Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezeichnungslast nach SGG § 160 Abs 2 Nr 2. Unfallversicherungsschutz bei Alkoholgenuß
Orientierungssatz
Der Bezeichnungslast einer Abweichung (SGG § 160 Abs 2 Nr 2 iVm SGG § § 160a Abs 2 S 3) ist nur genügt, wenn dargelegt wird, mit welcher konkreten Aussage das angegriffene Urteil von der höchstrichterlichen Entscheidung abgewichen sein soll (vgl BSG 1978-04-21 1 BJ 12/78 = SozR 1500 § 160a Nr 29). Dafür reicht die Behauptung nicht aus, das BSG habe im Urteil vom 1977-09-08 2 RU 79/76 ausgeführt, jede einzelne Fehlleistung des Betroffenen müsse konkretisiert zwingend auf den Alkoholgenuß zurückgeführt und jede andere Ursache mit der gleichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Der 2. Senat hat in dem von der Beschwerde angezogenen Urteil unter Hinweis auf Urteile des erkennenden Senats vom 1977-04-26 8 RU 92/76 = BSGE 43, 293 8 RU 6/77 = USK 77132 im Fall eines unter Alkoholeinfluß stehenden Fußgängers, nämlich nur ausgeführt, daß ein nicht näher beschriebenes sorgloses und unbekümmertes Verhalten nicht allein beweisend für eine alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit in Betracht komme, wenn dafür ebensogut andere typische Ursachen in Frage kämen.
Normenkette
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2, § 160a Abs. 2 S. 3; RVO § 548 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
Gründe
Die mit sämtlichen Zulassungsgründen des § 160 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) begründete Beschwerde ist entsprechend § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie den Formerfordernissen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht genügt.
Die Beschwerde bezeichnet mehrere in vorbereitenden Schriftsätzen aufgeführte Beweisanträge, denen das Landessozialgericht (LSG) ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sein soll. Sie waren zu beachten, sofern nicht aus den näheren Umständen zu entnehmen war, daß sie in der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht erhalten wurden (BSG SozR 1500 § 160 Nr 12). So ist es aber hier: Nach der umfangreichen Beweisaufnahme vom 25. März 1980 haben die Prozeßbevollmächtigten der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt, daß keine Beweisanträge gestellt werden. Damit fehlt es aber an der maßgeblichen Zulassungsvoraussetzung. Die Rüge, das LSG habe gegen ein "Beweisverwertungsverbot" verstoßen, richtet sich gegen die Beweiswürdigung des Gerichts (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Eine solche Rüge ist in § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ausdrücklich als Zulassungsgrund ausgeschlossen (BSG SozR 1500 § 160 Nr 26).
Zu den Merkmalen für die Wertung, ob eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) gehört auch die Klärungsbedürftigkeit der zu entscheidenden Frage. Klärungsbedürftig wäre die Rechtssache nicht deshalb, wenn das LSG die Sache falsch entschieden hätte (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerde räumt insoweit ein, daß das grundsätzliche Bedürfnis nach Klärung der von ihr formulierten Frage durch das zurückverweisende Urteil des erkennenden Senats vom 28. Juni 1979 - 8a RU 34/78 -, bereits in Ansätzen befriedigt worden sei. Sie meint lediglich, das LSG hätte die Frage nicht anhand allgemeiner Erfahrungssätze, sondern nur anhand von konkreten höchstpersönlichen Feststellungen beantworten dürfen, ohne aber darzutun, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage umstritten und inwiefern sie im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig sein soll (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17).
Der Bezeichnungslast einer Abweichung (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG iVm § 160 Abs 2 Satz 3 SGG) ist nur genügt, wenn dargelegt wird, mit welcher konkreten Aussage das angegriffene Urteil von der höchstrichterlichen Entscheidung abgewichen sein soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 29). Dafür reicht die Behauptung nicht aus, das Bundessozialgericht (BSG) habe im Urteil vom 8. September 1977 - 2 RU 79/76 - ausgeführt, jede einzelne Fehlleistung des Betroffenen müsse konkretisiert zwingend auf den Alkoholgenuß zurückgeführt und jede andere Ursache mit der gleichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Der 2. Senat hat in dem von der Beschwerde angezogenen Urteil unter Hinweis auf Urteile des erkennenden Senats vom 26. April 1977 - 8a RU 92/76 und - 8 RU 6/77 - im Falle eines unter Alkoholeinfluß stehenden Fußgängers, nämlich nur ausgeführt, daß ein nicht näher beschriebenes sorgloses und unbekümmertes Verhalten nicht allein beweisend für eine alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit in Betracht komme, wenn dafür ebensogut andere typische Ursachen in Frage kämen. Die von der Beschwerde gezogenen Folgerungen sind somit dem Urteil des 2. Senats (aaO) nicht zu entnehmen. Sie hat damit keine Abweichung dargelegt.
Die Kostenentscheidung ergeht analog § 193 SGG.
Fundstellen