Verfahrensgang
LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 24.05.2018; Aktenzeichen L 2 R 141/16) |
SG Berlin (Entscheidung vom 08.01.2016; Aktenzeichen S 106 R 4575/14) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Mit Urteil vom 24.5.2018 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen im Überprüfungsverfahren geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz wegen fehlender betrieblicher Voraussetzungen verneint und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 8.1.2016 zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht ein Abweichen des LSG-Urteils von der Rechtsprechung des BSG geltend (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger trägt als "Entscheidungsgrundlage" des LSG vor:
"Diese kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (sachlich, persönliche, betriebliche Voraussetzungen) waren beim Kläger nicht gegeben, denn wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, lagen beim Kläger am 30. Juni 1990 jedenfalls nicht die betrieblichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI vor, denn die Kabelwerke O. GmbH, bei der der Kläger am 30. Juni 1990 beschäftigt war, war weder (noch) ein volkseigener Produktionsbetrieb (der Industrie oder der Bauwesens) noch eine gleichgestellte Einrichtung"
und führt dazu aus, dieser Rechtsstandpunkt werde nicht mehr durch eine geänderte Rechtslage nach der Entscheidung des BSG vom 7.12.2017 (B 5 RS 1/16 R) getragen.
Nach dieser Rechtsprechung des BSG sei dagegen
"nun entscheidend, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers am 30.06.1990 nach dem zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Arbeitsrecht der DDR auch aufgelöst war."
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger aus der angegriffenen Entscheidung des LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz hinreichend konkret und zutreffend extrahiert und diesem einen - ebensolchen abstrakten - Rechtssatz des BSG gegenübergestellt hat. Der Kläger zeigt jedenfalls schon keinen Widerspruch "im Grundsätzlichen" auf. In welchem Kontext das BSG den vom Kläger formulierten Rechtssatz aufgestellt haben soll, wird in der Beschwerdebegründung nicht dargestellt. Dies wäre insbesondere deshalb angezeigt gewesen, weil der vom Kläger zitierten Entscheidung vom 7.12.2017 (B 5 RS 1/16 R) der Fall einer Aufspaltung des VEB mit einer - von der Umwandlungsverordnung vom 1.3.1990 (GBl Teil 1 Nr 14/90) nicht erlaubten - Umwandlung in zwei GmbHs zugrunde lag, die einmal vor und einmal nach dem Stichtag 30.6.1990 in die beim jeweils zuständigen Staatlichen Vertragsgericht geführten Register eingetragen wurden. Dagegen galt nach § 7 UmwVO, dass mit der Eintragung nur einer GmbH in das Register die Umwandlung wirksam (Satz 1) und die GmbH Rechtsnachfolgerin des umgewandelten Betriebes wurde (Satz 2), der damit nach Satz 3 erlosch (vgl BSG Urteil vom 15.6.2010 - B 5 RS 10/09 R - BSGE 106, 160 = SozR 4-8570 § 1 Nr 17, RdNr 37). Ein Widerspruch zu dieser - vom Kläger selbst auf Seite 3 seiner Beschwerdebegründung benannten - "bisherigen Rechtslage" lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen.
Der Kläger macht darüber hinaus mit seinem Vorbringen, es hätten zur "Abrundung des Problems Stichtag 30.06.1990" weitere Punkte untersucht und einzelne, auf Seite 4 seiner Beschwerdebegründung aufgelistete Fragen beantwortet werden müssen, einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht und damit einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) geltend. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann ein solcher Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG jedoch nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Der vor dem LSG bereits durch seinen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger hat schon keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag aufgezeigt (vgl hierzu BSG SozR 1500 § 160 Nr 45), den das Berufungsgericht unter Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht übergangen haben könnte.
Soweit der Kläger darüber hinaus ua vorträgt, die Registerverordnung stelle eine "lex specialis" gegenüber der Umwandlungsverordnung dar und das Arbeitsverhältnis des Klägers sei mit dem VEB zum Stichtag 30.6.1990 noch nicht beendet gewesen, macht er eine vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung des LSG geltend. Dies kann nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde sein (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI12719836 |