Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Urteil vom 14.09.2016; Aktenzeichen L 12 KA 166/1) |
SG München (Aktenzeichen S 21 KA 954/10) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. September 2016 wird verworfen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 40 000 Euro festgesetzt.
Gründe
I
Der Kläger begehrt eine höhere Vergütung seiner psychotherapeutischen Leistungen, auch der probatorischen Sitzungen, in den Quartalen I/2005 bis IV/2006. Seine Widersprüche gegen die Honorarbescheide waren ebenso erfolglos wie seine Klage (Urteil des SG vom 24.9.2014) und seine Berufung (Urteil vom 14.9.2016). Das BSG habe mit Urteil vom 28.5.2008 bereits entschieden, dass für den streitbefangenen Zeitraum kein Anspruch auf höhere Vergütung der psychotherapeutischen Leistungen bestehe.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, zu deren Begründung er eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) sowie Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) geltend macht.
II
Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg, weil sie unzulässig ist.
1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nicht hinreichend dargetan. Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss nach den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 37 f; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11 S 14) und ausgeführt werden, inwiefern diese Rechtsfrage in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 mwN). Den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG wird bei der Grundsatzrüge nur genügt, wenn der Beschwerdeführer eine Frage formuliert, deren Beantwortung nicht von den Umständen des Einzelfalles abhängt, sondern mit einer verallgemeinerungsfähigen Aussage beantwortet werden könnte (zu dieser Anforderung vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10). Es muss ersichtlich sein, dass sich die Antwort nicht ohne Weiteres aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt. Bei einer Revisions-Nichtzulassungsbeschwerde ist es Aufgabe des Prozessbevollmächtigten, die einschlägige Rechtsprechung aufzuführen und sich damit zu befassen; eine Beschwerdebegründung, die es dem Gericht überlässt, die relevanten Entscheidungen zu suchen, wird den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht gerecht. Auch lediglich kursorische Hinweise ohne Durchdringung des Prozessstoffs reichen nicht aus (vgl BVerfG ≪Kammer≫, DVBl 1995, 35). Diese Anforderungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich (s die zitierte BVerfG-Rspr und zB BVerfG ≪Kammer≫, SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 14).
Diesen Anforderungen wird der Kläger nicht gerecht. Es fehlt sowohl an der Formulierung einer konkreten Rechtsfrage als auch an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Senats, insbesondere den Urteilen vom 28.5.2008 (ua B 6 KA 9/07 R - BSGE 100, 254 = SozR 4-2500 § 85 Nr 42). Mit diesen Urteilen und den daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen hat sich das SG konkret und vertieft auseinandergesetzt, das LSG hat darauf Bezug genommen. Der Beschwerdeführer hat die einschlägigen Urteile des Senats weder konkret benannt noch erfolgt eine ausreichende Darlegung, warum entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ein erneuter Klärungsbedarf bestehen soll. Der Vortrag, dass mehr als 10 000 Psychotherapeuten gegenüber den Ärzten bundesweit von einer Ungleichbehandlung betroffen seien, vermag die Revisionszulassung ebenso wenig zu begründen wie der Abriss der historischen Entwicklung der Einbeziehung der Psychologischen Psychotherapeuten in die vertragsärztliche Versorgung. Das Gleiche gilt für die "Erklärungsbedürftigkeit" eines Urteils.
2. Ein Verfahrensmangel ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG iVm § 160a Abs 2 Satz 3 SGG. Der Vortrag des Klägers, er habe ein aufmerksames Zuhören sowie ein Ernstnehmen und eine Diskussion vermisst, vermag eine Verfahrensrüge nicht zu begründen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls, dessen Berichtigung der Kläger nicht beantragt hat, ist das Sach- und Streitverhältnis erörtert worden. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, welche erfolglosen Bemühungen er unternommen hat, um sich weiteres Gehör zu verschaffen (vgl zu diesem Erfordernis Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 700).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm §§ 154 ff VwGO. Als erfolgloser Rechtsmittelführer hat der Kläger auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO).
4. Die Festsetzung des Streitwerts entspricht der Festsetzung des LSG, die von keinem Beteiligten in Frage gestellt worden ist (§ 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG).
Fundstellen
Dokument-Index HI10484710 |