Entscheidungsstichwort (Thema)
Besorgnis der Befangenheit. Mitglied des Beschwerdeausschusses einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung. Mitwirkung als ehrenamtlicher Richter im Gerichtsverfahren
Orientierungssatz
Die Besorgnis von Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters ist dann gerechtfertigt, wenn in Einzelfällen Anhaltspunkte für eine konkrete ins Gewicht fallende Interesseneinbindung bestehen (vgl BSG vom 13.5.1998 - B 6 KA 31/97 R = BSGE 82, 150, 155f = SozR 3-1500 § 60 Nr 4 mwN). Dieser Tatbestand ist eher eng auszulegen (vgl BSG, aaO). Er schließt zB nicht aus, dass ein Mitglied der Vertreterversammlung oder des Beschwerdeausschusses einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV) als ehrenamtlicher Richter in einem Gerichtsverfahren mitwirkt, in dem die KZÄV als Partei beteiligt ist und die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses dieser Gremien in Frage steht (vgl BSG, aaO).
Normenkette
SGG § 60 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; ZPO § 42 Abs. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger, ein Vertragszahnarzt, wendet sich gegen Honorarkürzungen wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise in den Quartalen I bis IV/1996.
Der Kläger wies im Bereich der konservierend-chirurgischen Leistungen bei deutlich unterdurchschnittlichen Fallzahlen - zwischen knapp 39 % und 44 % des Durchschnitts der Fachgruppe - Gesamtfallwerte auf, die ungefähr doppelt so hoch waren wie diejenigen der Fachgruppe. Auf der Grundlage eines Vergleichs mit dem Durchschnitt der Fachgruppe kürzte der Prüfungsausschuss ihm das Honorar um ca 39.000 DM, wobei er ihm das 1,5-fache des Fachgruppendurchschnitts beließ. Der vom Kläger und von den beigeladenen Krankenkassen(verbänden) angerufene beklagte Beschwerdeausschuss erhöhte die Kürzung auf 49.136,24 DM, indem er ihm nur das 1,4-fache des Fachgruppendurchschnitts beließ. Er führte aus, er habe auch Einzelfälle beispielhaft betrachtet, aus denen erhebliche Unwirtschaftlichkeiten erkennbar seien (Fehlen der bei Parodontose erforderlichen Vorbehandlungen, Ausweitungen der Diagnosen, Mängel in der Behandlungssystematik). Weder Praxisbesonderheiten noch kompensierende Einsparungen seien ersichtlich.
Das vom Kläger angerufene Sozialgericht hat den Kürzungsbetrag auf 48.868,51 DM herabgesetzt, weil der Kläger schon durch die Regelungen des Honorarverteilungsmaßstabs eine Reduzierung seines Honorars auf eine Quote von 98,61 % erlitten habe. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 17. April 2002) . Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 13. Juli 2005) . Im Urteil ist ausgeführt, es habe unter Mitwirkung des ehrenamtlichen Richters Dr. B. entscheiden dürfen. Dieser sei nicht von der Mitwirkung ausgeschlossen gewesen, denn er habe an dem hier zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren nicht mitgewirkt. Seine Mitwirkung an einem anderen Verfahren des beklagten Beschwerdeausschusses, das auch den Kläger betroffen habe, und seine Zugehörigkeit zum Beschwerdeausschuss begründeten für den vorliegenden Fall weder einen Ausschluss noch eine Befangenheit. Das Verwaltungsverfahren der Honorarkürzung sei nicht zu beanstanden. Der Umstand fehlender Ausführungen zur Beweiserhebung in der Niederschrift über die Sitzung des Beklagten führe nicht zur Rechtswidrigkeit seiner Entscheidung. Die Honorarkürzung sei auch in der Sache rechtmäßig. Die geringen Fallzahlen des Klägers schlössen die Durchführung einer statistischen Vergleichsprüfung nicht aus und seien auch nicht als Praxisbesonderheit zu werten. Andere Praxisbesonderheiten seien nicht ersichtlich. Der Beklagte habe rechtsfehlerfrei ein offensichtliches Missverhältnis bei einer Überschreitung um 40 % angenommen und dem Kläger eine entsprechende Restüberschreitung belassen.
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG macht der Kläger Verfahrensmängel und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
1. Erfolglos ist die Rüge des Klägers, dem LSG sei ein Verfahrensmangel anzulasten (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) , weil der ehrenamtliche Richter Dr. B. am Verfahren des LSG nicht hätte mitwirken dürfen. Diese Rüge ist zwar zulässig, weil die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde insoweit den Darlegungserfordernissen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG Rechnung trägt. Sie ist aber unbegründet.
Weder ein Ausschlusstatbestand des § 60 Abs 1 SGG iVm § 41 Zivilprozessordnung (ZPO) ist gegeben noch derjenige des § 60 Abs 2 SGG - Mitwirkung bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren -, wie der Kläger selbst einräumt.
Sein Vorbringen ergibt aber auch keinen Fall einer Besorgnis der Befangenheit gemäß § 60 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 42 Abs 2 ZPO.
Die Besorgnis von Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters ist dann gerechtfertigt, wenn in Einzelfällen Anhaltspunkte für eine konkrete ins Gewicht fallende Interesseneinbindung bestehen (BSGE 82, 150, 155 f = SozR 3-1500 § 60 Nr 4 S 17 f, mwN) . Dieser Tatbestand ist eher eng auszulegen (BSG, aaO, S 156 bzw S 18, mwN) . Er schließt zB nicht aus, dass ein Mitglied der Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV) als ehrenamtlicher Richter in einem Gerichtsverfahren mitwirkt, in dem die KZÄV als Partei beteiligt ist und die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Vertreterversammlung in Frage steht (BSG, aaO, S 154 bzw S 16) . Er schließt auch nicht die Mitwirkung solcher Personen aus, die an früheren zu Ungunsten des Steuerpflichtigen getroffenen Entscheidungen beteiligt waren, auch dann nicht, wenn ein früheres Verfahren eine gleichliegende Sache betraf (BFH BFH/NV 2001, 621, 622 zum inhaltsgleichen Tatbestand des § 51 Abs 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung ≪FGO≫ iVm § 42 Abs 2 ZPO) . Die Richtigkeit dieser Bewertung ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber den Ausschlusstatbestand des § 60 Abs 2 SGG (entspricht § 51 Abs 2 FGO) auf den Fall der Beteiligung im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren begrenzt hat, also offenbar die Beteiligung in einem gleich gelagerten anderen (sog Parallel-)Verfahren nicht als Hindernis für eine Mitwirkung sehen wollte (so BFH, aaO, S 622 mit Belegen aus der BFH- und BVerwG-Rechtsprechung) .
Aus der Anwendung dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall, in dem Dr. B. dem beklagten Beschwerdeausschuss angehört und in dieser Eigenschaft an anderen Entscheidungen in - zum Teil gleich liegenden - Angelegenheiten des Klägers beteiligt war, folgt, dass dieser Umstand allein kein Hindernis für seine Mitwirkung an dem berufungsgerichtlichen Verfahren und an dem angefochtenen Urteil des LSG gewesen ist. Nur wenn im Einzelfall ein konkreter Anhaltspunkt für eine von Voreingenommenheit bestimmte Haltung des ehrenamtlichen Richters bestünde, könnte eine Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt sein (vgl BSGE 82, 150, 155 f = SozR 3-1500 § 60 Nr 4 S 17 f, mwN) . Ein solcher konkreter Anhaltspunkt im Einzelfall ist aber weder ersichtlich noch vom Kläger geltend gemacht worden.
2. Ebenfalls ohne Erfolg wirft der Kläger als grundsätzlich bedeutsam (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) die Frage auf, welche Anforderungen an die Niederschrift bzw das Protokoll über die Sitzung des Beschwerdeausschusses in Angelegenheiten betreffend die Honorarberichtigung zu stellen sind.
Diese Rüge ist schon nicht zulässig, denn er hat die grundsätzliche Bedeutung nicht in der erforderlichen Form dargelegt. Wer die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache geltend macht, muss gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnen und näher darstellen, dass diese Rechtsfrage in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist ( vgl BVerfG ≪Kammer≫, SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 14; s auch BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 2 ff und Nr 7 RdNr 4 ff, mwN ). Diese Darlegungsanforderungen, die allerdings nicht überspannt werden dürfen, sind verfassungsrechtlich unbedenklich ( vgl BVerfG ≪Kammer≫, SozR 3-1500 § 160a Nr 31 S 61 ). Die Beschwerdebegründung des Klägers genügt diesen Erfordernissen nicht.
Die vom Kläger formulierte Frage beinhaltet schon keine konkrete Rechtsfrage, die in einem Revisionsverfahren vom Senat eindeutig beantwortet werden könnte. Sie bezeichnet lediglich die thematische Überschrift für ein Bündel möglicher einzelner Rechtsprobleme, die sich gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Niederschrift über Sitzungen des beklagten Beschwerdeausschusses stellen könnten.
Zudem hat der Kläger die Klärungsfähigkeit der Problematik in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht dargelegt. Hierzu hätte vor allem auch deshalb Anlass bestanden, weil die Norm, die eine Protokollierung der Sitzungen des Beschwerdeausschusses abweichend vom Grundsatz der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens (§ 9 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB X≫) vorsieht, in einer landesrechtlichen und damit grundsätzlich nicht revisiblen Prüfvereinbarung enthalten ist ( § 162 SGG, vgl hierzu BSGE 77, 53, 59 = SozR 3-2500 § 106 Nr 33 S 190 ). Der Kläger hätte deshalb darlegen müssen, ob das LSG die Bestimmung der Prüfvereinbarung in seiner Entscheidung berücksichtigt und ggf in welcher Weise es diese ausgelegt hat. Ferner hätte zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit erläutert werden müssen, inwiefern eine unzureichende Protokollierung der Sitzung des Beschwerdeausschusses unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 42 SGB X dazu führen kann, dass die Entscheidung des Beklagten rechtswidrig wird und deshalb auch nicht durch das LSG hätte bestätigt werden dürfen.
Das Fehlen entsprechender Darlegungen zur Klärungsfähigkeit der als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Frage führt zur Unzulässigkeit dieser Rüge.
3. Auch hinsichtlich der weiteren vom Kläger aufgeworfenen Frage, ob es gerechtfertigt sei, bei einer kleineren Zahnarztpraxis die Grenzziehung zum offensichtlichen Missverhältnis bis 40 % anzusetzen, ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht in der erforderlichen Weise dargetan. Es fehlen jegliche Ausführungen dazu, inwiefern diese Rechtsfrage im Lichte der umfangreichen Rechtsprechung des Senats zur Festlegung der Grenze zum offensichtlichen Missverhältnis noch klärungsbedürftig sein könnte ( vgl BSGE 62, 24, 30 = SozR 2200 § 368n Nr 48 S 162; BSG SozR 3-2500 § 106 Nr 41 S 225, Nr 45 S 244 ff, Nr 50 S 267; BSG ArztR 2005, 291, 293; BSGE 94, 273 = SozR 4-2500 § 106 Nr 9, jeweils RdNr 7; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 11 RdNr 50 ). Der Kläger setzt sich mit keiner dieser Entscheidungen auch nur im Ansatz auseinander, sondern beschränkt sich auf die Ausbreitung seiner eigenen Rechtsansicht. Das genügt nicht, um die Erforderlichkeit der Durchführung eines weiteren Revisionsverfahrens zu dieser Frage plausibel zu machen. Dies gilt auch für den vom Kläger in diesem Zusammenhang angesprochenen Aspekt des Vertrauensschutzes hinsichtlich der im Jahr 1996 durchgeführten Behandlungen im Hinblick darauf, dass der Senat bereits im Jahr 1987 im zahnärztlichen Bereich eine Grenze von 40 % für die Bestimmung des offensichtlichen Missverhältnisses gebilligt hat ( BSGE 62, 24, 30 = SozR 2200 § 368n Nr 48 S 162 ).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 160a Abs 4 Satz 3 Halbsatz 2 SGG abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG ( in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung ).
Fundstellen