Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 25.10.2018; Aktenzeichen S 24 U 260/17) |
Bayerisches LSG (Urteil vom 22.11.2022; Aktenzeichen L 2 U 424/18) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. November 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Am 17.2.2023 hat der Kläger für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das ihm am 17.1.2023 zugestellte Urteil des LSG vom 22.11.2022 Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Dem Antrag war eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt.
Die Berichterstatterin hat den Kläger mit Schreiben vom 2.11.2023 ua darauf hingewiesen, dass auf Grundlage der angegebenen monatlichen Einnahmen die Kosten für eine anwaltliche Vertretung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren finanziert werden könnten. Für den Fall, dass der Kläger an dem PKH-Antrag festhalte, hat die Berichterstatterin bis zum 24.11.2023 ergänzende Angaben und Unterlagen zur Glaubhaftmachung angefordert. Der Kläger ist unter anderem dazu aufgefordert worden, bei Fortführung des Antragsverfahrens Kontoauszüge der letzten drei Monate aller Girokonten auf seinen oder den Namen seiner Ehefrau sowie eine aktuelle Übersicht der Kontostände sämtlicher Konten einzureichen. Geltend gemachte Abzüge müssten sich aus den Umsätzen ergeben oder durch weitere Kontoauszüge belegt werden. Auf Antrag des Klägers ist die Frist mit Verfügung vom 28.11.2023 bis zum 22.12.2023 verlängert worden mit dem Hinweis, dass das Gericht die Bewilligung von PKH ablehnen kann, wenn der Kläger innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet hat. Mit Schreiben vom 22.12.2023 hat der Kläger eine Umsatzübersicht seines Kontokorrentkontos (IBAN: DEXX XXXX XXXX XXXX XXXX XX) und des Kontokorrentkontos seiner Ehefrau (IBAN: DEXX XXXX XXXX XXXX XXXX XX) jeweils für den Zeitraum vom 1.8.2023 bis 22.12.2023 vorgelegt.
II
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er prozesskostenhilfebedürftig ist.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten auch für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.
Ein Beteiligter hat gemäß § 115 Abs 1 bis 3 ZPO sein Einkommen und sein Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. PKH wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung des Beteiligten vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen(§ 115 Abs 4 ZPO ; dazu a)) . Das Gericht kann gemäß § 118 Abs 2 Satz 1 ZPO verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von PKH insoweit ab(§ 118 Abs 2 Satz 4 ZPO ; dazu b)) .
a) Der Kläger kann hier die voraussichtlichen Kosten eines Prozessbevollmächtigten - das gerichtliche Verfahren selbst ist für ihn kostenfrei(§ 183 SGG ) - auf Grundlage der von ihm eingereichten Unterlagen aus einzusetzendem Einkommen bestreiten, weil die Kosten vier Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen(§ 115 Abs 4 ZPO ) .
Nach § 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) iVm Nr 3512 der Anlage 1 zum RVG erhält der Rechtsanwalt im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem BSG eine Gebühr, die zwischen 96 Euro und 1056 Euro liegt. Innerhalb dieser Rahmengebühr bestimmt der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers seine Gebühr nach billigem Ermessen(§ 14 Abs 1 RVG ) . Bei einem Verfahren durchschnittlichen Umfangs und Schwierigkeitsgrades - wie voraussichtlich vorliegend - ist im Beschwerdeverfahren von Kosten in Höhe der Mittelgebühr (576 Euro)(vgl dazu Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 73a RdNr 6c) zuzüglich Umsatzsteuer (113,24 Euro) und Auslagenpauschale (20 Euro), somit insgesamt von Kosten iHv 709,24 Euro auszugehen.
Nach der vom Kläger vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 17.2.2023 sowie den weiteren Angaben und den jeweils beigefügten Nachweisen erhält er jedenfalls quartalsweise Einkommen(§ 115 Abs 1 Satz 2 ZPO ) in Form von Zahlungen aus einer privaten -Zusatzversicherung, zuletzt am 30.11.2023 iHv XXXX Euro. Monatlich verfügt der Kläger allein daraus über ein Einkommen iHv XXXX Euro. Diese Rentenleistungen stehen dem Kläger auf Grundlage der eingereichten Unterlagen in voller Höhe zur Verfügung. Die Leistungen werden auch nicht teilweise gepfändet, was zudem nur unter erschwerten Voraussetzungen möglich wäre(vgl§ 850b Abs 1 Nr 1 , Abs 2 ZPO ;BGH Urteil vom 25.1.2018 - IX ZR 104/17 - juris RdNr 20 mwN) . Folgerichtig weist der vom Kläger eingereichte Screenshot des Empfangskontos einen pfändbaren Betrag iHv "0,00" Euro aus.
Gemäß der eingereichten Umsatzanzeige und den eingereichten aktuellen Unterlagen leistet der Kläger folgende Zahlungen, die vom Einkommen abzuziehen sind:
Krankenversicherung |
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XXXX Euro |
Kfz-Versicherung |
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XXXX Euro |
Freibetrag nach§ 115 Abs 1 ZPO |
für die Partei |
XXXX Euro |
Freibetrag nach§ 115 Abs 1 ZPO |
für die Ehegattin |
XXXX Euro |
Unterkunft und Heizung |
Pellets (XXXX Euro / 12) |
XXXX Euro |
Rundfunkbeiträge |
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XXXX Euro |
Schornsteinfeger |
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XXXX Euro |
Die Begleichung weiterer Zahlungsverpflichtungen, die auch regelmäßig bedient werden, hat der Kläger trotz Aufforderung nicht nachgewiesen(§ 118 Abs 2 Satz 4 ZPO , dazu b)) . Es verbleibt somit ein einzusetzendes Einkommen iHv XXXX Euro. Nach § 115 Abs 2 ZPO ist dem Kläger bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro eine Monatsrate iHv 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt, zumutbar, hier demnach eine Monatsrate iHv XXXX Euro. PKH ist daher hier nicht zu gewähren, weil die voraussichtlichen Prozesskosten vier Monatsraten (4 x XXXX Euro = XXXX Euro) nicht übersteigen( § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm§ 115 Abs 4 ZPO ) .
b) Der Kläger hat trotz Aufforderung unter Fristsetzung nicht glaubhaft gemacht, dass er trotz seines Einkommens(dazu a)) prozesskostenhilfebedürftig ist. Er hat keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich weitere Abzugsposten im Rahmen des einzusetzenden Einkommens(§ 115 Abs 1 ZPO ) ergeben. Sein Antrag ist daher insoweit abzulehnen(§ 118 Abs 2 Satz 4 ZPO ) .
Ferner konnte das Gericht nicht klären, ob der Kläger über weiteres einzusetzendes Einkommen oder Vermögen(§ 115 Abs 1 und 3 ZPO) verfügt. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist daher auch deswegen abzulehnen(§ 118 Abs 2 Satz 4 ZPO ) . Der Kläger hat trotz ausdrücklicher Aufforderung hierzu unter Hinweis auf die Rechtsfolgen in den gerichtlichen Schreiben vom 2.11.2023 und vom 28.11.2023 die angeforderte aktuelle Übersicht der Kontostände sämtlicher Konten nicht vorgelegt. Es fehlt bereits der Kontostand des sich aus der zuletzt vorgelegten Umsatzanzeige ergebenden weiteren Kontos des Klägers (IBAN: DEXX XXXX XXXX XXXX XXXX XX, auf welches er sich regelmäßig Beträge überweist. Auch ergibt sich aus der vorgelegten Umsatzanzeige des Kontokorrentkontos der Ehefrau des Klägers (IBAN: DEXX XXXX XXXX XXXX XXXX XX) kein Kontostand.
2. Da dem Kläger somit PKH nicht zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH( § 73a Abs 1 SGG iVm§ 121 Abs 1 ZPO ) .
Fundstellen
Dokument-Index HI16283257 |