Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1980 geborene Klägerin beantragte im Februar 2018 eine Rente wegen Erwerbsminderung. Nach Einholung von Befund- und Behandlungsberichten sowie eines psychiatrischen Gutachtens lehnte die Beklagte die Bewilligung der begehrten Rente ab(Bescheid vom 9.7.2018; Widerspruchsbescheid vom 26.9.2018) . Das SG hat weitere Arztberichte eingeholt und einen praktischen Arzt sowie eine Fachärztin für Nervenheilkunde mit den Zusatzbezeichnungen Psychotherapie und Sozialmedizin mit der Begutachtung der Klägerin beauftragt und neben den Gutachten mehrere ergänzende Stellungnahmen der Sachverständigen eingeholt. Mit Urteil vom 14.9.2021 hat es die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei in der Lage, mindestens sechs Stunden arbeitstäglich erwerbstätig zu sein. Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG auf Antrag der Klägerin ein psychiatrisches Gutachten nach § 109 SGG sowie eine ergänzende Stellungnahme der erstinstanzlichen Sachverständigen eingeholt. Mit Urteil vom 12.12.2023 hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Beschwerde zum BSG eingelegt. Sie macht Verfahrensmängel geltend.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Die Klägerin hat keinen Verfahrensmangel in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) , müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ) die den Mangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG auf dem Mangel beruhen kann. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
a) Die Klägerin trägt insofern vor, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör(§ 62 SGG ,Art 103 Abs 1 GG ) sei dadurch verletzt, dass das LSG entgegen ihrem eigenen Vortrag und den Ausführungen des nach § 109 SGG gehörten Sachverständigen ihre Zwangsstörungen nicht berücksichtigt und angenommen habe, der Sachverständige habe die Annahme eines aufgehobenen Leistungsvermögens ausschließlich auf die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gestützt. Hiermit hat die Klägerin den Verfahrensmangel des fehlenden rechtlichen Gehörs nicht hinreichend dargetan. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet, dass das entscheidende Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss. Das Gericht ist dabei nicht gehalten, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Nur wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass ein Gericht seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, istArt 103 Abs 1 GG verletzt. Wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern ihres Vorbringens ausmacht und für den Prozessausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen(vgl BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 30.9.2022 - 2 BvR 2222/21 - juris RdNr 26 f; BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom7.7.2020 - 1 BvR 596/17 - juris RdNr 10;BSG Beschluss vom 1.9.2023 - B 5 R 70/23 B - RdNr 19 ;BSG Beschluss vom 20.12.2022 - B 5 R 42/22 BH - juris RdNr 15 mwN) . Solche Umstände sind der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.
In dem von der Klägerin wörtlich wiedergegebenen Tatbestand des angefochtenen Urteils ist wiederholt von einer Zwangserkrankung der Klägerin die Rede. In den Entscheidungsgründen nimmt das LSG Bezug auf "alle von der Klägerin bezeichneten, aus den Akten und medizinischen Unterlagen ersichtlichen sowie die sich nach Untersuchung und Befragung ergebenden Gesundheitsstörungen", die von den von Amts wegen bestellten Sachverständigen bei der Einschätzung des Leistungsvermögens berücksichtigt worden seien. Diese Sachverständigen haben eine Zwangserkrankung festgestellt, aus der aber keine Erwerbsminderung folge. Es fehlt vor diesem Hintergrund an hinreichenden Darlegungen der Klägerin, dass das LSG ihr Vorbringen und die Ausführungen des von ihr benannten Sachverständigen nicht zur Kenntnis genommen und erwogen habe. Dass sie die Ausführungen des LSG nicht für ausreichend substantiiert und tragfähig hält, vermag eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zu begründen. Im Kern wendet sich die Klägerin gegen die Beweiswürdigung des LSG, die jedoch von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG der Überprüfung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ausdrücklich entzogen ist.
b) Auch soweit die Klägerin einen Begründungsmangel(§ 128 Abs 1 Satz 2 SGG ) geltend macht, weil die "Zwangsstörungen (…) mit nicht einem Wort erwähnt" worden seien und das LSG Feststellungen, welche Krankheiten bei ihr vorliegen, nicht getroffen habe, ist ein Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß aufgezeigt. Von einem Fehlen der Entscheidungsgründe ist nur auszugehen, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Entscheidungstenor zu tragen(vglBSG Beschluss vom 6.10.2022 - B 8 SO 11/22 B - juris RdNr 7 mwN) . Ein solcher Sachverhalt wird in der Beschwerdebegründung nicht vorgebracht.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen(§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ) .
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung von§ 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI16612114 |