Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufung. Rücknahme. Anfechtung. Wirksamkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Berufungsrücknahme als prozessbeendende Erklärung kann nicht wirksam wegen Irrtums angefochten werden.

 

Normenkette

SGG § 156; BGB §§ 119, 123

 

Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Urteil vom 16.10.2001; Aktenzeichen L 5 RJ 411/00)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Oktober 2001 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin in dem Verfahren L 15 V 19/01 des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) die Berufung im Erörterungstermin am 28. August 2001 mit ihrer protokollierten Erklärung „Ich nehme die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30.3.2001 zurück”, wirksam zurückgenommen hat. Die Erklärung wurde ausweislich der Verhandlungsniederschrift „vorgelesen und genehmigt”. Das LSG hat in dem Rechtsstreit L 15 V 37/01 entschieden, dass der Rechtsstreit (L 15 V 19/01) über die Berufung der Klägerin durch die Berufungsrücknahme vom 28. August 2001 erledigt sei. Die Revision hat das LSG nicht zugelassen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie nicht in einer den Formerfordernissen des § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) genügenden Weise begründet worden ist. Die Klägerin greift lediglich die inhaltliche Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils an, legt aber keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe dar.

Selbst wenn man annehmen wollte, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen Verfahrensfehler als Zulassungsgrund geltend machen will, scheitert dies an folgenden Umständen: Die prozessbeendende Erklärung kann nicht wirksam wegen Irrtums angefochten werden (vgl BSG in SozR Nr 3 zu § 119 BGB). Soweit die Klägerin vortragen lässt, sie sei jedenfalls nicht in der Lage gewesen, sich ordnungsgemäß zu vertreten, sind dafür weder Anhaltspunkte gegeben, noch hat das LSG entsprechende Feststellungen getroffen. Im übrigen fehlen Ausführungen dazu, dass die Entscheidung des LSG darauf beruhen könnte (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

Da die Beschwerdebegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, ist die Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1175958

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