Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. März 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit Urteil vom 20.3.2019 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17.6.2019 hat das Bayerische LSG den beklagten Rentenversicherungsträger verurteilt, an den Kläger eine neue Versicherungsnummer unter Zugrundelegung des Geburtsdatums 17.8.1951 zu vergeben.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Beklagte Beschwerde zum BSG eingelegt, die sie bereits in der Beschwerdeschrift vom 13.5.2019 und in der Beschwerdebegründung vom 28.6.2019 begründet hat.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung von ehrenamtlichen Richtern als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung der Beklagten genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Die Beklagte macht alle Zulassungsgründe des § 160 Abs 2 SGG geltend. Sie hat aber weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch eine Divergenz (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG) noch den gemachten Verfahrensmangel (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) in der gesetzlich vorgesehenen Weise dargelegt bzw bezeichnet.
1. Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG geltend gemacht, muss der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit). In der Beschwerdebegründung ist deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und der Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (stRspr; vgl zuletzt etwa Senatsbeschluss vom 8.8.2019 - B 13 R 289/18 B - juris RdNr 6 mwN; vgl auch BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 14; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 14 ff mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung der Beklagten in den Schriftsätzen vom 13.5.2019 und 28.6.2019 nicht gerecht.
Die Beklagte trägt vor, nach Überzeugung des LSG sei der Kläger nicht am 3.2.1954 geboren worden, sondern jedenfalls bereits am 17.8.1951 auf der Welt gewesen, denn an diesem Tag sei er getauft worden. Das LSG habe dem Taufbuch der syrisch-orthodoxen Gemeinde in der türkischen Stadt M die Taufe eines G N am 17.8.1951 entnommen und diesen Eintrag dem Kläger zugeordnet. Im Berufungsverfahren habe neben einer ins Deutsche übersetzten Kopie des aramäischen Originals eine ebenfalls ins Deutsche übersetzte Kopie einer inzwischen gefertigten handschriftlichen Abschrift des Taufbuchs vorgelegen. Das LSG habe sowohl das Original als auch die handschriftliche Abschrift als Urkunden angesehen. Abgestellt habe es für seine Entscheidung nur auf das Original des Taufbuchs, weil nur dieses ausgestellt worden sei, bevor der Kläger erstmals gegenüber einem Sozialleistungsträger oder Arbeitgeber sein Geburtsdatum angegeben habe. Für die Frage, ob sich der streitige Eintrag im Taufbuch auf den Kläger beziehe, habe das LSG jedoch auch die nachträglich gefertigte handschriftliche Abschrift herangezogen, weil die Kopie des Originals, eines alten Buchs, selbst für den Übersetzer nicht in allen Einzelheiten lesbar gewesen sei. Weiter habe das LSG Zeugenaussagen und Erklärungen des Klägers zur Zusammensetzung und zur Seltenheit seines Namens gewürdigt; einen von einem jüngeren Bruder des Klägers gefertigten Stammbaum; die Aussage des Zeugen K, eines Freundes des Klägers aus Kindertagen, zum gemeinsamen Aufwachsen in M sowie den Umstand, dass die jüngeren Geschwister des Klägers im Taufbuch hinter dem Eintrag des Klägers eingetragen seien.
Die Beklagte formuliert zunächst die Frage:
"Ergibt sich ein Geburtsdatum iSd. § 33a Abs. 2 S. 2 SGB I (Anm.: gemeint ist § 33a Abs 2 Nr 2 SGB I) noch aus einer Urkunde, wenn sich ein Bezug der Urkunde zu dem betreffenden Versicherten ausschließlich durch außerhalb der Urkunde liegende Zeugenaussagen und -erklärungen herstellen lässt?"
Die Beklagte hat die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht ausreichend dargelegt. Als bereits höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17; BSG Beschluss vom 8.2.2017 - B 13 R 294/16 B - juris RdNr 4). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG und ggf dem BVerfG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung vorliege oder durch die schon vorliegenden Urteile die aufgeworfene Frage noch nicht beantwortet sei (Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 183 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung der Beklagten nicht gerecht.
Die Beklagte listet zwar einen Großteil der bisher zu § 33a SGB I ergangenen BSG-Entscheidungen mit einer kurzen Inhaltsangabe auf. Sie befasst sich aber nicht damit, dass das BSG etwa in der von ihr angeführten Entscheidung vom 28.4.2004 (B 5 RJ 33/03 R) entschieden hat, dass ua für die Frage, welche Tatsachen durch eine Urkunde bewiesen werden, nach § 118 SGG die besonderen Beweisregeln der §§ 415 bis 419 ZPO bzw die §§ 437 bis 440 ZPO entsprechend gelten und dass das Tatsachengericht in freier Beweiswürdigung darüber entscheidet, welche Bedeutung die durch eine Urkunde im Sinne der Beweisregeln bewiesenen Tatsachen für das Beweisthema haben (juris RdNr 24). Es hätte der Beklagten oblegen zumindest skizzenhaft darzustellen, dass sich nach ihrem Dafürhalten die aufgeworfene Frage damit nicht beantworten lasse. Ihr pauschales Vorbringen, hierüber sei in den angeführten BSG-Entscheidungen nicht tragend entschieden worden, genügt insoweit nicht. Das gilt selbst eingedenk der offensichtlichen Annahme der Beklagten, aus den angeführten BSG-Entscheidungen ergebe sich von vornherein nichts zur Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage, weil in den dort zugrunde liegenden Sachverhalten jeweils nicht bezweifelt worden sei, dass es sich bei der in der relevanten Urkunde aufgeführten Person um den dortigen Kläger gehandelt habe; insbesondere habe jeweils der in der Urkunde aufgeführte Name demjenigen des dortigen Klägers entsprochen. Es ist kein Grund ersichtlich, die abstrakte Frage, ob zum Beweis eines anderen Geburtsdatums durch eine Alturkunde iS von § 33a Abs 2 Nr 2 SGB I auch auf außerhalb dieser Urkunde liegende Erkenntnismittel zurückgegriffen werden könne, in Abhängigkeit vom streitigen Urkundeninhalt zu beantworten. Auch die Beklagte deutet keinen solchen Grund an.
Die Beklagte formuliert als zweite Frage:
"Ist eine unstreitig nach dem Zeitpunkt der ersten Angabe des Geburtsdatums nach § 33a Abs. 1 SGB I erstellte, neu gefertigte handschriftliche Abschrift einer Urkunde eine Urkunde iSd § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I?"
Der Senat lässt dahinstehen, ob die Beklagte damit trotz des starken Einzelfallbezugs eine Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit von § 33a SGB I oder einer anderen konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht formuliert hat. Sie hat jedenfalls in Bezug auf diese Frage die Klärungsfähigkeit nicht dargelegt. Aus ihrer Darstellung ergibt sich nicht schlüssig, dass das BSG im angestrebten Revisionsverfahren hierüber entscheiden müsste.
Die Beklagte bezieht die aufgeworfene Rechtsfrage erkennbar auf die handschriftliche Abschrift aus dem Taufbuch. Nach ihrem Vorbringen hat das LSG diese aber - insoweit übereinstimmend mit der Beklagten - nicht als Alturkunde iS des § 33a Abs 2 Nr 2 SGB I angesehen. Soweit die Beklagte kritisiert, das LSG habe das Original und die spätere handschriftliche Abschrift des Taufbuchs "als Einheit gesehen und als solche einer Gesamtbetrachtung unterzogen", will sie letztlich geklärt wissen, ob sich auch dann ein anderes Geburtsdatum aus einer Alturkunde iS von § 33a Abs 2 Nr 2 SGB I - hier: aus dem Taufbuch - ergebe, wenn sich deren Inhalt erst unter Zuhilfenahme weiterer Beweismittel - hier: ua der handschriftlichen Abschrift - ermitteln lässt. Die damit aufgeworfene Rechtsfrage ist aber bereits in der ersten Rechtsfrage der Beklagten enthalten.
Indem die Beklagte vorbringt, die vom LSG berücksichtigten Angaben zum Taufdatum der jüngeren Geschwister des Klägers würden sich nicht aus dem Original des Taufbuchs ergeben, sondern erst aus der handschriftlichen Abschrift, wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung des LSG. Mit einem vermeintlichen Verstoß des Berufungsgerichts gegen die Grundsätze der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) lässt sich eine Revisionszulassung indes nicht begründen (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Diese Einschränkung kann nicht durch die Berufung auf eine Rechtsfrage von vermeintlich grundsätzlicher Bedeutung umgangen werden. Dass ein Beteiligter das Berufungsurteil inhaltlich für unrichtig hält, kann von vornherein nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BVerfG Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN).
2. Ebenso wenig hat die Beklagte eine Divergenz in der gebotenen Weise dargelegt.
Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Zur ordnungsgemäßen Darlegung einer Divergenz sind ein oder mehrere entscheidungstragende Rechtssätze aus dem Berufungsurteil und zu demselben Gegenstand gemachte und fortbestehende aktuelle abstrakte Aussagen aus einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG einander gegenüberzustellen; zudem ist näher zu begründen, weshalb diese nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die angegriffene Entscheidung auf der Abweichung beruht (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17; BSG Beschluss vom 19.7.2012 - B 1 KR 65/11 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 21). Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht in Frage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird (bloße Subsumtionsrüge), denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (vgl BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 f; Senatsbeschluss vom 24.4.2015 - B 13 R 37/15 B - juris RdNr 6). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung der Beklagten nicht gerecht.
Diese bringt vor, das LSG sei von Entscheidungen des BSG vom 5.4.2001 (B 13 RJ 35/00 R) und vom 28.4.2004 (B 5 RJ 33/03 R) abgewichen. Angesichts der zurückhaltenden Formulierung der Beklagten, es sei "auch daran zu denken, dass das LSG gegen die stehende Rechtsprechung des BSG verstoßen hat" (Beschwerdeschrift vom 13.5.2019) bzw die geltend gemachte Divergenz komme zum Tragen, "wenn man die Ansicht vertritt, dass das Bundessozialgericht … bereits entschieden hat …" (Beschwerdebegründung vom 28.6.2019), erscheint bereits zweifelhaft, ob die Beklagte ausreichend deutlich vorbringt, die Rentensenate des BSG hätten in den genannten Entscheidungen einen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, für eine auf § 33a Abs 2 Nr 2 SGB I gestützte Feststellung müsse dem Tatsachengericht die Alturkunde im Original, als maschinell gefertigte (Licht-)Kopie oder als fotografisches Abbild vorliegen; jede andere Form der Kopie reiche zur Bildung einer Überzeugung über den Inhalt der Alturkunde nicht aus. Jedenfalls hat die Beklagte keinen hiervon abweichenden Rechtssatz benannt, den das LSG im angegriffenen Urteil aufgestellt habe. Sie bringt insoweit in der Beschwerdebegründung vom 28.6.2019 vor, das LSG habe zur Feststellung des Inhalts des Taufbuchs maßgeblich auf die handschriftliche Abschrift des Taufbuchs abgestellt. Damit macht sie aber auch an dieser Stelle lediglich eine ihres Erachtens falsche Rechtsanwendung durch das LSG geltend, auf die sich eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht stützen lässt.
3. Die Beklagte hat auch keinen Verfahrensmangel in der gebotenen Weise bezeichnet.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass iS von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des Berufungsgerichts ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.10.2010 - B 12 KR 2/10 B - juris RdNr 5; aus jüngerer Zeit BSG Beschluss vom 9.12.2019 - B 13 R 259/19 B - juris RdNr 4). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Berufungsgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung der Beklagten nicht gerecht.
Die Beklagte rügt einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG). Sie bringt vor, das LSG habe davon abgesehen, die Akte des Ausländeramts beizuziehen, obgleich sie dies in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG beantragt habe. Damit genügt sie den Anforderungen an die Darlegung einer unzureichenden Sachaufklärung durch das Berufungsgericht nicht.
Eine solche Rüge muss folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das Berufungsgericht nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des Berufungsgerichts auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das Berufungsgericht mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigen Ergebnis hätte gelangen können (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 5; BSG Beschluss vom 3.12.2012 - B 13 R 351/12 B - juris RdNr 6 mwN; jüngst BSG Beschluss vom 28.11.2019 - B 13 R 169/18 B - juris RdNr 4). Die Beklagte hat bereits nicht dargetan, bezüglich der begehrten weiteren Ermittlungen einen ordnungsgemäßen Beweisantrag iS des § 118 Abs 1 Satz 1 SGG, § 403 ZPO gestellt zu haben. Der laut Beschwerdebegründung gestellte Antrag benennt mit der Formulierung, die vom Kläger im Einbürgerungsverfahren gemachten Angaben "zu überprüfen", kein ausreichend konkretes Beweisthema. Es fehlt auch jedweder Hinweis darauf, was die Beweisaufnahme ergeben solle. Soweit die Beklagte mit ihrer Beschwerdebegründung in den Raum stellt, der Kläger habe im Einbürgerungsverfahren abweichende Angaben zu Alter, Herkunft, Familie und Schulbesuch gemacht, handelt es sich um eine bloße Mutmaßung, die keinen Eingang in die Formulierung ihres Beweisantrags gefunden hat. Soweit die Beklagte eine abweichende Altersangabe des Klägers im Einbürgerungsverfahren unterstellt, fehlt es zudem an der Darlegung, dass das LSG ihrem Beweisantrag iS von § 160 Abs 2 Halbsatz 2 SGG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei. Wie sie selbst darlegt, hat das LSG im Rahmen seiner Beweiswürdigung als wahr unterstellt, der Kläger habe gegenüber der Ausländerbehörde das seinerzeit offiziell geführte Geburtsdatum 3.2.1954 angegeben (vgl dazu, dass das Gericht den Beweisantrag eines Beteiligten ua dann ablehnen darf, wenn die ungeklärte Tatsache als wahr unterstellt werden kann, BSG Beschluss vom 6.2.2007 - B 8 KN 16/05 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 12 RdNr 10; BSG Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 33/11 R - juris RdNr 24 mwN). Indem die Beklagte mit ihrem Gesamtvorbringen darauf abzielt, die Glaubwürdigkeit des Klägers zu erschüttern, wendet sie sich wiederum gegen die Beweiswürdigung des LSG. Darauf kann aber wie erwähnt eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht zulässig gestützt werden (§ 160 Abs 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI15523971 |