Entscheidungsstichwort (Thema)
Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage. Vorliegen von Anhaltspunkten für ihre Beantwortung in anderen Entscheidungen des BSG
Orientierungssatz
Eine Rechtsfrage ist auch dann geklärt, wenn sie vom BSG zwar noch nicht ausdrücklich entschieden worden ist, sich jedoch für ihre Beantwortung in anderen Entscheidungen zu vergleichbaren Regelungen bereits ausreichende Anhaltspunkte ergeben (vgl BSG vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 = SozR 3-1500 § 160 Nr 8 und BSG vom 31.3.1993 - 13 BJ 215/92 = SozR 3-1500 § 146 Nr 2).
Normenkette
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, § 160a Abs. 2 S. 3
Verfahrensgang
Gründe
Mit Beschluss vom 23.1.2007 hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Altersrente unter Berücksichtigung einer Beitragszeit im Lager N., Slowakei, verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt. Er macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt den Anforderungen nicht, weil keiner der in § 160 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG) .
Grundsätzlich bedeutsam iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese Fragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine derartige Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65) .
Um seiner Darlegungspflicht (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) Eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung vom 10.5.2007 nicht gerecht.
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Der Kläger hält die Fragen für grundsätzlich bedeutsam, |
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"ob das Staatsgebiet der Slowakei im Sinne von § 1 Abs 1 Nr 2 (des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto) ZRBG vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert war" (1); |
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ob § 1 Abs 1 Nr 2 ZRBG in der Auslegung der Vorinstanzen verfassungsgemäß ist (2). |
Der Senat lässt dahinstehen, ob es sich bei der Frage zu (1) um eine Rechtsfrage handelt; zumindest hinsichtlich der Besetzung des Staatsgebiets der Slowakei bestehen Zweifel, soweit mit diesem Begriff tatsächliche historische Gegebenheiten umschrieben werden.
Jedenfalls legt der Kläger die Klärungsbedürftigkeit beider Fragen nicht hinreichend dar. Hierzu hätte er zu Frage (1) aufzeigen müssen, warum sich die nähere Bestimmung der Begriffe "besetzt" und "eingegliedert" nicht bereits aus dem geltenden Recht (einschließlich des Völkerrechts) ergibt und ob nicht bereits Rechtsprechung des BSG (oder der anderen in § 160 Abs 2 Nr 2 SGG genannten Gerichte, ggf auch der anderen Bundesgerichte ≪vgl Senatsbeschluss vom 13.5.1997 - 13 BJ 271/96 - SozR 3-1500 § 160a Nr 21≫ ) hierzu oder zum Status der Slowakei im streitigen Zeitraum besteht. Denn eine Rechtsfrage ist auch dann geklärt, wenn sie vom BSG zwar noch nicht ausdrücklich entschieden worden ist, sich jedoch für ihre Beantwortung in anderen Entscheidungen zu vergleichbaren Regelungen bereits ausreichende Anhaltspunkte ergeben (vgl Senatsbeschlüsse vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 und vom 31.3.1993 - 13 BJ 215/92 - SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6) .
Soweit der Kläger auf das Urteil des 4. Senats des BSG vom 14.12.2006 (B 4 R 29/06 R) Bezug nimmt, worin ausgeführt sei, dass besetzte Gebiete im völkerrechtlichen Sinne auch Gebiete seien, die Okkupanten nicht ausdrücklich für besetzt erklärt, aber dem Einfluss der einheimischen Staatsgewalt (vorübergehend) entzogen hätten und in denen die Macht über das Gebiet (Gebietshoheit) tatsächlich vom Okkupanten ausgeübt werde, legt er nicht dar, weshalb diese Beschreibung auf die Situation der Slowakei im streitigen Zeitraum zutrifft und inwiefern sich hieraus ein Zulassungsanspruch (Divergenz - § 160 Abs 2 Nr 2 SGG?) ergibt.
Die Frage zu (2) - (vermeintliche) Verfassungswidrigkeit der Auslegung des § 1 Abs 1 Nr 2 ZRBG durch die Vorinstanzen - lässt nicht erkennen, in welcher Hinsicht der Kläger eine Verfassungswidrigkeit der Norm annehmen will. Die Begründungsanforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage werden aber nicht dadurch geringer, dass ein Verstoß gegen Verfassungsrecht behauptet wird. Die Begründung darf sich daher nicht auf die bloße Berufung auf eine Ungleichbehandlung (Beschäftigter in einem "Ghettolager" der Slowakei gegenüber solchen in polnischen oder tschechischen Ghettos) beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergibt (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11) . Hierzu wäre insbesondere zu erörtern gewesen, aus welchen Gründen § 1 Abs 1 Nr 2 ZRBG die Geltung des Gesetzes auf Gebiete beschränkt, die vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert waren, und auf dieser Grundlage eine vor Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes nicht mehr zu rechtfertigende Ungleichbehandlung darzulegen gewesen. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen