Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegung der Divergenz in der Nichtzulassungsbeschwerde

 

Orientierungssatz

1. Wenn die Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt wird, daß das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG abweiche (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG), dann ist in der Begründung die Entscheidung des BSG genau zu bezeichnen, so daß sie ohne große Schwierigkeiten auffindbar ist, und darzulegen, worin die Abweichung besteht. Dabei muß die Beschwerde ausführen, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine das Berufungsurteil tragende Abweichung in dessen rechtlichen Darlegungen enthalten ist.

2. Zur Darlegung einer Divergenz genügt es nicht schon, wenn auf eine bestimmte höchstrichterliche Entscheidung mit der Behauptung hingewiesen wird, das angegriffene Urteil des LSG weiche hiervon ab.

 

Normenkette

SGG § 160 Abs 2 Nr 2, § 160a Abs 2 S 3

 

Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Entscheidung vom 10.06.1986; Aktenzeichen L 8 Al 50/85)

 

Gründe

Die Beschwerde des Klägers entspricht nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Nach § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) muß in der Beschwerdebegründung einer der in § 160 Abs 2 SGG aufgezählten Revisionszulassungsgründe detailliert bezeichnet werden.

1. Wenn die Nichtzulassungsbeschwerde - wie hier - darauf gestützt wird, daß das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) abweiche (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG), dann ist in der Begründung die Entscheidung des BSG genau zu bezeichnen, so daß sie ohne große Schwierigkeiten auffindbar ist, und darzulegen, worin die Abweichung besteht. Dabei muß die Beschwerde ausführen, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine das Berufungsurteil tragende Abweichung in dessen rechtlichen Darlegungen enthalten ist (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 14, 21 und 29).

Der Beschwerdeführer zitiert zwar auszugsweise das Urteil des BSG vom 1. Juni 1978 - 12 RK 50/76 - (SozR 4100 § 186a Nr 4). Er hat es aber versäumt, die konkrete Aussage im Urteil des LSG zu bezeichnen, die nach seiner Auffassung zur Entscheidung des BSG im Widerspruch steht. Zur Darlegung einer Divergenz genügt es nicht schon, wenn auf eine bestimmte höchstrichterliche Entscheidung mit der Behauptung hingewiesen wird, das angegriffene Urteil des LSG weiche hiervon ab. Die Beschwerde muß auch dartun, mit welcher konkreten, mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung unvereinbaren Aussage das angefochtene Urteil abgewichen ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 29).

2. Auch soweit der Kläger geltend macht, das LSG habe gegen § 103 SGG verstoßen, entspricht die Beschwerde nicht den Formerfordernissen. Nach § 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 2. Halbsatz SGG kann die Beschwerde auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn der geltend gemachte Verfahrensmangel sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Der Kläger hätte im Rahmen seiner Darlegungspflicht angeben müssen, daß er einen Beweisantrag gestellt hat, wo dieser zu finden ist und daß das LSG sich von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den Beweis zu erheben (BSG SozR 1500 § 160a Nr 34). Diese Voraussetzung erfüllt die Beschwerde nicht. Aus ihr ergibt sich nur, daß die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt worden ist, nicht aber, wo der Beweisantrag in den Akten zu finden ist und welchen Inhalt der Beweisantrag hat. Ferner fehlen die Darlegungen dazu, ob sich das LSG aufgrund des Beweisantrags hätte gedrängt fühlen müssen, das Gutachten einzuholen. Die Ausführungen des Klägers laufen insoweit auf eine Rüge der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) hinaus. Damit kann aber eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründet werden (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

Der Senat hat die danach nicht formgerechte und damit unzulässige Beschwerde des Klägers in entsprechender Anwendung des § 169 SGG (BSG SozR 1500 § 160a SGG Nrn 1 und 5; s auch BVerfG SozR 1500 § 160a SGG Nr 30) durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter verworfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1663377

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge