Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezeichnung des Verfahrensmangels
Orientierungssatz
Die Revision ist nicht zuzulassen, wenn sich die behauptete Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG auf einen Beweisantrag bezieht, der nicht darauf, sondern auf das Recht des Klägers nach § 109 SGG gestützt ist. Ein Beweisantrag nach § 109 SGG enthält nicht immer einen Beweisantrag nach § 103 SGG.
Normenkette
SGG § 160 Abs 2 Nr 3, § 160a Abs 2 S 3, §§ 103, 109 Abs 1
Verfahrensgang
Gründe
Der Kläger ist mit seinem Begehren, ihm Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen Schädigung als Leibesfrucht (§ 555a der Reichsversicherungsordnung) zu gewähren, ohne Erfolg geblieben (Bescheid vom 26. November 1985; Urteile des Sozialgerichts vom 18. Juli 1988 und des Landessozialgerichts -LSG- vom 30. August 1990). Das LSG ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der sowohl für einen Arbeitsunfall als auch für eine Berufskrankheit erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen den beim Kläger bestehenden Fehlbildungen und berufsbedingter Einwirkungen während der Schwangerschaft seiner Mutter schon deshalb nicht hergestellt werden könne, weil nach dem Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme die Entstehungsgründe für ein Fehlbildungssyndrom wie beim Kläger in der medizinischen Wissenschaft nicht bekannt seien.
Zur Begründung seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger als Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) geltend, das LSG habe seinen auf § 109 SGG gestützten Beweisantrag aus der mündlichen Verhandlung vom 30. August 1990 ohne hinreichende Begründung abgelehnt bzw das Vorliegen eines Beweisantrags nach § 103 SGG verkannt.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 SGG festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung verlangen diese Vorschriften, daß die Zulassungsgründe schlüssig dargetan werden (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47 und 58). Daran fehlt es der Beschwerde.
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) sowie auf eine Verletzung des § 103 SGG (richterliche Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diese Voraussetzungen hat der Kläger nicht dargelegt.
Die Regelung, daß eine Nichtzulassungsbeschwerde auf eine Verletzung des § 109 SGG nicht gestützt werden kann, gilt ausnahmslos (BSG SozR 1500 § 160 Nr 34). Soweit der Beschwerdeführer daneben eine Verletzung des § 103 SGG sieht, hat er keinen Zulassungsgrund formgerecht bezeichnet. Denn dafür hätte er einen Beweisantrag nach § 103 SGG genau bezeichnen müssen, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (s BSG SozR 1500 § 160 Nr 5). Daran fehlt es der Beschwerde ebenfalls. Die Revision ist nicht zuzulassen, wenn sich die behauptete Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG auf einen Beweisantrag bezieht, der nicht darauf, sondern auf das Recht des Klägers nach § 109 SGG gestützt ist. Ein Beweisantrag nach § 109 SGG enthält nicht immer einen Beweisantrag nach § 103 SGG (BSG SozR 1500 § 160 Nr 67 sowie Beschluß des Senats vom 29. September 1989 - 2 BU 144/89 -).
Die übrigen Rügen des Klägers betreffen eine nach seiner Ansicht unzutreffende Verwertung und Würdigung der vorhandenen Beweise (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Auf diese Verfahrensrüge kann, wie bereits dargetan, die Beschwerde nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG).
Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen