Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 03.04.2017; Aktenzeichen L 4 KR 3709/16) |
SG Karlsruhe (Entscheidung vom 30.08.2016; Aktenzeichen S 16 KR 3512/15) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 3. April 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Der bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherte Kläger ist mit seinem Begehren auf Versorgung mit einem über die Regelversorgung hinausgehenden teleskopgestützten Zahnersatz (Heil- und Kostenplan vom 16.2.2015; geschätzte Behandlungskosten von 5604,22 Euro) bei der Beklagten und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, der Kläger habe keinen über den doppelten Festzuschuss (2483,14 Euro) hinausgehenden Anspruch auf Übernahme von Kosten der Eingliederung von Zahnersatz. Die in dem von der Beklagten genehmigten ersten Heil- und Kostenplan des behandelnden Zahnarztes vom 16.2.2015 beschriebene Regelversorgung mit einer gegossenen Halte- und Stützvorrichtung an den Zähnen 12 und 23 sei geeignet und medizinisch ausreichend, um die Beeinträchtigungen des Klägers beim Kauen, Beißen und Sprechen zu beseitigen. Die darüber hinausgehende Versorgung mit Teleskopkronen entsprechend dem zweiten Heil- und Kostenplan des behandelnden Zahnarztes vom gleichen Tag sei medizinisch nicht notwendig (Beschluss vom 3.4.2017).
Der Kläger begehrt, ihm für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Beschluss Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen.
II
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 114, 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn ua die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es.
Der Kläger kann aller Voraussicht nach mit seinem Begehren auf Zulassung der Revision nicht durchdringen, weil es keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Nach Durchsicht der Akten fehlen auch unter Würdigung seines Vorbringens Anhaltspunkte dafür, dass er einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte.
1. Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Die Voraussetzungen, unter denen Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Versorgung mit Zahnersatz beanspruchen können, sind durch die Rspr des erkennenden Senats geklärt (vgl BSGE 85, 66 = SozR 3-2500 § 30 Nr 10; BSG SozR 4-2500 § 55 Nr 2 und Nr 3; BSG Urteil vom 2.9.2014 - B 1 KR 12/13 R - Juris). Ebenfalls geklärt ist, dass die gesetzliche Beschränkung auf Festzuschüsse weder Verfassungsrecht noch der UN-Behindertenrechtskonvention widerspricht (vgl BSG SozR 4-2500 § 55 Nr 2 RdNr 43 ff; BSG SozR 4-2500 § 55 Nr 3 RdNr 13, 21 ff; BSG Urteil vom 2.9.2014 - B 1 KR 12/13 R - Juris RdNr 16 ff und 22 f).
2. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend bewusst von Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
3. Schließlich ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Danach ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Anwendung des § 153 Abs 4 SGG (vgl hierzu BSG Beschluss vom 8.9.2015 - B 1 KR 134/14 B - Juris) liegen nicht vor. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte für den Verfahrensfehler einer unterlassenen unechten notwendigen Beiladung des zuständigen Trägers der Sozialhilfe (§ 75 Abs 2 Alt 2 SGG). Zwar könnte dem Kläger, der in den Tatsacheninstanzen nicht rechtskundig vertreten war, nicht entgegengehalten werden, dass er eine unterbliebene Beiladung in der letzten Tatsacheninstanz nicht ausdrücklich gerügt hat (vgl BSG Beschluss vom 5.7.2016 - B 1 KR 18/16 B - Juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 8.3.2016 - B 1 KR 99/15 B - Juris RdNr 4). Jedoch mussten die Tatsachengerichte nicht davon ausgehen, dass der zuständige Träger der Sozialhilfe dem Kläger gegenüber leistungspflichtig sein könnte, etwa aufgrund eines Anspruchs auf Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach § 73 S 1 SGB XII. Die Hilfe bei Krankheit (§ 48 SGB XII) entspricht nach § 52 Abs 1 S 1 SGB XII den Leistungen der GKV. Die vom Kläger gewünschte, über die Regelversorgung hinausgehende Versorgung ist nach den Feststellungen des LSG nicht notwendig. Anhaltspunkte für Verfahrensfehler des LSG bei dieser Feststellung bestehen nicht.
Fundstellen
Dokument-Index HI11385746 |