Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. April 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Dem Beigeladenen zu 1. wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. …, H. …, bewilligt.
Der Streitwert wird für jede Instanz auf jeweils 5000 Euro festgesetzt.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens darüber, ob der Beigeladene zu 1. in seiner Tätigkeit als Kaufhausdetektiv für die klagende GmbH von Februar 1997 bis März 1999 und vom 1.1.2002 bis zum 23.2.2010 aufgrund einer Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Kranken- sowie sozialen Pflegeversicherung (ab 1.2.1997) und nach dem Recht der Arbeitsförderung (ab 1.1.1998) unterlag (Bescheid vom 30.6.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.12.2014 und Teilanerkenntnis vom 20.9.2017). Das SG Stade hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 20.9.2017). Das LSG Niedersachsen-Bremen hat die Berufung zurückgewiesen. Nach dem Gesamtbild der Tätigkeit sei von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. Der Beigeladene zu 1. habe kein unternehmerisches Risiko getragen. Auch die Entgelthöhe spreche nicht für eine selbstständige Tätigkeit (Urteil vom 25.4.2018). Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG). Die Klägerin hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht hinreichend bezeichnet.
Auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsprinzip) kann eine Beschwerde nur gestützt werden, wenn sich der geltend gemachte Verfahrensmangel auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Das Übergehen eines Beweisantrags ist aber nur dann ein Verfahrensfehler, wenn das LSG vor seiner Entscheidung darauf hingewiesen wurde, dass der Beteiligte die Amtsermittlungspflicht des Gerichts noch nicht als erfüllt ansieht. Insoweit ist darzulegen, dass ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag, mit dem sowohl das Beweismittel als auch das Beweisthema angegeben und aufgezeigt wurde, über welche Tatsachen im Einzelnen Beweis erhoben werden sollte, in der abschließenden mündlichen Verhandlung oder bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung schriftsätzlich zu einem Zeitpunkt, in dem feststand, dass das LSG von sich aus Ermittlungen nicht mehr durchführen würde, bis zuletzt aufrechterhalten oder gestellt worden ist (vgl BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 6; BSG Beschluss vom 18.12.2000 - B 2 U 336/00 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 51 f; BSG Beschluss vom 28.5.1997 - 9 BV 194/96 - SozR 3-1500 § 160 Nr 20 S 32 f). Dass die Klägerin prozessordnungsgemäße Beweisanträge nicht nur gestellt, sondern auch bis zuletzt aufrechterhalten hätte, ist nicht dargetan.
Auch mit der Rüge, das LSG habe "ohne vorherige Beweisaufnahme zu Unrecht angenommen, dass der Beigeladene zu 1. im vorliegenden Fall in den streitbetroffenen Zeiträumen tatsächlich ohnehin nur für die Klägerin tätig geworden sei und er keine weiteren Auftraggeber gehabt hätte (Urteil S. 6 Abs. 5 letzter Satz)", ist ein Verfahrensfehler nicht zulässig aufgezeigt worden. Dieses Vorbringen ist nur ein von den Feststellungen des LSG abweichender Tatsachenvortrag (BSG Beschluss vom 9.4.2014 - B 14 AS 293/13 B - Juris RdNr 7). An die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts ist das BSG aber gebunden (§ 163 SGG). Dass die Klägerin eine Tatbestandsberichtigung beantragt hätte (§ 139 SGG), ist ebenfalls nicht dargetan (BSG Beschluss vom 6.1.2016 - B 13 R 411/15 B - Juris RdNr 7).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 und § 162 Abs 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 S 1 und Abs 3 sowie § 63 Abs 2 S 1 und Abs 3 S 1 Nr 2 GKG. Da nach ständiger Rechtsprechung des Senats in Verfahren die Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung betreffend der Auffangstreitwert von 5000 Euro festzusetzen ist (BSG Urteil vom 31.3.2017 - B 12 R 7/15 R - BSGE 123, 50 = SozR 4-2400 § 7 Nr 30, Juris RdNr 52), macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, die Festsetzung durch das LSG abzuändern.
Dem Beigeladenen zu 1. war gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 und § 121 ZPO Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.
Fundstellen
Dokument-Index HI12903233 |