Orientierungssatz
Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache, wegen der die Revision nach § 160a iVm § 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zuzulassen wäre, setzt voraus, daß die Rechtsfrage klärungsbedürftig ist (vgl BSG 1975-06-04 11 BA 4/75 = SozR 1500 § 160a Nr 4) und in dem anschließenden Revisionsverfahren auch zu beantworten wäre. Müßte die Frage dagegen im Revisionsverfahren offenbleiben, weil auch ohnedies eine Entscheidung der Rechtssache herbeigeführt werden kann, so hätte diese Entscheidung insoweit keine grundsätzliche Bedeutung.
Normenkette
SGG § 160 Abs 2 Nr 1, § 160a
Verfahrensgang
Gründe
Die Klägerin ist mit ihrem Begehren festzustellen, daß die Beklagte für die Entschädigung eines bestimmten Unfalles am 28. November 1978 zuständig ist, ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts -SG- vom 22. September 1981 und des Landessozialgerichts -LSG- vom 5. Mai 1982). Mit ihrer gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG gerichteten Beschwerde macht die Klägerin geltend, die Rechtssage habe grundsätzliche Bedeutung, weil noch nicht revisionsgerichtlich geklärt sei, ob eine beitragsfreie Versicherung gem § 539 Abs 1 Nr 15 Reichsversicherungsordnung (RVO) auch vorliegen könne, wenn der Bauherr im Unfallzeitpunkt nicht die Absicht gehabt habe, einen Antrag auf Steuerbegünstigung der zu erbauenden Wohnungen zu stellen.
Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache, wegen der die Revision nach § 160a iVm § 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zuzulassen wäre, setzt voraus, daß die Rechtsfrage klärungsbedürftig ist (zB SozR 1500 § 160a Nr 4) und in dem anschließenden Revisionsverfahren auch zu beantworten wäre. Müßte die Frage dagegen im Revisionsverfahren offenbleiben, weil auch ohnedies eine Entscheidung der Rechtssache herbeigeführt werden kann, so hätte diese Entscheidung insoweit keine grundsätzliche Bedeutung. So liegen die Dinge hier.
Nach den Feststellungen des LSG ist der Bauherr von der Klägerin wegen nichtgewerbsmäßiger Bauarbeiten zu Beiträgen herangezogen worden, zuletzt mit Bescheid vom 24. November 1978. Damit ist, auch wenn die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht des Bauherrn bei der Klägerin in Wirklichkeit nicht gegeben gewesen wären, ein Versicherungsverhältnis wirksam begründet worden, welches nicht rückwirkend beendet werden konnte (BSGE 36, 71, 73/74). Die Klägerin hat dem Bestehen des - möglicherweise nur formalrechtlichen - Verhältnisses vor dem Unfall nicht widersprochen; es bestand daher zur Zeit des Unfalles fort. Unter diesen Umständen könnte die Klägerin selbst dann die begehrte Feststellung nicht erwirken, wenn die Voraussetzungen für eine Versicherung des Verletzten nach § 539 Abs 1 Nr 15 RVO vorgelegen hätten (BSGE 36 aaO). Das Revisionsgericht müßte daher, jedenfalls im Hinblick auf etwa geltend gemachte Ersatzansprüche der Klägerin gegenüber dem Beklagten, offenlassen, ob eine Versicherung gem § 539 Abs 1 Nr 15 RVO vorgelegen hat. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage würde im Revisionsverfahren unbeantwortet bleiben.
Die Beschwerde war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung erfolgt in entsprechender Anwendung von § 193 Abs 4 SGG.
Fundstellen