Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der vorliegende Rechtsstreit, in dem der Kläger höhere Grundsicherungsleistungen für 2015 und 2016 begehrt, bietet hierfür keinen Anhalt. Die rechtlichen Fragen zur Höhe der Regelleistung sind bezogen auf den streitbefangenen Zeitraum, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, geklärt. Grundsätzliche Rechtsfragen zu den vom Kläger zum wiederholten Male geltend gemachten Kosten für den Betrieb eines Elektroradiators und des Mehrbedarfs wegen Ernährung stellen sich ebenfalls nicht. Maßgeblich für die Entscheidung des LSG waren insoweit - wie auch schon in den vorhergehenden Verfahren (vgl etwa Senatsbeschluss vom 26.10.2021 - B 4 AS 60/21 BH) - allein Umstände des Einzelfalls.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Nach Aktenlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Die Entscheidung des LSG nach Übertragung der Berufung durch den Senat auf die Berichterstatterin in der Besetzung nach § 153 Abs 5 SGG ist nicht zu beanstanden. Es stellt auch keinen Verfahrensfehler dar, dass das LSG zahlreiche ergänzende Anträge des Klägers im Klageverfahren - über die zudem teilweise bereits in vorhergehenden Verfahren rechtskräftig entschieden wurde - als unzulässige Klageänderung angesehen hat. Der Vorwurf, das LSG habe seine Klageanträge nicht zur Kenntnis genommen und dadurch seinen Anspruch auf das rechtliche Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) verletzt, trifft schon deshalb nicht zu, weil der Kläger selbst vorträgt, die gestellten Anträge seien fehlerhaft beschieden worden.
Meßling |
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Burkiczak |
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Söhngen |
Fundstellen
Dokument-Index HI15635373 |