Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. August 1997 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Der Kläger ist Kriegsbeschädigter mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 100 vH. Der Beklagte lehnte es ab, Pflegezulage nach § 35 Bundesversorgungsgesetz (BVG) zu gewähren. Widerspruch, Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) hat die in § 35 BVG für eine Pflegezulage geforderte Hilflosigkeit beim Kläger verneint, weil er für die häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe noch nicht dauernd bedürfe. Der Hilfebedarf für hauswirtschaftliche Verrichtungen bleibe dabei unberücksichtigt.
Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger Verfahrensfehler geltend. Das LSG sei nicht richtig besetzt gewesen, die Richter hätten das Urteil nicht unterschrieben, teilweise nicht und teilweise unverständlich begründet. Außerdem hält er das Urteil für falsch.
Entscheidungsgründe
II
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Der Kläger macht zwar zu Recht geltend, das angegriffene Urteil enthalte im folgenden Absatz unverständliches „Kauderwelsch”:
Selbst wenn man unterstellt, daß auch der Hilfebedarf für die zuletzt genannten Verrichtungen bei der Beurteilung der Hilflosigkeit im Sinne des § 35 Abs 1 BVG mit zu berücksichtigen ist, so kann dennoch nicht festgestellt werden, daß der Kläger in erheblichem Umfang fremFür die Richtigkeit dernötigt nur für einzelne mit der Pflege seiner Person im ZusammePbert ragung vom Tonträgerungen des täglichen Lebens kurzzeitig fremder Hilfe, die – angesichts der aufgezeigten zahlreichen ohne Hilfeleistung möglichen Verrichtungen – nach Art und Ausmaß als nicht erheblich zu werten ist.
Das gilt aber nur, wenn man diesen Absatz – des offenbar vor Unterschrift nicht mehr korrigierten Urteils – für sich liest. Aus dem Gesamtzusammenhang der Gründe dagegen wird deutlich, daß und weshalb der Hilfebedarf bei zuvor im einzelnen aufgeführten Verrichtungen des täglichen Lebens nach Auffassung des LSG noch nicht den für Hilflosigkeit erforderlichen Umfang erreicht. Ein Verstoß gegen die Begründungspflicht (§ 136 Abs 1 Nr 6 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) liegt – anders als vom Kläger angenommen – auch nicht in der folgenden Aussage des LSG:
Daran ändert nichts, daß der Kläger nach seinem Vortrag hauswirtschaftliche Arbeiten nicht verrichten kann, denn bei der Beurteilung der Hilflosigkeit im Versorgungsrecht muß der hauswirtschaftliche Bedarf auch nach § 35 BVG nF weiterhin unberücksichtigt bleiben (vgl BSG, Urteil vom 2. Juli 1997 – 9 RV 19/95 –).
Ein – abweisendes – Urteil enthält die in § 136 Abs 1 Nr 6 SGG geforderten Entscheidungsgründe, wenn mindestens die angewandte Rechtsnorm bezeichnet und angegeben ist, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen ein Tatbestandsmerkmal dieser Norm nicht vorliegt (BSG SozR 1500 § 136 Nr 10). Dem genügt das hier angegriffene Urteil. Es nennt die Vorschrift des § 35 BVG und verneint das Tatbestandsmerkmal „Hilflosigkeit”, weil der vom Kläger geltend gemachte Hilfebedarf bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen unberücksichtigt zu bleiben hat. Der abschließende Hinweis auf eine Entscheidung des BSG ersetzt nicht den Mindestinhalt einer Begründung, sondern weist nur auf eine erweiterte Argumentation an anderer Stelle hin.
Auch der vom Kläger behauptete Verstoß gegen § 153 Abs 3 Satz 1 SGG liegt nicht vor. Das Urteil ist zwar in der dem Kläger erteilten Ausfertigung nur mit den maschinengeschriebenen Namen der Berufsrichter unterzeichnet. Ein Zusatz „gezeichnet” bzw „gez.” fehlt. Daraus hat der Kläger aber zu Unrecht den Schluß gezogen, die Richter hätten das Urteil nicht eigenhändig unterschrieben. Das Gegenteil ergibt sich aus Bl 61 der LSG-Prozeßakte.
Ebenso geht die Rüge des Klägers fehl, in der ihm zugestellten Ausfertigung des LSG-Urteils seien verfahrensfehlerhaft die Namen der beteiligten Richter maschinenschriftlich ohne den Zusatz „gez.” wiedergegeben. Zwar müssen die Unterschriften der Richter mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, daß über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann (BSG SozR 1500 § 151 Nr 9). Insoweit ist es nicht für ausreichend angesehen worden, wenn die Namen der Richter in Klammern angegeben sind und kein weiterer Zusatz „gez.”) angegeben ist (BGH FamRZ 1990, 1227 mwN). Sind jedoch – wie im vorliegenden Fall – die Namen der Richter ohne Klammern in Maschinenschrift wiedergegeben, bedarf es des genannten Zusatzes nicht, sofern dadurch keine Unklarheiten entstehen (BGH VersR 1981, 61, 62 und 576, jeweils mwN). Urteile der Landessozialgerichte werden nach § 153 Abs 3 Satz 1 SGG von den Mitgliedern des Senats unterschrieben; der Unterschriften der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht. Die dem Kläger zugestellte Ausfertigung des Urteils enthält die maschinenschriftlich wiedergegebenen Namen der Richter Lilienfein, Straub und Stephan, wobei sich aus dem Rubrum des Urteils ergibt, daß dies die beteiligten Berufsrichter waren. Ein Zweifel hinsichtlich ihrer Identität konnte insoweit nicht auftreten (vgl zum Ganzen SozR 3-1500 § 137 Nr 1).
Ohne Erfolg rügt der Kläger schließlich die Besetzung des LSG ua mit dem „Richter am VG Stephan” als Verstoß gegen § 11 SGG, weil ein Richter am Verwaltungsgericht nicht nach Beratung mit dem beratenden Ausschuß gemäß § 11 SGG zum Richter auf Lebenszeit ernannt worden sei. Diese Vorschrift betrifft Richterernennungen beim Sozialgericht, nicht beim LSG (vgl Meyer-Ladewig, SGG, 5. Aufl 1993, § 32 Rz 2).
Soweit der Kläger darüber hinaus – wie er selbst schreibt – eine Verletzung materiellen Rechts geltend macht, läßt sich damit nach dem abschließenden Katalog möglicher Zulassungsgründe in § 160 Abs 2 SGG eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur begründen, wenn die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) oder eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgezeigt wird (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Daran fehlt es.
Der Kläger hat zwar unter Heranziehung der Materialien zum Pflegeversicherungsgesetz ausführlich dargelegt, weshalb seiner Auffassung nach hauswirtschaftliche Verrichtungen nicht nur bei der Pflegebedürftigkeit nach dem Sozialgesetzbuch, Elftes Buch, sondern auch bei der Hilflosigkeit des Versorgungsrechts zu berücksichtigen sein sollen. Diese Frage hat aber keine grundsätzliche Bedeutung (mehr), denn der Senat hat sie in seinem Urteil vom 2. Juli 1997 – 9 RV 19/95 –, von dem der Kläger eine Abschrift erhalten hat, bereits in entgegengesetztem Sinne entschieden. Der Kläger hat nicht aufgezeigt, weshalb diese Frage trotzdem klärungsbedürftig geblieben oder wieder klärungsbedürftig geworden sein soll, etwa daß ihr in nicht geringem Umfang widersprochen worden wäre oder daß Gesichtspunkte geltend gemacht würden, die bisher nicht berücksichtigt worden wären (vgl BFHE 97, 281, 284; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13).
Der Kläger hat auch den Zulassungsgrund der Divergenz nicht formgerecht geltend gemacht, denn er hat schon keine Rechtssätze, einerseits des LSG und andererseits des BSG oder der anderen in § 160 Abs 1 Nr 2 SGG genannten Gerichte bezeichnet, die voneinander abweichen könnten (vgl dazu Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNrn 163 ff mwN).
Die Kostenentscheidung entspricht § 193 SGG.
Fundstellen