Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. September 1996 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger ist mit seinem Begehren, ihm wegen beruflich verursachter Gesundheitsstörungen an der Wirbelsäule Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren, ohne Erfolg geblieben (Bescheid vom 12. Juli 1995 idF des Widerspruchsbescheids vom 18. September 1995; Urteile des Sozialgerichts vom 23. Februar 1996 und des Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 12. September 1996). Das LSG ist zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO) und auf Zahlung einer entsprechenden Verletztenrente. Eine Anerkennung der BK scheitere schon daran, daß der Kläger seine berufliche Tätigkeit noch nicht aufgegeben habe. Der Kläger stehe noch immer in einem Arbeitsverhältnis und habe immer noch denselben Arbeitsplatz inne, an dem die seiner Auffassung nach gefährdenden Tätigkeiten zu verrichten seien. Die seit dem 23. November 1995 ununterbrochen andauernde Arbeitsunfähigkeit ändere hieran nichts.
Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde, mit der der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) geltend macht, ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 SGG festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, daß die Zulassungsgründe schlüssig dargetan werden (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47 und 58; vgl auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 1991, IX, RdNrn 177 und 179 mwN). Daran fehlt es der Beschwerdebegründung.
Der Beschwerdeführer hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage, „ob den Anforderungen, die BKVO Nr 2108 Anlage 1 stellt (gleiches gilt im übrigen auch für die Nr 2101 BKVO Anlage 1), tatsächlich erst dann genügt wird, wenn die Tätigkeit faktisch aufgegeben worden ist”. Die zu dieser Frage gegebene Begründung des Beschwerdeführers entspricht nicht den Anforderungen für die Schlüssigkeit einer auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG gestützten Beschwerde. Nach dieser Vorschrift ist die Revision zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. In der Beschwerdebegründung muß nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufgezeigt werden. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, daß die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Es muß eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen sein, welche bisher revisionsgerichtlich noch nicht – ausreichend – geklärt ist (s ua BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 sowie Beschluß des Senats vom 9. Oktober 1996 – 2 BU 23/96 –). Demgemäß muß der Beschwerdeführer, der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, aufzeigen, ob und inwieweit zu der von ihm aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht erforderlich erscheint (vgl Krasney/Udsching aaO RdNrn 65 f; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNrn 116 ff). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit der Rechtsprechung des BSG auseinander zu dem Tatbestandselement der Tätigkeitsaufgabe (s die zahlreichen Nachweise dazu bei Koch in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 2, Unfallversicherungsrecht, 1996, § 36 RdNr 44), das auf mehrere Listen-Nummern der Anl 1 zur BKVO (vgl Nrn 1315, 2101, 2104, 2108 bis 2110, 4301, 4302 und 5101) übergreifende Bedeutung hat. Dies gilt vor allem im Hinblick auf die Entscheidung des BSG vom 27. November 1985 – 2 RU 12/84 – (SozR 5670 Anl 1 Nr 4302 Nr 2). In dieser Entscheidung des Senats heißt es, das Merkmal der Aufgabe der beruflichen Beschäftigung (hier zur Nr 4302 der Anl 1 zur BKVO) hat den Zweck, ein Verbleiben des Versicherten auf dem ihn gefährdenden Arbeitsplatz zu verhindern und dadurch eine Verschlimmerung der Krankheit mit der Folge einer erhöhten Entschädigungsleistung zu verhüten. Bei dieser Zweckbestimmung ist entscheidend, daß die wegen der berufsbedingten Erkrankung objektiv notwendige Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit tatsächlich verwirklicht wird. Hierzu genügt es allerdings nicht, daß lediglich diejenige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird, welche die BK herbeigeführt oder verschlimmert hat. Mit dem tätigkeitsbezogenen einschränkenden Tatbestandsmerkmal soll ferner erreicht werden, daß auch in Zukunft die Gefahr eines Wiederauflebens oder der Verschlimmerung der BK möglichst vermieden wird. Dies hat der Verordnungsgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, daß er auch das Unterlassen solcher Tätigkeiten verlangt, die für die Entstehung, Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich sein können. Vor allem auch im Hinblick auf die oa Entscheidung des Senats und die in ihr angegebene ständige Rechtsprechung gibt der Beschwerdeführer auch nicht an, inwieweit die darin entwickelten Rechtsgrundsätze zur Entscheidung des vorliegenden Falls einer weiteren Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung bedürfen. Damit hat er für den vorliegenden Rechtsstreit die von ihm als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage nicht als klärungsbedürftig im Sinne einer grundsätzlichen Bedeutung dargelegt.
Das gleiche gilt für die vom Beschwerdeführer als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Fragen im Zusammenhang mit einem Hinausschieben der Berufsaufgabe für eine Übergangszeit. Auch hierzu setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der Rechtsprechung des BSG auseinander, wonach ein Entschädigungsanspruch zwar bereits gegeben sein kann, obwohl triftige Gründe den Versicherten veranlaßt haben, seinen bisherigen Beruf einstweilen weiter auszuüben (BSGE 10, 286, 291). Dies bedeutet jedoch nur, daß die Berufsaufgabe für eine Übergangszeit, die dem Versicherten billigerweise nicht verweigert werden kann, hinausgeschoben wird (BSG Urteil vom 28. April 1967 – BG 1967, 358, 359). Auch zu dieser Rechtsprechung fehlt es in der Beschwerdebegründung an der Darlegung, in welchem Rahmen die in diesen Entscheidungen herausgearbeiteten Rechtsgrundsätze noch einer weiteren Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung durch das Revisionsgericht erforderlich erscheinen.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen