Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 21.03.2018; Aktenzeichen L 4 R 166/17) |
SG Speyer (Entscheidung vom 22.02.2017; Aktenzeichen S 17 R 248/15) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.3.2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger begehrt für seine früheren Tätigkeiten als angestellter Rechtsanwalt und als wissenschaftliche Hilfskraft an der Universität eine Überprüfung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Mit Urteil vom 21.3.2018 hat das LSG Rheinland-Pfalz seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG Speyer vom 22.2.2017 zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, auf eine Divergenz sowie auf Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG).
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
1. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger trägt als Rechtsfrage vor, der er grundsätzliche Bedeutung beimisst:
"Scheitert eine Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI im Wege einer verfassungskonformen Auslegung schon daran, dass selbst bei Personen, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit sind, § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI keine Anwendung findet, wenn eine Nebentätigkeit (zeitgleiche Tätigkeit) ausgeübt wird?"
sowie als weitere Frage von grundsätzlicher Bedeutung:
"Soll sich die Befreiung von der Versicherungspflicht nur dann auf eine infolge ihrer Eigenart über vertraglich im Voraus zeitlich begrenzte andere versicherungspflichtige Tätigkeit erstrecken, wenn diese die Beschäftigung, für die der Beschäftigte von der Versicherungspflicht befreit wurde, unterbricht?"
Es kann dahinstehen, ob der Kläger damit aus sich heraus verständliche Rechtsfragen zur Auslegung von revisiblen (Bundes-)Normen formuliert hat, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl dazu BSG Beschlüsse vom 2.3.2015 - B 12 KR 60/14 B - Juris RdNr 15 und vom 4.4.2016 - B 13 R 43/16 B - RdNr 6; Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 181). Jedenfalls fehlt es an ausreichenden Darlegungen, dass diese Fragen klärungsbedürftig sind. Eine Rechtsfrage ist nämlich dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). Die Anwendung und Auslegung von § 6 Abs 5 S 2 SGB VI war bereits Inhalt der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl BSG SozR 4-2600 § 6 Nr 8), ohne dass sich die Beschwerdebegründung damit überhaupt befasst. Allein die wörtliche Wiedergabe eines anderen LSG-Urteils "in einem vergleichbaren Fall" genügt zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen nicht.
Auch soweit der Kläger an späterer Stelle in seiner Beschwerdebegründung als weitere zu klärende Rechtsfrage formuliert:
"Erfüllt die Satzung eines berufsständigen Versorgungswerks die Voraussetzung einer einkommensabhängigen Beitragsgestaltung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b SGB VI, wenn sie einkommensunabhängig für ihre angestellten Mitglieder Mindestbeiträge in Höhe von 3/10 bzw. 1/10 des Regelbeitragssatzes vorsieht?"
hat er einen Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nicht ausreichend begründet, weil er die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage nicht hinreichend dargestellt hat. Der Kläger befasst sich schon nicht näher mit dem Wortlaut des § 6 Abs 1 S 1 Nr 1b SGB VI ("einkommensbezogene Beiträge"). Soweit er auf ein Urteil des BSG vom 7.11.1991 verweist (12 RK 49/89 - SozR 3-2940 § 7 Nr 2, SozR 3-1300 § 32 Nr 6, SozR 3-1300 § 48 Nr 15), fehlt es an weitergehenden Ausführungen. Allein der Hinweis, diese Entscheidung befasse sich nur mit der "Beitragsbezogenheit der Leistungen" genügt nicht. Eine Auseinandersetzung mit den darin enthaltenen Ausführungen des BSG, insbesondere auch zur Leistung eines in der Satzung eines Versorgungswerkes vorgesehenen "Regelpflichtbeitrags" (zu § 7 Abs 2 AVG vgl BSG aaO, Juris RdNr 19), erfolgt nicht.
Schließlich formuliert der Kläger als zu klärende Rechtsfrage:
"Ist ein Beschäftigungsverhältnis befreiungsfähig, wenn sich die Befreiung auf eine Beschäftigung als ein Anwalt bezieht, der Anwalt allerdings lediglich im Rahmen einer anwaltlichen Zuarbeit bei einem zugelassenen Anwalt tätig wird?"
Auch hierzu fehlen ausreichende Darlegungen, dass die Frage klärungsbedürftig ist. Dass § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI versicherungspflichtig Beschäftigten, die gleichzeitig verkammerte Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht nur für die "Beschäftigung, wegen der" sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, geben kann, ist insbesondere für Rechtsanwälte bereits umfassend geklärt (vgl grundlegend BSG Urteil vom 3.4.2014 - B 5 RE 13/14 R - BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr 12). Die Beschwerdebegründung führt dazu lediglich sinngemäß aus, die Tätigkeit des Klägers sei schon keine anwaltliche Tätigkeit gewesen. Eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG erfolgt nicht.
2. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass der angefochtene Beschluss auf der Abweichung beruht. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Beschluss des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger trägt vor, das LSG setze sich in Widerspruch zu einer Entscheidung des BSG vom 31.10.2012 (B 12 R 3/11 R). Daraus ergebe sich der Rechtssatz:
"Die Erteilung einer Befreiung setzt die Vorlage einer Bestätigung im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI voraus, die auch noch im Rahmen eines Rechtsstreits über die Befreiung von der Versicherungspflicht nachgeholt werden kann."
Dem stellt der Kläger als Rechtssatz aus der angegriffenen Entscheidung gegenüber:
"Die Bestätigung der obersten Landesbehörde gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist für die Voraussetzungen einer fortwirkenden Befreiung unbeachtlich."
Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Kläger aus der angegriffenen Entscheidung des LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz hinreichend konkret und zutreffend extrahiert hat. Der Kläger zeigt jedenfalls schon keinen solchen Widerspruch "im Grundsätzlichen" auf. In welchem Kontext das LSG einen solchen Rechtssatz aufgestellt haben soll, wird nicht dargestellt. Dies wäre insbesondere deshalb angezeigt gewesen, weil der Kläger an anderer Stelle in seiner Beschwerdebegründung selbst ausführt, das LSG habe ihn hinsichtlich der geltend gemachten fehlenden Bestätigung nach § 6 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB VI als "beweisfällig" erachtet. Die Frage nach der Beweislast setzt das Erfordernis einer solchen Bestätigung als Tatbestandsvoraussetzung voraus.
3. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Der Kläger trägt dazu zunächst vor, sein Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG) sei verletzt, weil das LSG - ohne dies näher zu erläutern - eine Befreiung von der Versicherungspflicht für die Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft bei der Universität aufgrund eines Bescheides vom 7.10.2002 angenommen habe, obwohl das SG Speyer die Klage zur Überprüfung dieser Befreiung und auf Nachzahlung von Pflichtbeiträgen als unzulässig abgewiesen habe.
Ein Gehörsverstoß liegt ua vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 19 S 33 mwN) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19). Dementsprechend sind insbesondere Überraschungsentscheidungen verboten (vgl dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 62 RdNr 8b mwN). Zur Begründung eines entsprechenden Revisionszulassungsgrundes ist nicht nur der Verstoß gegen diesen Grundsatz selbst zu bezeichnen, sondern auch darzutun, welches Vorbringen ggf dadurch verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 36). Die Beschwerdebegründung enthält jedoch keinerlei Ausführungen dazu, welcher Vortrag dem Kläger zu möglicherweise fehlenden Voraussetzungen des § 6 Abs 5 S 2 SGG verwehrt worden ist und inwiefern dieser entscheidungserheblich gewesen wäre. Dies gilt im Übrigen auch, soweit der Kläger eine Überraschungsentscheidung rügt, weil er nicht damit habe rechnen können, dass das LSG seinen Beweisantrag für aussichtslos hielt. Auch dazu fehlt es an einem weiteren Vorbringen.
Soweit der Kläger eine Verletzung von § 136 Abs 1 Nr 6 SGG vorträgt, weil das LSG "ohne nähere Feststellung" in der Sache entschieden habe, obwohl das SG "hinsichtlich der Nachzahlung von Pflichtbeiträgen für die […] ausgeübte Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft" die Klage als unzulässig abgewiesen habe, ist die gerügte Vorschrift zwar nicht erst verletzt, wenn überhaupt keine Gründe vorliegen, sondern bereits dann, wenn einzelne Ansprüche, Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht behandelt worden sind oder wenn die Erwägungen, die das Gericht in einem entscheidungserheblichen Streitpunkt zum Urteilsausspruch geführt haben, dem Urteil selbst nicht zu entnehmen sind (BSG SozR 1500 § 136 Nr 10; BSG SozR 3-1300 § 39 Nr 7 S 9). An Entscheidungsgründen fehlt es jedoch nicht schon dann, wenn die Gründe sachlich unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft sind (BSG SozR Nr 79 zu § 128 SGG; BSG vom 6.2.2003 - B 7 AL 32/02 B; BSG vom 12.2.2004 - B 4 RA 67/03 B - jeweils mwN). Eine Verletzung des § 136 Abs 1 Nr 6 SGG wird in der Beschwerdebegründung nicht ausreichend dargelegt. Der Kläger selbst führt aus, dass aus der angegriffenen Entscheidung hervorgehe, dass das LSG in der Sache entschieden hat. Auch inwieweit der Kläger dadurch beschwert sein könnte (vgl zur Zulässigkeitsvoraussetzung einer Nichtzulassungsbeschwerde Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, aaO, § 160a RdNr 2c mwN), ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht.
Soweit der Kläger unter Hinweis auf einen in seiner Berufungsschrift gestellten und in weiteren Schriftsätzen vom 24.4.2017 und 6.10.2017 begründeten Hilfsantrag vorträgt, über diesen sei nicht entschieden worden, macht er einen Verstoß gegen § 123 SGG geltend. Der Kläger hat auch einen solchen Verfahrensmangel nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht hinreichend bezeichnet. Sein Vortrag genügt den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG nicht, weil er nicht in schlüssiger Weise aufzeigt, dass das LSG den Streitgegenstand des Verfahrens verkannt und deshalb § 123 SGG verletzt hat (zu den Anforderungen an die Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels vgl BSG Beschluss vom 20.9.2016 - B 13 R 207/16 B - RdNr 7 mwN). Der Kläger schildert in seiner Beschwerdebegründung lediglich, dass er vor dem LSG "hilfsweise" eine Untätigkeitsklage nach § 88 Abs 1 SGG erhoben und die Verpflichtung der Beklagten beantragt habe, auch über die Zulassung der Nachzahlung von Pflichtbeiträgen für seine Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft an der Universität zu entscheiden. Über einen Hilfsantrag muss ein Gericht nur dann entscheiden, wenn der Hauptantrag unzulässig oder unbegründet ist (vgl Keller, aaO, § 56 RdNr 4). Aus der Beschwerdebegründung geht schon nicht hervor, dass der in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 21.3.2018 anwesende Kläger einen solchen Antrag als Hilfsantrag aufrechterhalten hat. Auch in Abhängigkeit von welchem Hauptantrag der Eventualantrag gestellt worden sein soll, lässt die Beschwerdebegründung offen. Soweit der Kläger unabhängig davon geltend macht, das LSG habe nicht über seinen Anspruch auf Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen nach § 197 Abs 3 S 1 SGB VI entschieden, genügen seine Ausführungen zur Darlegung einer Verletzung von § 123 SGG ebenfalls nicht. Der Kläger hätte sich hier dazu verhalten müssen, dass eine Nachzahlung von Pflichtbeiträgen das Bestehen einer Versicherungspflicht voraussetzt, die das LSG - wie vom Kläger selbst ausgeführt - im Überprüfungsverfahren gerade verneint hat.
Als weiteren Verfahrensmangel macht der Kläger geltend, das LSG sei seiner Aufklärungspflicht nach § 103 SGG nicht ausreichend nachgekommen. Wird ein solcher Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2014, § 160a RdNr 55).
Der Kläger benennt zwar einen in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 21.3.2018 gestellten Beweisantrag zum Fehlen einer Bestätigung nach § 6 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB VI. Den weiteren Darlegungsanforderungen genügt die Beschwerdebegründung jedoch nicht. Insbesondere bleibt unklar, welchen Inhalt die beantragten Zeugenaussagen hätten haben können. Allein der Vortrag, es sei "nicht ausgeschlossen gewesen, dass sich infolge der Zeuginnenbefragung herausgestellt hätte, dass die Bestätigung nie erteilt worden ist", genügt dafür nicht.
Schließlich beruft sich der Kläger auf einen Verstoß gegen Art 101 Abs 1 S 2 GG und rügt als absoluten Revisionsgrund die vorschriftswidrige Besetzung des erkennenden Senats des LSG nach § 202 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO (vgl zu den Voraussetzungen zuletzt BSG Beschluss vom 12.4.2017 - B 13 R 314/16 B).
Auch ein solcher Verfahrensmangel wird von dem Kläger nicht hinreichend bezeichnet. Aus welchen Gründen an dem angegriffenen Urteil im Geschäftsverteilungsplan nicht vorgesehene Richter beteiligt gewesen sein sollen, geht aus der Beschwerdebegründung nicht hervor. Der Kläger selbst zitiert die Regelungen der Geschäftsverteilung zur Zuständigkeit der Berichterstatter nach Aktenzeichen (für die Jahre 2017 und 2018) und zur Zusammensetzung der jeweiligen Spruchgruppen (für das Jahr 2017). Woraus sich davon Abweichendes ergeben soll, wenn nach einem Verbindungsbeschluss das - wie ebenfalls vom Kläger vorgetragen - ältere Aktenzeichen führend bleibt, schildert die Beschwerdebegründung nicht. Zur Begründung seines Vorbringens, der als Berichterstatter zuständige Vorsitzende Richter am LSG habe ein "Wahlrecht" darüber gehabt, welcher dritte Berufsrichter an der Entscheidung mitwirken durfte, zitiert der Kläger in seiner Beschwerdebegründung lediglich aus der Geschäftsverteilung aus dem Jahr 2017. Welche Spruchgruppe für die Entscheidung nach mündlicher Verhandlung am 21.3.2018 zuständig war, kann sich jedoch nur aus der Geschäftsverteilung des Senats für das Jahr 2018 ergeben. Diese hat der Kläger zwar als Anlage übermittelt, woraus sich eine Unklarheit hinsichtlich der Zusammensetzung der vorliegend tätig gewordenen Spruchgruppe aus dem Vorsitzenden Richter und den Richtern am LSG H. und B. ergeben soll (siehe dazu die Regelung im Geschäftsverteilungsplan 2018 ab dem 1.2.2018 unter D) 1. b.) und c.), ergibt sich aus der Beschwerdebegründung jedoch nicht.
Soweit der Kläger geltend macht, dass das LSG die Sache nicht richtig entschieden hat, ist dies nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI12463431 |