Verfahrensgang
SG Karlsruhe (Entscheidung vom 30.06.2020; Aktenzeichen S 6 AS 3604/19) |
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 17.03.2021; Aktenzeichen L 3 AS 2132/20) |
Tenor
Das Gesuch des Klägers, die Richter B, S1, F, V, S2, N und H wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. März 2021 - L 3 AS 2132/20 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
1. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, weil es rechtsmissbräuchlich ist. Daher ist der Senat nicht gehindert, über das Gesuch in der üblichen, nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgeschriebenen Besetzung zu entscheiden (stRspr; vgl etwa BSG vom 19.1.2010 - B 11 AL 13/09 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 7 RdNr 8). Nach dem Geschäftsverteilungsplan ist nur der Vorsitzende Richter V an der Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH beteiligt, weshalb das Ablehnungsgesuch gegen die übrigen Richter schon aus diesem Grund unzulässig ist. Im Hinblick auf den Vorsitzenden Richter V ist das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig, weil der Kläger hierfür allenfalls die Beteiligung an vorangegangenen Verfahren anführt. Allein die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen gerichtlichen Verfahren kann die Besorgnis der Befangenheit aber offensichtlich nicht begründen (stRspr; vgl BVerfG vom 29.5.2019 - 2 BvR 80/19 - juris RdNr 6 mwN).
2. Dem Antrag auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; dies ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten nicht ersichtlich.
Insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) zu. Eine solche ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, über das Überprüfungsbegehren des Klägers hinsichtlich des Bescheides vom 26.2.2019, der nach revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Einordnung des LSG eine konstitutive Regelung nur in Bezug auf die Erstattungsforderung enthielt, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Nach Durchsicht der Verfahrensakten ist auch nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Verwerfung der Ablehnungsgesuche des Klägers vom 7.7.2021 (L 3 SF 2133/20 AB) und 16.2.2021 (L 3 SF 605/21 AB) als unzulässig durch die Beschlüsse des LSG vom 15.2.2021 und 25.2.2021 unter Verkennung der hierfür geltenden Grenzen erfolgte.
Da dem Kläger PKH nicht zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO) nicht in Betracht.
Fundstellen
Dokument-Index HI14755211 |