Entscheidungsstichwort (Thema)
Verletzung des § 103 SGG
Orientierungssatz
Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind nur dann verpflichtet, Sachverständige auf Antrag zur mündlichen Erläuterung ihrer schriftlichen Gutachten zu laden, wenn der Antragsteller sachdienliche Fragen ankündigt.
Normenkette
SGG § 160 Abs 2 Nr 3, § 160a Abs 2 S 3, § 103
Verfahrensgang
Gründe
Der Kläger ist mit seinem Begehren, ihm unter Berücksichtigung einer bisher nicht festgestellten Folge seines Arbeitsunfalls vom 5. August 1963 Verletztenrente nach einer höheren Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zu gewähren, ohne Erfolg geblieben (Bescheid vom 25. Juni 1984; Urteile des Sozialgerichts -SG- Mainz vom 30. Oktober 1987 - S 2 U 142/84 - und des Landessozialgerichts -LSG- Rheinland-Pfalz vom 14. Februar 1990 - L 3 U 230/87 -).
Seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) festgelegten gesetzlichen Form. Die Beschwerde war deshalb entsprechend § 169 SGG und mit der Kostenfolge entsprechend § 193 SGG zu verwerfen.
Nach der ständigen Rechtsprechung erfordert § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, daß die Zulassungsgründe schlüssig dargetan werden (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47, 54, 58). Daran fehlt es der Beschwerde.
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
1.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, das LSG habe es unter Verletzung des § 103 SGG unterlassen, Prof. Dr. T. von der Neurologischen Abteilung der Landesnervenklinik A. zur Ergänzung seines Gutachtens mündlich vor dem LSG zu hören, fehlt es an der Bezeichnung eines berücksichtigungsfähigen Beweisantrages. Die Tatsache, daß der rechtskundig vertretene Kläger einen solchen Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 1990 vor dem LSG nicht mehr gestellt hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats Anhaltspunkt genug für die Annahme, daß ein solcher Antrag nicht mehr aufrecht erhalten worden ist (s zuletzt den Beschluß des Senats vom 23. Oktober 1990 - 2 BU 136/90 - mwN). Darauf hat auch das LSG ausdrücklich hingewiesen.
2.
Die weitere Rüge, das LSG habe § 103 SGG verletzt, als es den Hilfsantrag abgelehnt habe, Dr. S. zu dem Ergebnis seines Gutachtens persönlich anzuhören, hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht schlüssig vorgetragen. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind nur dann verpflichtet, Sachverständige auf Antrag zur mündlichen Erläuterung ihrer schriftlichen Gutachten zu laden, wenn der Antragsteller sachdienliche Fragen ankündigt (vgl Meyer-Ladewig, SGG, 3. Aufl, RdNr 12a zu § 118). Zwar kann vom Beteiligten nicht verlangt werden, seine Fragen im einzelnen auszuformulieren. Die Notwendigkeit der Befragung muß jedoch nachvollziehbar dargelegt werden (s den Beschluß des Senats vom 2. November 1989 - 2 BU 112/89 - mwN). Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, daß der Kläger dem vor dem LSG nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer hat es sogar auch in der Beschwerdebegründung unterlassen anzugeben, in welcher Richtung eine sachdienliche weitere Aufklärung hätte herbeigeführt werden können und welches günstige Ergebnis davon zu erwarten gewesen wäre. Das aber gehört iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG zur formgerechten Bezeichnung eines Verfahrensmangels, der zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG führen soll (s Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, S 108 RdNr 232 mwN). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Ergebnis des Gutachtens des Dr. S. vom 21. Juli 1987 beschränken sich demgegenüber auf eine vom LSG abweichende Beweiswürdigung, fallen also in den Rahmen des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG, dessen Verletzung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerügt werden darf.
Fundstellen