Leitsatz (amtlich)

1. Zur Frage der Erfordernisse an die Bezeichnung der Entscheidung iS von SGG § 160a Abs 2 S 3.

2. Eine unzureichende Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde kann deren Unzulässigkeit zur Folge haben.

 

Normenkette

SGG § 160 Fassung: 1974-07-30, § 160a Abs. 2 S. 3 Fassung: 1974-07-30

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 18. Februar 1975 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerdebegründung der Nichtzulassungsbeschwerde genügt bereits nicht dem Formerfordernis des § 160 a Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Danach muß im Falle der hier angestrebten Divergenzrevision die grundsätzliche Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG), von der das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) abweicht, in der Begründung bezeichnet werden. Da gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG die Divergenzrevision aber nur zulässig ist, wenn das angefochtene Urteil auf einer derartigen Abweichung beruht, bedarf es zur Bezeichnung im Sinne des § 160 a Abs. 2 Satz 3 SGG auch der Kenntlichmachung, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine das Berufungsurteil tragende Abweichung in dessen rechtlichen Darlegungen enthalten ist (ebenso BVerwG-Beschluß vom 12.7.1973 - II B 11.73 - zu der mit § 160 a Abs. 2 Satz 3 SGG inhaltsgleichen Vorschrift des § 132 Abs. 3 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung). Hieran fehlt es.

In der Beschwerdebegründung wird lediglich vorgebracht, das Urteil des LSG berücksichtige nicht die zur "3. Alternative" des § 42 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) ergangene Entscheidung des BSG im Band 20, S. 253 ff (= Urteil vom 17.3.1964 - 11/1 RA 274/61), obwohl diese einen völlig gleichgelagerten Sachverhalt betreffe. Es fehlt indes an den notwendigen Darlegungen darüber, daß das LSG im angefochtenen Urteil über den behaupteten gleichen Sachverhalt abweichend gemäß der "3. Alternative" des § 42 AVG entschieden hat. Dies schon deswegen, weil das Urteil des BSG vom 17. März 1964 aaO noch zu § 42 AVG in der vor dem Rentenversicherungs-Änderungsgesetz (RVÄndG) vom 9. Juni 1965 (BGBl I 476) gültigen Fassung ergangen ist, die seit 1. Juli 1965 als § 42 Satz 1 AVG weiterbesteht. Zu dieser Vorschrift hat das LSG aber unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung (§ 141 SGG) des insoweit bereits vorliegenden Urteils des BSG vom 28. Juni 1966 (Az.: 11 RA 288/64) gerade nicht entschieden, seine Prüfung vielmehr darauf beschränkt, ob der Klägerin ein Rentenanspruch nach § 42 Satz 2 AVG zusteht. Zu dieser somit allein maßgeblichen gesetzlichen Vorschrift bezeichnet die Beschwerdebegründung keine Entscheidung des BSG, von der das Urteil des LSG abweicht.

Die sonach unzureichende Begründung hat zur Folge, daß die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig ist (vgl. Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 6. Aufl., Anm. 24 zu § 132). Sie ist in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (vgl. Beschluß des BSG vom 15.4.1975 - 5 BKn 1/75).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1652798

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