Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung. Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage. Selbstbindung des Revisionsgerichts
Orientierungssatz
Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsfähig, wenn sie im ersten Rechtsgang vom Revisionsgericht entschieden worden und nach Zurückverweisung der Rechtsstreits an das Tatsachengericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung in einem zweiten Rechtsgang abermals vom Revisionsgericht zu entscheiden ist. Dann ist dieses entsprechend dem Grundsatz der Selbstbindung des Revisionsgerichts an seine in einem zurückverweisenden ersten Urteil geäußerte Rechtsauffassung gebunden und daran gehindert, im selben Verfahren seine in der ersten aufhebenden Entscheidung vertretene Rechtsauffassung anläßlich der erneuten Befassung mit der Sache zu ändern, sofern nicht ausnahmsweise der Grundsatz der Selbstbindung des Revisionsgerichts nicht eingreift.
Normenkette
SGG § 160a Abs 2 S 3
Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 05.10.1989; Aktenzeichen L 5 A 115/88) |
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 1989 ist mangels formgerechter Darlegung eines Zulassungsgrundes unzulässig.
Auf die Beschwerde ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) oder wenn das Urteil des LSG von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). In der Begründung der Beschwerde muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweicht, bezeichnet werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Diesen Formerfordernissen genügt die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, soweit sich sein Vorbringen auf die Sachentscheidung des LSG bezieht, nicht.
Der Kläger hat, nachdem der beschließende Senat mit Urteil vom 6. Oktober 1988 - 1 RA 51/87 - (das Parallelurteil 1 RA 53/87 vom 6. Oktober 1988 ist veröffentlicht in BSGE 64, 130 = SozR 2200 § 1232 Nr 26) das im ersten Rechtsgang erlassene Urteil des LSG vom 12. Februar 1987 aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen hat, bei diesem im zweiten Rechtsgang unter Berücksichtigung des Anerkenntnisses der Beklagten vom 22. Dezember 1988 noch begehrt, die Nachversicherung auch für die Zeiten der an das Wahlpraktikum bzw an das Wiederholungspraktikum anschließenden Abschlußlehrgänge sowie für die Zeiten zwischen der Beendigung des jeweiligen Abschlußlehrganges und dem Termin des Examens durchzuführen. Das LSG hat die Berufung des Klägers insoweit zurückgewiesen, weil sich aus dem Urteil des beschließenden Senats vom 6. Oktober 1988 ergebe, daß die Abschlußlehrgänge mit anschließender Examenszeit nicht gemäß § 6 Abs 1 Nr 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) versicherungsfrei gewesen seien und es (das LSG) diese rechtliche Beurteilung gemäß § 170 Abs 5 SGG seiner Entscheidung zugrunde zu legen habe.
Dazu trägt der Kläger zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde vor, das LSG hätte die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zulassen müssen. Die Frage, ob auch die Zeiten der Teilnahme am Abschlußlehrgang und an der Abschlußprüfung der einstufigen Juristenausbildung im Lande Rheinland-Pfalz nachversicherungspflichtig seien, bedürfe vor allem im Hinblick auf die ungleiche Behandlung gegenüber Absolventen der herkömmlichen Juristenausbildung einer erneuten Überprüfung durch das BSG.
Mit diesem Vorbringen ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt worden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Dazu ist erforderlich, daß die nach und aufgrund einer Zulassung der Revision vom Revisionsgericht zu entscheidende Rechtsfrage klar bezeichnet wird. Außerdem muß ersichtlich sein, weshalb ihrer Klärung eine grundsätzliche Bedeutung zukommt (BSG SozR 1500 § 160a Nr 11 S 14; Nr 17 S 24). Das erfordert Ausführungen des Beschwerdeführers, aus denen sich ergibt, daß die angestrebte Entscheidung über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung besitzt, von ihr also erwartet werden kann, daß sie in einer bisher nicht geschehenen, jedoch die Interessen der Allgemeinheit berührenden Weise das Recht oder die Rechtsanwendung fortentwickeln oder vereinheitlichen wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr 39 S 58; Nr 60 S 81). Eine Rechtsfrage ist in der Regel nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie vom Revisionsgericht bereits geklärt worden ist. Abweichend von dieser Regel kann ihre Klärungsbedürftigkeit ausnahmsweise bejaht werden, wenn der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfange widersprochen worden ist und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht worden sind. Das muß substantiiert vorgetragen werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 S 19f; Nr 65 S 87). Neben der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage hat der Beschwerdeführer auch deren Klärungsfähigkeit, dh darzutun, daß zumindest eine grundsätzliche Rechtsfrage nach und aufgrund einer Zulassung der Revision notwendigerweise vom Revisionsgericht zu entscheiden ist, weil nur unter dieser Voraussetzung die angestrebte Entscheidung geeignet ist, in künftigen Revisionsverfahren die Rechtseinheit zu wahren oder zu sichern oder die Fortbildung des Rechts zu fördern (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31 S 48; Nr 60 S 81).
Der Kläger hat in diesem Sinne weder eine Klärungsbedürftigkeit noch eine Klärungsfähigkeit der nach seiner Meinung grundsätzlichen Rechtsfrage dargelegt. Durch die Urteile des beschließenden Senats vom 6. Oktober 1988 (aaO) ist entschieden worden, daß im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung im Lande Rheinland-Pfalz der Rechtspraktikant ua für die Dauer des Abschlußlehrganges sowie der Zeit zwischen dessen Beendigung und dem Termin der Abschlußprüfung nicht iS des § 6 Abs 1 Nr 3 AVG "Beschäftigter", deshalb auch nicht nach dieser Vorschrift versicherungsfrei gewesen und demzufolge für die Zeit dieser Ausbildungsabschnitte nicht nachzuversichern ist (vgl BSGE 64, 130, 132 = SozR 2200 § 1232 Nr 26 S 74; zu diesem Fragenkomplex ferner Urteil des 12. Senats des BSG vom 21. Februar 1990 - 12 RK 12/87 -). Daß, von welcher Seite und mit welcher Begründung gegen diese Rechtsprechung Einwendungen erhoben worden sind (vgl aber die zustimmende Anmerkung von Haase in SGb 1989, 435ff), ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Daß der Kläger persönlich das in seinem Rechtsstreit ergangene Urteil des beschließenden Senats vom 6. Oktober 1988 für "falsch" hält, vermag die für die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit notwendigen Ausführungen nicht zu ersetzen (vgl auch BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).
Nicht dargelegt hat der Kläger ferner die Klärungsfähigkeit der aufgezeigten Rechtsfrage. Der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 14. Juni 1984 (BSG SozR 1500 § 160 Nr 53 S 55f) ausgesprochen, daß eine Rechtsfrage nicht klärungsfähig ist, wenn sie im ersten Rechtsgang vom Revisionsgericht entschieden worden und nach Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Tatsachengericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung in einem zweiten Rechtsgang abermals vom Revisionsgericht zu entscheiden ist. Dann ist dieses entsprechend dem Grundsatz der Selbstbindung des Revisionsgerichts an seine in einem zurückverweisenden ersten Urteil geäußerte Rechtsauffassung gebunden und daran gehindert, im selben Verfahren seine in der ersten aufhebenden Entscheidung vertretene Rechtsauffassung anläßlich der erneuten Befassung mit der Sache zu ändern, sofern nicht ausnahmsweise der Grundsatz der Selbstbindung des Revisionsgerichts nicht eingreift. Daß im vorliegenden Rechtsstreit ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt worden. Damit ist ihr nicht zu entnehmen, daß und aus welchen Gründen der Senat nach einer Zulassung der Revision über die nach Meinung des Klägers grundsätzliche Rechtsfrage anders als schon im Urteil vom 6. Oktober 1988 entscheiden könnte und müßte.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch insoweit unzulässig, als der Kläger zu ihrer Begründung vorträgt, die Kostenentscheidung des LSG sei von grundsätzlicher Bedeutung und weiche von dem Beschluß des BSG vom 19. Juni 1961 (BSG SozR Nr4 zu § 192 SGG) ab. Allein wegen der Kostenentscheidung im Berufungsurteil kann die Revision nicht zugelassen werden, wenn hinsichtlich der Hauptsache die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 SGG nicht vorliegen (BSG SozR 1500 § 160 Nr 54 S 57f; § 164 Nr 32 S 51). Diese Voraussetzungen liegen hier deshalb nicht vor, weil der Kläger bezüglich der Hauptsache einen Grund für die Zulassung der Revision schon nicht formgerecht bezeichnet hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG. Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 1989 ist mangels formgerechter Darlegung eines Zulassungsgrundes unzulässig.
Auf die Beschwerde ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) oder wenn das Urteil des LSG von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). In der Begründung der Beschwerde muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweicht, bezeichnet werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Diesen Formerfordernissen genügt die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, soweit sich sein Vorbringen auf die Sachentscheidung des LSG bezieht, nicht.
Der Kläger hat, nachdem der beschließende Senat mit Urteil vom 6. Oktober 1988 - 1 RA 51/87 - (das Parallelurteil 1 RA 53/87 vom 6. Oktober 1988 ist veröffentlicht in BSGE 64, 130 = SozR 2200 § 1232 Nr 26) das im ersten Rechtsgang erlassene Urteil des LSG vom 12. Februar 1987 aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen hat, bei diesem im zweiten Rechtsgang unter Berücksichtigung des Anerkenntnisses der Beklagten vom 22. Dezember 1988 noch begehrt, die Nachversicherung auch für die Zeiten der an das Wahlpraktikum bzw an das Wiederholungspraktikum anschließenden Abschlußlehrgänge sowie für die Zeiten zwischen der Beendigung des jeweiligen Abschlußlehrganges und dem Termin des Examens durchzuführen. Das LSG hat die Berufung des Klägers insoweit zurückgewiesen, weil sich aus dem Urteil des beschließenden Senats vom 6. Oktober 1988 ergebe, daß die Abschlußlehrgänge mit anschließender Examenszeit nicht gemäß § 6 Abs 1 Nr 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) versicherungsfrei gewesen seien und es (das LSG) diese rechtliche Beurteilung gemäß § 170 Abs 5 SGG seiner Entscheidung zugrunde zu legen habe.
Dazu trägt der Kläger zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde vor, das LSG hätte die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zulassen müssen. Die Frage, ob auch die Zeiten der Teilnahme am Abschlußlehrgang und an der Abschlußprüfung der einstufigen Juristenausbildung im Lande Rheinland-Pfalz nachversicherungspflichtig seien, bedürfe vor allem im Hinblick auf die ungleiche Behandlung gegenüber Absolventen der herkömmlichen Juristenausbildung einer erneuten Überprüfung durch das BSG.
Mit diesem Vorbringen ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt worden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Dazu ist erforderlich, daß die nach und aufgrund einer Zulassung der Revision vom Revisionsgericht zu entscheidende Rechtsfrage klar bezeichnet wird. Außerdem muß ersichtlich sein, weshalb ihrer Klärung eine grundsätzliche Bedeutung zukommt (BSG SozR 1500 § 160a Nr 11 S 14; Nr 17 S 24). Das erfordert Ausführungen des Beschwerdeführers, aus denen sich ergibt, daß die angestrebte Entscheidung über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung besitzt, von ihr also erwartet werden kann, daß sie in einer bisher nicht geschehenen, jedoch die Interessen der Allgemeinheit berührenden Weise das Recht oder die Rechtsanwendung fortentwickeln oder vereinheitlichen wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr 39 S 58; Nr 60 S 81). Eine Rechtsfrage ist in der Regel nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie vom Revisionsgericht bereits geklärt worden ist. Abweichend von dieser Regel kann ihre Klärungsbedürftigkeit ausnahmsweise bejaht werden, wenn der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfange widersprochen worden ist und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht worden sind. Das muß substantiiert vorgetragen werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 S 19f; Nr 65 S 87). Neben der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage hat der Beschwerdeführer auch deren Klärungsfähigkeit, dh darzutun, daß zumindest eine grundsätzliche Rechtsfrage nach und aufgrund einer Zulassung der Revision notwendigerweise vom Revisionsgericht zu entscheiden ist, weil nur unter dieser Voraussetzung die angestrebte Entscheidung geeignet ist, in künftigen Revisionsverfahren die Rechtseinheit zu wahren oder zu sichern oder die Fortbildung des Rechts zu fördern (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31 S 48; Nr 60 S 81).
Der Kläger hat in diesem Sinne weder eine Klärungsbedürftigkeit noch eine Klärungsfähigkeit der nach seiner Meinung grundsätzlichen Rechtsfrage dargelegt. Durch die Urteile des beschließenden Senats vom 6. Oktober 1988 (aaO) ist entschieden worden, daß im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung im Lande Rheinland-Pfalz der Rechtspraktikant ua für die Dauer des Abschlußlehrganges sowie der Zeit zwischen dessen Beendigung und dem Termin der Abschlußprüfung nicht iS des § 6 Abs 1 Nr 3 AVG "Beschäftigter", deshalb auch nicht nach dieser Vorschrift versicherungsfrei gewesen und demzufolge für die Zeit dieser Ausbildungsabschnitte nicht nachzuversichern ist (vgl BSGE 64, 130, 132 = SozR 2200 § 1232 Nr 26 S 74; zu diesem Fragenkomplex ferner Urteil des 12. Senats des BSG vom 21. Februar 1990 - 12 RK 12/87 -). Daß, von welcher Seite und mit welcher Begründung gegen diese Rechtsprechung Einwendungen erhoben worden sind (vgl aber die zustimmende Anmerkung von Haase in SGb 1989, 435ff), ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Daß der Kläger persönlich das in seinem Rechtsstreit ergangene Urteil des beschließenden Senats vom 6. Oktober 1988 für "falsch" hält, vermag die für die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit notwendigen Ausführungen nicht zu ersetzen (vgl auch BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).
Nicht dargelegt hat der Kläger ferner die Klärungsfähigkeit der aufgezeigten Rechtsfrage. Der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 14. Juni 1984 (BSG SozR 1500 § 160 Nr 53 S 55f) ausgesprochen, daß eine Rechtsfrage nicht klärungsfähig ist, wenn sie im ersten Rechtsgang vom Revisionsgericht entschieden worden und nach Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Tatsachengericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung in einem zweiten Rechtsgang abermals vom Revisionsgericht zu entscheiden ist. Dann ist dieses entsprechend dem Grundsatz der Selbstbindung des Revisionsgerichts an seine in einem zurückverweisenden ersten Urteil geäußerte Rechtsauffassung gebunden und daran gehindert, im selben Verfahren seine in der ersten aufhebenden Entscheidung vertretene Rechtsauffassung anläßlich der erneuten Befassung mit der Sache zu ändern, sofern nicht ausnahmsweise der Grundsatz der Selbstbindung des Revisionsgerichts nicht eingreift. Daß im vorliegenden Rechtsstreit ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt worden. Damit ist ihr nicht zu entnehmen, daß und aus welchen Gründen der Senat nach einer Zulassung der Revision über die nach Meinung des Klägers grundsätzliche Rechtsfrage anders als schon im Urteil vom 6. Oktober 1988 entscheiden könnte und müßte.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch insoweit unzulässig, als der Kläger zu ihrer Begründung vorträgt, die Kostenentscheidung des LSG sei von grundsätzlicher Bedeutung und weiche von dem Beschluß des BSG vom 19. Juni 1961 (BSG SozR Nr4 zu § 192 SGG) ab. Allein wegen der Kostenentscheidung im Berufungsurteil kann die Revision nicht zugelassen werden, wenn hinsichtlich der Hauptsache die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 SGG nicht vorliegen (BSG SozR 1500 § 160 Nr 54 S 57f; § 164 Nr 32 S 51). Diese Voraussetzungen liegen hier deshalb nicht vor, weil der Kläger bezüglich der Hauptsache einen Grund für die Zulassung der Revision schon nicht formgerecht bezeichnet hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen