Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 13.10.2017; Aktenzeichen S 11 R 1755/16) |
Bayerisches LSG (Urteil vom 06.11.2018; Aktenzeichen L 14 R 737/17) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. November 2018 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin A. H., M. beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Mit Urteil vom 6.11.2018 hat das Bayerische LSG einen Anspruch der Klägerin auf Leistung einer Erwerbsminderungsrente verneint und ihre Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG München vom 13.10.2017 zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt und Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Sie beruft sich auf einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
a) Die Klägerin macht zunächst geltend, das LSG habe ihrem Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 6.11.2018 nicht entsprochen, obwohl sie am selben Tag bereits zu einem Gerichtstermin in K. geladen war. Den Anforderungen an eine hinreichende Bezeichnung eines Verfahrensmangels nach § 160a Abs 2 S 3 SGG genügt sie mit diesem Vorbringen nicht.
Der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) gebietet, den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, müssen die Beteiligten die Möglichkeit erhalten, ihren Standpunkt in der mündlichen Verhandlung darzulegen. Liegt ein erheblicher Grund für eine Terminverlegung iS des § 227 Abs 1 S 1 ZPO iVm § 202 SGG vor und wird diese ordnungsgemäß beantragt, begründet dies grundsätzlich eine Pflicht des Gerichts zur Terminverlegung (vgl BSG Beschluss vom 24.7.2018 - B 5 R 1/18 B - Juris RdNr 8 mwN).
Aus der Beschwerdebegründung geht schon nicht hervor, dass die Klägerin einen solchen Terminverlegungsantrag iS des § 227 Abs 1 S 1 ZPO vor dem LSG ordnungsgemäß gestellt und einen Grund für die Terminverlegung hinreichend substantiiert geltend und ggf auch glaubhaft gemacht hat (vgl BSG SozR 3-1750 § 227 Nr 1 S 2; BSG Urteil vom 12.2.2003 - B 9 SB 5/02 R - Juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 7.12.2017 - B 5 R 378/16 B - Juris RdNr 5). Die Klägerin trägt in ihrer Beschwerdebegründung lediglich zum Anreiseweg nach K. vor, dass sie dem LSG einen Zugfahrplan vorgelegt habe und dass sie bei Wahrnehmung des Termins am LSG um 11.30 Uhr vor dem Landgericht K. um 14.00 Uhr nicht rechtzeitig hätte erscheinen können. Weitere Ausführungen zu einem ordnungsgemäß gestellten Terminverlegungsgesuch wären insbesondere im Hinblick darauf angezeigt gewesen, dass die Prozessbevollmächtigte bereits zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung gebeten worden war, eine Verhinderung auch der weiteren Mitglieder ihrer Sozietät zu belegen. Auf dieses Schreiben des LSG vom 24.10.2018 hat die Klägerin nach den hier vorliegenden LSG-Akten nicht geantwortet. In ihrem Schreiben vom 6.11.2018 ist sie lediglich auf die Zugverbindung zwischen M. und K. eingegangen.
b) Soweit die Klägerin darüber hinaus einen Gehörsverstoß rügt, weil ihr ein "weiterer umfassender Sachvortrag zur Änderung der gesundheitlichen Situation der Klägerin" verwehrt worden sei, ergibt sich aus ihrer Beschwerdebegründung schon nicht, welches konkrete Vorbringen das LSG unter Verstoß gegen das (Grund-)Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör unberücksichtigt gelassen haben könnte. Einen solchen Verfahrensmangel bezeichnet die Klägerin auch nicht mit ihrem Vortrag, das LSG habe sie nicht auf die Notwendigkeit eines weiteren Sachvortrags hingewiesen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein Gericht nicht auf die Stellung von Beweisanträgen hinwirken oder vorab Hinweise auf eine mögliche Beweiswürdigung zum Nachteil eines Verfahrensbeteiligten geben muss (BSG Beschluss vom 12.2.2002 - B 11 AL 249/01 B - Juris RdNr 7). Die dazu mit Schriftsatz vom 15.2.2019, eingegangen am 18.2.2019, ergänzend vorgetragene Rüge einer Überraschungsentscheidung kann schon deshalb keinen Verfahrensmangel bezeichnen, weil dieser Vortrag erst nach Ablauf der Begründungsfrist erfolgte.
c) Ein Verfahrensmangel ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, das LSG habe das nach § 109 SGG beantragte Sachverständigengutachten nicht eingeholt, obwohl der geforderte Kostenvorschuss rechtzeitig eingezahlt worden sei. Nach der ausdrücklichen Bestimmung in § 160 Abs 2 Nr 3 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 109 SGG gestützt werden. Dies gilt für jede fehlerhafte Anwendung des § 109 SGG(Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 17b mwN) .
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
2. Der Antrag auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung der Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen. Das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde bietet - wie bereits ausgeführt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1, § 121 Abs 1 ZPO). Auch ist weitere Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass nicht nur der (grundsätzlich formlose) Antrag, sondern auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem hierfür vorgeschriebenen Formular (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 117 Abs 4 ZPO) innerhalb der Rechtsmittelfrist beim BSG eingereicht werden (BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerwG Buchholz 310 § 166 VwGO Nr 38; BFHE 193, 528; BGH Beschluss vom 9.7.1981 - VII ZR 127/81 - VersR 1981, 884). Die Klägerin hat keine solche Erklärung abgegeben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13287150 |