Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin zu 2. gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20. Februar 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin zu 2. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Klägerin zu 1.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens getroffene Feststellung der Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung der Klägerin zu 1. in ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2. durch die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund.
Die Klägerin zu 1. ist Fachärztin für Anästhesiologie mit der Zusatzqualifikation im Bereich der Notfallmedizin und mit einer Weiterqualifizierung auf dem Gebiet der Tauchmedizin. Hauptberuflich war sie überwiegend an verschiedenen Krankenhäusern als Oberärztin tätig. Nebenberuflich hat sie auch als Rettungsärztin und vereinzelt als flugbegleitende Ärztin für Krankentransporte gearbeitet. Die Klägerin zu 2. bietet in der Rechtsform einer GmbH insbesondere Unterstützungsleistungen unter Einschluss einer rund um die Uhr erreichbaren sogenannten ärztlichen Notrufhotline namentlich auch für Taucher an. Auf der Basis eines mündlich geschlossenen Rahmenvertrags teilte die Klägerin zu 1. der Klägerin zu 2. die Zeiten ihrer "grundsätzlichen Verfügbarkeit" mit. Daraufhin wurde ein Dienstplan erstellt. Auf den Statusfeststellungsantrag der Klägerin zu 1. stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin zu 1. seit dem 5.11.2013 ihre Tätigkeit als Ärztin im Bereich der telefonischen Beratung und Hilfe bei tauch- und reisemedizinischen Fragen für die Klägerin zu 2. im Rahmen eines abhängigen und der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegenden abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe(Bescheide vom 28.12.2015; Widerspruchsbescheide vom 29.12.2016) .
Auf die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen hat das SG die Bescheide aufgehoben(Urteil vom 27.8.2020) . Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil des SG abgeändert. Unter Abweisung der Klagen im Übrigen hat es die Bescheide der Beklagten aufgehoben, soweit eine Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt worden ist. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin zu 1. sei abhängig beschäftigt und unterliege der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Wegen Geringfügigkeit bestehe aber keine Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung(Urteil vom 20.2.2023) . Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin zu 2. gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist(stRspr; vgl nurBSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17;BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN) .
Die Klägerin zu 2. formuliert die Frage,
"ob eine Ärztin, die telefonische Notfallberatung für eine Gesellschaft im Rahmen der Übernahme einzelner Dienste ausübt, in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis im Sinne des§ 7 Abs. 1 SGB IV tätig ist und damit der Verpflichtung zur Rentenversicherung gemäߧ 25 Abs. 1 SGB III unterliegt, oder selbstständig tätig ist."
Die Entscheidungen des BSG vom 4.6.2019( B 12 R 2/18 R und B 12 R 11/18 R ) , die eine Beschäftigung auch bei Chefärzten in Krankenhäusern annehmen würden, seien auf den vorliegenden Sachverhalt einer Ärztin, die nach ihrer eigenen Verfügbarkeit bestimme, wann und von wo sie ärztliche Beratung über eine Notfallhotline anbieten möchte, nicht übertragbar. Für eine dort angenommene "Eingliederung" fehle es vorliegend an regulatorischen Rahmenbedingungen, die denen der Krankenhäuser vergleichbar seien. Von der Klärung dieser Frage seien, neben zahlreichen weiteren Ärzten/Ärztinnen, die im Rahmen der telefonischen Beratung für die Klägerin zu 2. tätig seien, eine nicht unbeachtliche Anzahl von in weiteren Notfallhotlines tätigen Ärzten/Ärztinnen und deren Vertragspartner betroffen.
a) Die Beschwerdebegründung erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge(vgl hierzu exemplarischBSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) nicht, weil darin keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts(§ 162 SGG ) mit höherrangigem Recht(BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert wird. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann(BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN) .
b) Unabhängig davon legt die Klägerin zu 2. auch die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht hinreichend dar. Eine Rechtsfrage ist dann höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben(BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN) . Daher muss substantiiert aufgezeigt werden, dass und warum sich früheren Entscheidungen keine solchen Anhaltspunkte entnehmen lassen. Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Klägerin zu 2. nimmt insoweit lediglich Bezug auf die Urteile des Senats vom 4.6.2019(ua B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr 42) . Unter der pauschalen Annahme, dass darin eine Beschäftigung auch bei Chefärzten in Krankenhäusern angenommen worden sei, unterlässt sie die gebotene Auseinandersetzung mit den Entscheidungen im Hinblick darauf, inwieweit sich hieraus Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Frage ergeben können. Auch mit dem Urteil des Senats vom 19.10.2021( B 12 R 17/19 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 63) zur Tätigkeit einer ambulanten Pflegekraft und dem Urteil vom 30.10.2013( B 12 KR 17/11 R - juris) zur Statusfeststellung einer telefonischen Gesprächspartnerin befasst sich die Klägerin zu 2. nicht. Soweit die Klägerin zu 2. unterstellt, der höchstpersönlichen Natur der ärztlichen Tätigkeit der Klägerin zu 1. komme weiterhin Indizwirkung hinsichtlich einer grundsätzlich selbstständigen Tätigkeit zu, unterlässt sie eine Einordnung ihrer Annahme in die umfangreiche Rechtsprechung des Senats zur Statusbeurteilung der sogenannten freien Berufe im allgemeinen(zu Rechtsanwälten vgl uaBSG Urteil vom 28.6.2022 - B 12 R 4/20 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 66 - die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen,BVerfG 1. Senat 1. Kammer vom 10.11.2022 - 1 BvR 1785/22 ) und ärztlichen Tätigkeiten im Speziellen(vgl ua zu NotärztenBSG Urteil vom 19.10.2021 - B 12 KR 29/19 R - BSGE 133, 49 = SozR 4-2400 § 7 Nr 62) .
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen(§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm§ 154 Abs 2 ,§ 162 Abs 3 VwGO .
4. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm§ 63 Abs 2 Satz 1 ,§ 52 Abs 1 und 2,§ 47 Abs 1 und 3 GKG.
Fundstellen
Dokument-Index HI16574457 |