Tenor
Die Erinnerung der Klägerin gegen die Feststellung der Pauschgebühr durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundessozialgerichts vom 9. März 1999 wird zurückgewiesen.
Gründe
Im Ausgangsverfahren wurde die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 4. Juni 1997 mit Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 1. Juli 1998 zurückgewiesen. Streitig war eine Ermächtigung der Kinderklinik der Klägerin zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) des BSG erteilte der Klägerin mit Schreiben vom 9. März 1999 betreffend das Revisionsverfahren (B 6 KA 11/98 R) einen Auszug aus dem Verzeichnis der Gebühren für die Streitsachen, wonach von ihr eine anteilige Pauschgebühr in Höhe von 22,22 DM zu entrichten ist. Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 23. März 1999, eingegangen am 25. März 1999, rechtzeitig Erinnerung mit der Begründung eingelegt, daß die Länder gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung keine Gebühren schuldeten und die Klägerin als Einrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen somit von der Gebührenpflicht befreit sei.
Der UdG hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Die Erinnerung der Klägerin ist nicht begründet. Die Festsetzung der Pauschgebühr ist zu Recht erfolgt.
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts haben nach § 184 Abs 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) für jede Streitsache, an der sie beteiligt sind, eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen (aaO Satz 2). Die Klägerin ist als Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich Einrichtung des Landes (§ 2 Abs 1 Satz 1 iVm § 1 Abs 2 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen ≪UG≫ vom 3. August 1993, GVBl NRW, S 532, 534). Sie hat im Ausgangsverfahren nach außen hin Aufgaben im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsangelegenheiten wahrgenommen (§ 2 Abs 2 UG). Wie aus den vorinstanzlichen Rubren (Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 4. Juni 1997 und Urteil des BSG vom 1. Juli 1998) ersichtlich, ist im Ausgangsverfahren nicht das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Klägerin, als Partei beteiligt gewesen, sondern die Klägerin selbst in ihrer Eigenschaft als Selbstverwaltungsorgan. Allein auf die formelle Beteiligtenstellung kommt es für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 184 Abs 1 Satz 1 SGG an (Peters/Sauter/Wolff, Komm zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl, § 184 Anm 1c, Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl, § 184 Anm 4). Da die Klägerin somit als Körperschaft des öffentlichen Rechts an dem Verfahren beteiligt war, liegt die Voraussetzung für die Festsetzung der Pauschgebühr vor.
Fundstellen