Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezeichnung der als verletzt anzusehenden Verfahrensnorm
Orientierungssatz
Auch wenn es nach der Rechtsprechung nicht notwendig ist, die verletzte Norm zu bezeichnen, muß mit der Beschwerdebegründung im einzelnen dargetan werden, aufgrund welcher Tatsachen die angefochtene Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann.
Normenkette
SGG § 160 Abs 2 Nr 3, § 160a Abs 2 S 3
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 15.11.1988; Aktenzeichen L 6 V 211/86) |
Gründe
Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten gesetzlichen Form. Sie war deshalb entsprechend den §§ 169, 193 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 30).
Der Beschwerdeführer weist auf einen der in § 160 Abs 2 SGG genannten Beschwerdegründe hin und behauptet, das angegriffene Urteil beruhe auf einem Verfahrensfehler im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Das Landessozialgericht (LSG) sei nicht auf die streitig gewesene Frage eingegangen, ob Wandersplitter aufgetreten seien. Es fehle in den Entscheidungsgründen an Ausführungen dazu, wie die nach Sachverständigenbeweis in zweiter Instanz schließlich anerkannten Splitter in die Organe gelangt seien, ob sie bereits immer vorhanden waren und bisher nur nicht erkannt worden seien oder ob diese Splitter aus anderen Organen in die Lunge hineingewandert seien.
Damit sind die Zulassungsgründe nicht so dargelegt und bezeichnet, wie dies § 160a Abs 2 Satz 3 SGG verlangt. Denn nach ständiger Rechtsprechung liegt eine vorschriftsmäßig begründete Verfahrensrüge nur dann vor, wenn die sie begründenden Tatsachen im einzelnen genau angegeben sind und in sich verständlich den behaupteten Verfahrensfehler ergeben (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14). Dieses Erfordernis betrifft die gesetzliche Form im Sinne des § 169 Satz 1 SGG (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 48).
In diesem Sinne ist die Beschwerde nicht formgerecht begründet. Soweit gerügt wird, das LSG hätte den Sachverhalt weiter aufklären müssen, es sei daher gegen die Verpflichtung zur Amtsermittlung (§ 103 SGG) verstoßen worden, kann sich die Nichtzulassungsbeschwerde zwar - wie auch ausdrücklich ausgeführt - auf durchlaufenden Vortrag des Klägers im Verfahren stützen. Es fehlt jedoch an der substantiierten Darlegung dazu, aufgrund welcher Rechtsauffassung des LSG diese Tatfragen erheblich und daher noch klärungsbedürftig erschienen, so daß sich das LSG zu entsprechender Sachaufklärung hätte gedrängt fühlen müssen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 34 mwN). Es fehlt auch an der genauen Bezeichnung eines übergangenen Beweisantrags. § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG beschränkt die mögliche Rüge einer Verletzung von § 103 SGG auf die Punkte, die der Beschwerdeführer durch ausdrückliche Beweisanträge geklärt sehen wollte (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 35). Solche Beweisanträge sind aber in der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt worden (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 64).
Im übrigen fehlt es an einer Bezeichnung der als verletzt anzusehenden Verfahrensnorm. Es mag sein, daß der Kläger mit dem Beklagten an § 123 SGG gedacht hat, dessen Verletzung jedoch in aller Regel die Nichtzulassungsbeschwerde nicht stützen kann (vgl Meyer-Ladewig, SGG mit Erläuterungen, 3. Aufl § 123 RdNr 6 mwN), oder daß er für die Klageabweisung hinsichtlich der Feststellung von Wandersplittern die Entscheidungsgründe vermißt (§ 136 SGG). Insoweit fehlt es jedoch an einer Auseinandersetzung mit dem Urteil, das erkennen läßt, daß das LSG die Ursache für die jetzt anerkannten Stecksplitter in der Lunge für rechtlich unerheblich gehalten hat. Denn für das LSG war nach ihrer Anerkennung als Schädigungsfolge allein bedeutsam, in welchem Umfang Funktionseinbußen auf sie zurückgeführt werden können. Auch wenn es nach der Rechtsprechung nicht notwendig ist, die verletzte Norm zu bezeichnen, muß mit der Beschwerdebegründung im einzelnen dargetan werden, aufgrund welcher Tatsachen die angefochtene Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann. Daran fehlt es hier, weil der Kläger auf die für die Beurteilung des Verfahrensfehlers maßgebliche materielle Rechtsauffassung des LSG nicht eingeht.
Fundstellen