Orientierungssatz
Ist bei der Wiedergewährung des vorzeitigen Altersruhegeldes gemäß RVO § 1248 Abs 2 S 3 als Versicherungsfall der ursprüngliche Versicherungsfall des vorzeitigen Altersruhegeldes zugrunde zu legen oder ist mit dem Ende der Beschäftigung oder Tätigkeit zugleich ein neuer Versicherungsfall eingetreten?
Normenkette
RVO § 1248 Abs. 2 S. 3 Fassung: 1957-02-23
Tenor
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts legt dem Großen Senat des Bundessozialgerichts gemäß § 43 des Sozialgerichtsgesetzes folgende Frage von grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung vor:
Ist bei der Wiedergewährung des vorzeitigen Altersruhegeldes gemäß § 1248 Abs. 2 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung als Versicherungsfall der ursprüngliche Versicherungsfall des vorzeitigen Altersruhegeldes zugrunde zu legen oder ist mit dem Ende der Beschäftigung oder Tätigkeit zugleich ein neuer Versicherungsfall eingetreten?
Gründe
I.
Die Beklagte gewährte dem am 22. September 1898 geborenen Kläger, der seit 1950 wiederholt, u. a. auch in der Zeit vom 20. Dezember 1956 bis zum 31. Mai 1959 arbeitslos gewesen war, auf dessen Antrag das vorzeitige Altersruhegeld mit Wirkung vom 1. März 1959 bis zum 30. Juni 1959 in Höhe von 145,60 DM monatlich (Bescheid vom 16. Juni 1959), stellte alsdann diese Leistungen ein, da der Kläger vom 1. Juni bis zum 31. Oktober 1959 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen war, und gewährte ihm auf Antrag vom 1. November 1959 erneut das vorzeitige Altersruhegeld in Höhe von nunmehr 146,90 DM monatlich, wobei die Beklagte die vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 1959 geleisteten Pflichtbeiträge berücksichtigte (Bescheid vom 18. Dezember 1959). Die Beklagte hatte das jeweilige Altersruhegeld als Vorschußrente nach den Vorschriften des Fremd- und Auslandsrentengesetzes (FAG) in Verbindung mit Art. 2 § 43 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) berechnet, nach Art. 2 §§ 31 bis 35 ArVNG umgestellt und die endgültige Feststellung angekündigt.
Durch Bescheid vom 21. Juli 1960 berechnete die Beklagte das vorzeitige Altersruhegeld des Klägers nunmehr nach den Vorschriften des Fremd- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) und der Verordnung vom 3. März 1960 für die Zeit bis zum 30. Juni 1959 mit monatlich 196,70 DM, wobei sie davon ausging, der Versicherungsfall sei im September 1958 eingetreten. Durch einen zweiten Bescheid von demselben Tage hob die Beklagte den Bescheid vom 18. Dezember 1959 auf und berechnete das vorzeitige Altersruhegeld für die Zeit ab 1. November 1959 ebenfalls nach dem FANG und der Verordnung vom 3. März 1960 mit monatlich 210,60 DM. In ihrem letzten Bescheid vom 17. März 1961 berechnete sie das vorzeitige Altersruhegeld für die Zeit bis zum 30. Juni 1959 - bei Annahme des Eintritts des Versicherungsfalles im September 1958 - mit monatlich 202,80 DM und für die Zeit seit dem 1. November 1959 - bei Annahme des Eintritts des Versicherungsfalles im November 1959 - mit monatlich 217,- DM. Sie berücksichtigte dabei u. a. 81 Monate als Ausfallzeiten, davon 9 Monate für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 1958.
Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 16. Juni 1959, 24. November 1959, 18. Dezember 1959, 21. Juli 1960 und 17. Februar 1961 verurteilt, dem Kläger Altersruhegeld für die Zeit vom 1. März 1959 bis zum 31. Mai 1959 und ab 1. November 1959 unter zusätzlicher Berücksichtigung der Monate September 1958 bis einschließlich Februar 1959 als Ausfallzeit zu gewähren und einen dahingehenden Bescheid zu erteilen. Das SG hat die Monate September 1958 bis Februar 1959 als zusätzliche Ausfallzeiten angesehen, da der Versicherungsfall erst im März 1959 mit der Stellung des Rentenantrages durch den Kläger eingetreten sei (Urteil vom 23. Juni 1961).
Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG abgeändert und zum Teil dahin neu gefaßt, daß die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 17. Februar 1961 verurteilt wird, dem Kläger das Altersruhegeld für die Zeit ab 1. November 1959 unter zusätzlicher Anrechnung der Monate Oktober 1958 bis einschließlich Februar 1959 zu gewähren und dem Kläger hierüber einen neuen Bescheid zu erteilen hat. Soweit die Berufung die Berechnung des Altersruhegeldes für die Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni 1959 betraf, hat es sie als unzulässig verworfen; im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Die Beklagte hat Revision eingelegt.
Sie rügt "Verletzung materiellen und formellen Rechts". Sie räumt ein, das LSG habe seine Auffassung, die Beendigung der zwischenzeitlichen Beschäftigung und die dadurch wieder eingetretene Arbeitslosigkeit stelle den Versicherungsfall dafür dar, daß das Altersruhegeld wieder zu gewähren sei, zwar auch auf verschiedene Kommentatoren stützen können, jedoch sei die von Söchting, SozVers 1962, 336, vertretene und begründete gegenteilige Rechtsauffassung dadurch nicht widerlegt. Die Fassung des § 1248 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) lasse erkennen, daß auch der Gesetzgeber der Meinung gewesen sei, die Beendigung der zwischenzeitlichen Beschäftigung habe lediglich die Folge, daß das durch diese Beschäftigung weggefallene Altersruhegeld wiederzugewähren sei, ohne daß hierfür etwa ein neuer Versicherungsfall und eine sich daraus ergebende neue Rentenberechnung Voraussetzung sei. Die Satz 2 des § 1248 Abs. 2 RVO einleitenden Worte: "Das Altersruhegeld fällt ... weg", beträfen das Altersruhegeld des Satzes 1 des § 1248 Abs. 2 RVO. Wenn Satz 3 derselben Vorschrift sodann bestimme: "..., so wird das Altersruhegeld ... wiedergewährt", könne es sich nur um dasselbe ursprünglich gewährte und dann weggefallene Altersruhegeld handeln. Wenn der Gesetzgeber ein neues Altersruhegeld gemeint hätte, so hätte es nicht des bestimmten Artikels "das" vor dem Wort "Altersruhegeld" bedurft. Der Gesetzgeber hätte dann unter Weglassung des Artikels "das" bestimmen müssen, es werde "Altersruhegeld" gewährt. Satz 3 dieser Vorschrift spreche von "wiedergewährt". Damit habe der Gesetzgeber wie in § 1290 Abs. 3 RVO die Wiedergewährung einer auf einem früheren Versicherungsfall beruhenden Leistung zum Ausdruck gebracht. Schon die wörtliche Auslegung führe also dazu, daß das wiederzugewährende Altersruhegeld dasselbe sei, das vorher weggefallen war. - Auch aus dem Sinn und Zweck ergebe sich keine andere Auslegung. Das vorzeitige Altersruhegeld wegen Arbeitslosigkeit verliere seine Zweckbestimmung, wenn der Berechtigte nicht mehr arbeitslos sei. Es sei deshalb nur folgerichtig gewesen, hier eine Vorschrift über den Wegfall des vorzeitigen Altersruhegeldes einzuführen. Wenn das LSG gemeint habe, der Gesetzgeber habe hier lediglich eine Ruhensvorschrift einführen dürfen, wenn er das bisherige vorzeitige Altersruhegeld habe weitergewähren wollen, so sei dem jedenfalls entgegenzuhalten, daß der Gesetzgeber es eben nicht bei einem Ruhen habe bewenden lassen wollen. Er habe bestimmt, daß das vorzeitige Altersruhegeld wegfalle. Wenn der Versicherte wieder arbeitslos werde, sei der alte Zustand wiederhergestellt, so daß auch das alte Altersruhegeld wiedergewährt werden könne. Diese Regelung habe der Gesetzgeber bewußt getroffen. Es sei ihm nämlich bekannt gewesen, daß nach der Rentenformel die Entrichtung von niedrigen Beiträgen aufgrund eines nur geringen Verdienstes die Werteinheiten im Gesamtdurchschnitt herabzusetzen vermöge und infolgedessen durchaus geeignet sei, zu einer niedrigeren Rente zu führen, als es ohne diese Beiträge der Fall sein würde. Über 60 Jahre alte Versicherte als Empfänger von vorzeitigem Altersruhegeld wegen Arbeitslosigkeit pflegten bei einer verhältnismäßig kurzen Beschäftigung nicht gerade Spitzenlöhne zu erzielen. Gerade solche Versicherte würden nach Beendigung ihrer kurzfristigen Beschäftigung wegen der Anrechnung ihrer niedrigen Beiträge aus der Zeit ihrer kurzfristigen Beschäftigung benachteiligt werden, so daß das neue vorzeitige Altersruhegeld trotz weiterer Versicherungszeiten sogar niedriger sein könne als das weggefallene vorzeitige Altersruhegeld. - Wenn auch nach § 1259 Abs. 2 Satz 2 RVO die Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen vorzeitiges Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 2 RVO bezogen worden sei, nicht als Ausfallzeiten gälten, so könnten doch innerhalb der zwischenzeitlichen, zum Wegfall des vorzeitigen Altersruhegeldes führenden versicherungspflichtigen Beschäftigung Ausfallzeiten nach § 1259 Abs. 1 Nr. 1 RVO liegen. Würde die Beendigung der zwischenzeitlichen Beschäftigung einen neuen Versicherungsfall darstellen, so müßte das jetzt wieder zu gewährende vorzeitige Altersruhegeld erneut nach § 1259 Abs. 3 RVO - wenigstens nach dem Recht vor der Änderung dieser Vorschrift durch das Rentenversicherungs-Änderungsgesetz (RVÄndG - 1. Juli 1965) - dahin überprüft werden, ob die für die Anrechnung der Ausfallzeiten erforderliche Halbbelegung vorhanden sei, und zwar mit dem dann möglichen Ergebnis, daß die Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des nunmehrigen Versicherungsfalles nicht mehr zur Hälfte mit Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sei. In einem solchen Falle sei die Folge, daß bei diesem neu zu gewährenden vorzeitigen Altersruhegeld Ausfallzeiten überhaupt nicht mehr angerechnet werden könnten, und zwar auch diejenigen, die im ersten vorzeitigen Altersruhegeld enthalten gewesen seien. Dieses Ergebnis lasse sich nicht ausräumen, da § 1248 Abs. 2 RVO anders als bei der Umwandlung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in echtes Altersruhegeld (§ 1248 Abs. 1 RVO) nach § 1254 Abs. 2 RVO keine Besitzstandswahrung enthalte. § 1254 Abs. 2 RVO sei auch nicht entsprechend anwendbar, da es sich nicht um eine Umwandlung, sondern bei Zugrundelegung der Auffassung des LSG um eine originäre Rentengewährung handeln würde. Demnach werde, wenn man der Auffassung des LSG folge, in einer nicht unerheblichen Anzahl von Fällen das zweite vorzeitige Altersruhegeld niedriger als das erste sein, was sicher nicht der Sinn des § 1248 Abs. 2 RVO sei, so daß sich allein schon aus diesem Grunde die vom LSG abgelehnte Rechtsauffassung rechtfertige, die dazu führe, daß die während der zwischenzeitlichen Beschäftigung zurückgelegten Beitrags- und Ausfallzeiten bei der Wiedergewährung des vorzeitigen Altersruhegeldes nicht angerechnet werden würden. Sie würden erst angerechnet, wenn der Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet und damit den Versicherungsfall für das echte Altersruhegeld erlebt habe. Bei der Berechnung dieses Altersruhegeldes ließen sich dann, wie es jedenfalls von ihr, der Beklagten, praktiziert werde, Nachteile in der Rentenberechnung dadurch vermeiden, daß das vorzeitige Altersruhegeld wie eine Rente wegen Erwerbsminderung behandelt werde, die es auch trotz der andersartigen Bezeichnung dem Wesen nach und nach der Entstehungsgeschichte darstelle. So lasse sich beim Übergang von vorzeitigem Altersruhegeld zum echten Altersruhegeld die Vorschrift des § 1254 Abs. 2 RVO entsprechend anwenden und damit der Besitzstand halten.
II.
1.) Der Senat hat im Rahmen der Revision nur noch darüber zu entscheiden, ob dem Kläger das vorzeitige Altersruhegeld gemäß § 1248 Abs. 2 RVO für die Zeit ab 1. November 1959 unter zusätzlicher Anrechnung der Monate Oktober 1958 bis einschließlich Februar 1959 als Ausfallzeiten zu gewähren ist. Diese Ausfallzeiten sind Zeiten der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 1259 Abs. 1 Nr. 3 RVO. Gemäß § 1259 Abs. 2 Satz 1 RVO werden Ausfallzeiten längstens bis zum Eintritt des Versicherungsfalles angerechnet. Zeiten der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 1259 Abs. 1 Nr. 3, in denen ein Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 2 RVO bezogen wurde, gelten nicht als Ausfallzeiten (§ 1259 Abs. 2 Satz 2 RVO). Da dem Kläger erstmalig zum 1. März 1959 das vorzeitige Altersruhegeld gewährt worden war, könnte die Anrechnung der genannten Zeiten als Ausfallzeiten dann in Betracht kommen, wenn sie vor dem Eintritt des Versicherungsfalles gelegen haben (§ 1259 Abs. 2 Satz 1 RVO). Für diese Anrechnung ist es daher entscheidend, wann der Versicherungsfall des vorzeitigen Altersruhegeldes wegen Arbeitslosigkeit anzunehmen ist, wenn der Versicherte bereits vorher Altersruhegeld wegen mindestens einjähriger ununterbrochener Arbeitslosigkeit bezogen hat, dieses aber wegen Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung weggefallen war und danach der Versicherte erneut arbeitslos geworden ist.
In dieser Frage stehen sich zwei Auffassungen gegenüber, nämlich:
1. die der Beklagten (= Söchting, SozVers 1962, 336), die annimmt, daß in dem Fall der wiedereingetretenen Arbeitslosigkeit der alte Versicherungsfall, der bereits der Rentengewährung des weggefallenen Altersruhegeldes zugrunde gelegen hat, weiter gelte,
2. die des LSG, wonach das Ende der die Arbeitslosigkeit unterbrechenden versicherungspflichtigen Beschäftigung den neuen Versicherungsfall bestimme.
Bei der Entscheidung der hier maßgeblichen Rechtsfrage dürften folgende Erwägungen zu beachten sein:
2.) Auszugehen ist von der Vorschrift des § 1248 Abs. 2 Satz 3 RVO, die jedoch nicht isoliert betrachtet werden kann. Sie muß vielmehr im Zusammenhang mit dem vorausgegangenen Satz 2 derselben Vorschrift gesehen und geprüft werden, und zwar zunächst anhand des Wortlautes :
Der Wortlaut des Satzes 2 dieser Vorschrift: "Das Altersruhegeld fällt ... weg", läßt keinen Zweifel darüber aufkommen, daß das vorzeitige Altersruhegeld wegen Arbeitslosigkeit unter den in diesem Satz bestimmten Voraussetzungen entfällt. Wenn etwas "wegfällt", ist es nicht mehr vorhanden; es ist ausgelöscht. Der "Wegfall" einer Rente ist zudem ein gesetzestechnischer Begriff, der stets besagt, daß die bisherige Rente entfällt, so in den §§ 1276 Abs. 2 Satz 1 RVO (Wegfall einer Rente auf Zeit), 1291 Abs. 1 (Wegfall einer Witwen- oder Witwerrente), 1292 (Wegfall einer Waisenrente), 1293 (Wegfall einer Verschollenheitsrente) und Art. 2 § 30 ArVNG. Der Gesetzgeber arbeitet also dort mit dem Begriff "Wegfall", wo das den Rentenwegfall bewirkende Ereignis offen und zweifelsfrei zu Tage tritt, ohne daß es zu seiner Feststellung noch irgendwelcher Untersuchungen bedarf. Ist letzteres notwendig, so wird eine Entziehung der Rente vorgenommen (§ 1286 RVO). Vom Wortlaut her scheidet insoweit auch jede Überlegung aus, die den "Wegfall" als "Ruhen" (Einfrieren) des einmal gewährten vorzeitigen Altersruhegeldes verstehen wollte.
In Satz 3 des § 1248 Abs. 2 RVO spricht das Gesetz davon, daß "das Altersruhegeld ... wiedergewährt" wird. In § 1290 Abs. 3 RVO kommt der Ausdruck "Wiedergewährung" vor. "Wiedergewährung" ist offensichtlich nicht mit "Wiederaufleben" identisch. Der Ausdruck "Wiederaufleben" wird vom Gesetzgeber in § 1291 Abs. 2, 3 und 4 RVO sowie Art. 2 § 26 ArVNG gebraucht, und zwar offensichtlich in dem Sinne, daß auf das, was früher einmal gewährt worden war, aber bereits rechtlich "tot" war, nunmehr mit der Folge zurückgegriffen wird, daß der Rentenanspruch wieder besteht. "Wiedergewährung" kann daher nur bedeuten, daß eine bestimmte Rente erneut, noch einmal gewährt wird, ohne daß diese Rente mit der früheren identisch ist. Offensichtlich neigt der Gesetzgeber dazu, das Wort "wieder" zu bevorzugen. In Satz 3 kommt es zweimal vor: "Endet diese Beschäftigung ... wieder , so wird das Altersruhegeld auf Antrag bereits mit dem Ersten des auf das Ende der Beschäftigung folgenden Kalendermonats wieder gewährt". Das zweimalige "wieder" ist entbehrlich. Der Satz würde ohne die beiden "wieder" inhaltlich dasselbe wie jetzt aussagen. Es sei bemerkt, daß die in Ergänzung des § 397 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) aF ergangene Vorschrift des § 23 des Gesetzes über weitere Maßnahmen in der Reichsversicherungsordnung aus Anlaß des Krieges vom 15. Januar 1941 (RGBl I 37) das doppelte "wieder" nicht kannte (der Wortlaut dieser Vorschrift folgt unter 3.).
Freilich glaubt die Revision dem bestimmten Artikel "das" vor "Altersruhegeld" entscheidende Bedeutung beimessen zu müssen, und zwar in dem Sinne, daß damit eben nur das frühere vorzeitige Altersruhegeld gemeint sein könne. Das erscheint nicht zwingend. Es läßt sich wohl auch die Auffassung vertreten, daß damit das Altersruhegeld seiner Art nach bezeichnet werden sollte, nämlich dasjenige wegen Arbeitslosigkeit.
Der Wortlaut des § 1248 Abs. 2 Satz 3 RVO mag dafür sprechen, daß das erneut zu gewährende Altersruhegeld wegen Arbeitslosigkeit auf einem neuen Versicherungsfall beruht.
3.) Entstehungsgeschichte
§ 1248 Abs. 2 RVO hatte in der Angestelltenversicherung, nicht aber in der Invalidenversicherung, Vorläufer. § 1 des Gesetzes zur einheitlichen Anwendung des § 397 AVG vom 25. Dezember 1954 (BGBl I 506) griff auf § 397 Abs. 1 bis 4 AVG aF und § 23 des bereits genannten Gesetzes vom 15. Januar 1941 zurück.
Diese Vorschriften lauten:
a) § 1 des Gesetzes zur einheitlichen Anwendung des § 397 des AVG vom 25. Dezember 1954 (BGBl I 506):
"In der Rentenversicherung der Angestellten gelten für die Gewährung von Ruhegeld an Angestellte, die das sechzigste Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr ununterbrochen arbeitslos sind, einheitlich der § 397 Abs. 1 bis 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikels II Nr. 10 Buchstabe b der Verordnung über die Änderung, die neue Fassung und die Durchführung von Vorschriften der Reichsversicherungsordnung, des Angestelltenversicherungsgesetzes und des Reichsknappschaftsgesetzes vom 17. Mai 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 419) und der § 23 des Gesetzes über weitere Maßnahmen in der Reichsversicherungsordnung aus Anlaß des Krieges vom 15. Januar 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 34)."
b) § 387 Abs. 1 bis 4 AVG aF:
"(1) Als berufsunfähig im Sinne des § 26 Nr. 1 gilt auch, wer das sechzigste Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens einem Jahr ununterbrochen arbeitslos ist.
(2) Das Ruhegeld wird für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit gewährt.
(3) Das Ruhegeld fällt mit dem Ablauf des Monats weg, in dem der Berechtigte in eine invaliden- oder angestelltenversicherungspflichtige Beschäftigung eintritt.
(4) Für die Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt eine Beschäftigung, die über gelegentliche Aushilfe nicht hinausgeht, außer Betracht."
c) § 23 des Gesetzes über weitere Maßnahmen in der Reichsversicherung aus Anlaß des Krieges vom 15. Januar 1941 (RGBl I S. 37):
"Ist ein auf Grund des § 397 des AVG. bewilligtes Ruhegeld wegen der Übernahme einer invaliden- oder angestelltenversicherungspflichtigen Beschäftigung weggefallen und endet diese Beschäftigung, so wird das Ruhegeld auf Antrag bereits mit dem Ersten des darauffolgenden Kalendermonats wiedergewährt."
§ 1248 Abs. 2 RVO ist § 397 Abs. 1 bis 4 AVG aF und § 23 des Gesetzes vom 15. Januar 1941, die nur in der Angestelltenversicherung galten, für die Rentenversicherung der Arbeiter nachgebildet worden. Im früheren Recht der Angestelltenversicherung fingierte der Gesetzgeber insoweit die Berufsunfähigkeit des Versicherten (§ 397 Abs. 1 AVG aF). Schon nach dem alten Recht wurde, wenn die neue die Arbeitslosigkeit ablösende Beschäftigung ihr Ende gefunden hatte, kein Wiederaufleben oder gar ein Fortfall von Ruhensgründen angenommen (Koch/Hartmann/von Altrock/Fürst, Das Angestelltenversicherungsgesetz, Band II, § 397 Anm. 5 c S. 867). Mit dem Wegfall des (damaligen) Ruhegeldes hatte sich auch der bisherige Versicherungsfall erledigt. Der Wiedereintritt eines solchen Versicherungsfalles war wie ein erstmaliger Versicherungsfall zu behandeln (aaO, S. 868).
Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten (Rentenversicherungsgesetz - RtVG -; Bundestagsdrucksache, 2. Wahlperiode 1953, Nr. 2437) unterschied zwischen Invalidenrente (§ 1252 dieses Entwurfes) und Altersrente bei Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 1253 dieses Entwurfes). In der Begründung zu diesem Entwurf heißt es zu den Renten an Versicherte:
"Die wesentliche Neuerung ist die Unterscheidung zwischen Alters- und Invalidenrente mit der Folge, daß die Renten, abweichend vom bisherigen Recht, verschieden bemessen werden." (S. 69 f der Begründung zur Bundestagsdrucksache 2437.)
Eine Umwandlung von Renten sah (nur) § 1259 Abs. 2 Satz 1 des Entwurfes vor:
"Vollendet ein Empfänger von Invalidenrente das 65. Lebensjahr und hat er die Wartezeit für die Altersrente erfüllt, so ist die Invalidenrente in eine Altersrente umzuwandeln."
Der Bundesrat beschloß folgende Ergänzung des Regierungsentwurfes (Änderungsvorschläge und Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten (Rentenversicherungsgesetz - RtVG -), Anlage 1 zu Bundestagsdrucksache 2437, S. 6 Nr. 30):
"§ 1252 a
(1) Als Invalide im Sinne des § 1252 Abs. 2 gilt auch, wer das sechzigste Lebensjahr vollendet und seit mindestens einem Jahr ununterbrochen arbeitslos ist.
(2) Die Invalidenrente wird für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit gewährt.
(3) Die Invalidenrente fällt mit dem Ablauf des Monats weg, in dem der Berechtigte in eine invaliden- oder angestelltenversicherungspflichtige Beschäftigung eintritt.
Endet diese Beschäftigung wieder, so wird die Invalidenrente auf Antrag bereits mit dem Ersten des auf das Ende der Beschäftigung folgenden Kalendermonats wiedergewährt.
(4) Für die Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt eine Beschäftigung, die über eine gelegentliche Aushilfe nicht hinausgeht, außer Betracht.
Begründung
Die in Art. 2 § 11 des vorliegenden Entwurfs den Angestellten eingeräumte Möglichkeit, die Rente nach Vollendung des 60. Lebensjahres und mindestens einjähriger Arbeitslosigkeit zu erhalten, sollte wegen einer einheitlichen Behandlung der Arbeiter und Angestellten auf alle Versicherten der Rentenversicherung ausgedehnt werden.
Wenn auch diese Arbeitslosigkeit bei den Arbeitern nicht so häufig ist wie bei den älteren Angestellten, so rechtfertigt dieser Sachverhalt doch keine unterschiedliche Behandlung."
Bei den Beratungen des Ausschusses für Sozialpolitik (28. Ausschuß) des Deutschen Bundestages vom 30. Oktober 1956 (Protokoll Nr. 122 S. 13) wurde beschlossen, das Wort "Altersrente" durch "Altersruhegeld" zu ersetzen. Im übrigen beschloß der Ausschuß für Sozialpolitik, dem damaligen § 1253 RVO, wie von den Regierungsparteien gewünscht, einen Absatz 2 einzufügen, der im wesentlichen dem entspricht, was in § 1248 Abs. 2 RVO Gesetz geworden ist (aaO, S. 14; vgl. Bericht des Bundestagsabgeordneten Schüttler zu § 1251, Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 2. Wahlperiode 1953, Stenographische Berichte Band 34, 184. Sitzung vom 16. Januar 1957, Seite 10252 f.):
"Der Ausschuß hat für die bisherige Invaliditätsrente die Bezeichnung "Rente wegen Berufsunfähigkeit", für die Altersrente die Bezeichnung "Altersruhegeld" verwendet. Er hat damit auch hinsichtlich des Wortlautes eine Angleichung an das Recht der Angestelltenversicherung herbeiführen wollen."
Im übrigen wird in diesem Bericht zu § 1253 folgendes ausgeführt (aaO, S. 10253):
"Die Voraussetzungen für den Bezug des Altersruhegeldes hat der Ausschuß in zweierlei Hinsicht beträchtlich verbessert.
Nunmehr erhält auch der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres Altersruhegeld, der die Wartezeit erfüllt hat und seit mindestens einem Jahr ununterbrochen arbeitslos ist. Damit wird auch für die Rentenversicherung der Arbeiter eine Regelung eingeführt, der der Bundestag für das Recht der Angestelltenversicherung bereits 1954 zugestimmt hat. Der Bundesrat hatte dazu vorgeschlagen, unter gleichen Bedingungen eine Invalidenrente, nicht eine Altersrente zu gewähren. Der Ausschuß für Sozialpolitik hat sich nach einer Erörterung schon in der 1. Lesung nicht für diese Lösung entscheiden können, sondern die Leistung bei einjähriger Arbeitslosigkeit nach dem 60. Lebensjahr als Altersruhegeld gestaltet ...".
(Zur Entstehungsgeschichte des § 1248 Abs. 2 RVO vgl. auch: Verbandskommentar, § 1248 Anm. 1; Elsholz-Theile, Die gesetzliche Rentenversicherung, Synoptischer Kommentar, Nr. 37, 3 a, S. 71.)
Wenn auch die Leistung an Arbeitslose unter den in § 1248 Abs. 2 RVO bezeichneten Voraussetzungen durch das ArVNG als Altersruhegeld und nicht als Versichertenrente infolge einer fingierten Erwerbsminderung gestaltet worden ist, so sind doch die Regelungen des § 397 AVG aF und des § 23 des Gesetzes vom 15. Januar 1941, wie sich dies aus der oben mitgeteilten Entstehungsgeschichte des § 1248 Abs. 2 RVO ergibt, sachlich unverändert in § 1248 Abs. 2 RVO eingegangen, mag es auch mit Koch/Hartmann/von Altrock/Fürst, Das Angestelltenversicherungsgesetz, 2. Aufl., Band III, § 25 C I zu bedauern sein, daß sich der Gesetzgeber nicht von "dem wenig glücklichen Wortlaut des § 397 AVG aF gelöst" hat. Es liegt deshalb nahe, die Auslegung der genannten früheren Vorschriften ebenso unverändert auf die Vorschrift des § 1248 Abs. 2 RVO zu übertragen. In dieser Weise wird bei erneuter Arbeitslosigkeit ein neuer Versicherungsfall angenommen von:
Verbandskommentar, § 1248 Anm. 12 (8. Ergänzung 1. Juli 1966);
Jantz-Zweng, Das neue Recht der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, § 1248 Anm. 5;
Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band III, S. 684 f I;
Elsholz-Theile, Die gesetzliche Rentenversicherung, Synoptischer Kommentar, Nr. 31, Anm. 3 g, S. 73; Brockhoff in RVO-Gesamtkommentar, § 1248 Anm. 2 S. 78/2 - Juli 1967 -.
Die oben hervorgehobene Verbindung zum früheren Recht der Angestelltenversicherung und die Entstehungsgeschichte zu § 1248 Abs. 2 RVO lassen Söchting, aaO, und Heinze, SGb 1958, 237, 238 f (er nimmt an, der Wegfall des vorzeitigen Altersruhegeldes für Arbeitslose beseitige die Wirkung des Versicherungsfalles nicht völlig, die Wiedergewährung des Altersruhegeldes sei ein "Wiederaufleben" des Anspruchs ohne neuen selbständigen Versicherungsfall), außer Betracht (Burghard, SozVers 1959, 158, 160 spricht - ohne Begründung - auch von "Wiederaufleben").
Der Entstehungsgeschichte des § 1248 Abs. 2 RVO wird man entnehmen dürfen, daß der erneuten Gewährung des vorzeitigen Altersruhegeldes an Arbeitslose ein neuer Versicherungsfall zugrunde zu legen ist.
4.) Zum Sinn und Zweck der Vorschrift des § 1248 Abs. 2 RVO lassen sich folgende Erwägungen anstellen:
Der Rentenform des vorzeitigen Altersruhegeldes für Arbeitslose liegt wie beim allgemeinen Altersruhegeld der Grundgedanke der Rentenversicherungsreform zugrunde, daß sich der Versicherte am Ende seines Arbeitslebens eine seiner Lebensarbeitsleistung entsprechende Rente verdient hat und deshalb auch erhalten soll (vgl. Jantz-Zweng, aaO, 2. Aufl., 1966, Einführung S. 2). Das schließt beim vorzeitigen Altersruhegeld für Arbeitslose bei erneuter Arbeitslosigkeit notwendigerweise mit ein, daß auch die während der zwischen den Zeiten der Arbeitslosigkeit liegenden mit Beiträgen belegten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Rentenbemessungsgrundlage mit berücksichtigt werden, so daß mit Eintritt der erneuten Arbeitslosigkeit ein neuer Versicherungsfall anzunehmen ist. Der Hinweis von Söchting und der Beklagten, hierdurch würden in vielen Fällen wegen des geringen Verdienstes und der entsprechend niedrigen Beiträge die Werteinheiten im Gesamtdurchschnitt herabgesetzt, erscheint nicht überzeugend; denn auch ein allgemeines Altersruhegeld hätte, falls der Versicherte am Ende seines Arbeitslebens nur geringfügige Arbeitsentgelte erreicht hätte, unter Berücksichtigung der niedrigen Beiträge berechnet werden müssen. Im übrigen ist keineswegs gesagt, daß bei einer erneuten Beschäftigung nach vorausgegangener Arbeitslosigkeit stets nur geringfügige Verdienste erzielt zu werden pflegen. Dem dürften schon die tarifvertraglichen Regelungen entgegenstehen.
Nicht haltbar dürfte die von der Revision geschilderte Praxis sein, die das vorzeitige Altersruhegeld bei der Berechnung des Altersruhegeldes wegen Vollendung des 65. Lebensjahres als Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit behandelt, um, wie sie meint, Nachteile für den Versicherten auszuschließen und den Besitzstand zu halten. Die Revision beruft sich insoweit darauf, das vorzeitige Altersruhegeld sei trotz der andersartigen Bezeichnung seinem Wesen und seiner Entstehungsgeschichte nach eine Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit. Das ist unrichtig. Seinem Wesen nach ist das vorzeitige Altersruhegeld ein echtes Altersruhegeld (Verbandskommentar § 1248 Anm. 10; Brockhoff aaO, § 1248 Anm. 2; Koch/Hartmann/von Altrock/Fürst aaO, § 25 C I). Eine Umwandlung des vorzeitigen Altersruhegeldes in dasjenige des § 1248 Abs. 1 RVO ist dem Gesetz fremd (vgl. Urteil des 12. Senats vom 28. September 1967 - 12 RJ 42/66 -). Die Entstehungsgeschichte zeigt zudem entgegen der Auffassung der Revision, daß ein echtes Altersruhegeld gewollt war. Mit ihrer Auffassung und Praxis verstößt die beklagte Landesversicherungsanstalt gegen das Gesetz.
Soweit Söchting (SozVers 1962, 336) meint, es sei doch begriffsmäßig der "Wiedereintritt eines Versicherungsfalles" mit der Folge, daß die in seinem Zeitpunkt geltende allgemeine Bemessungsgrundlage anzuwenden sei, schwer verständlich, arbeitet er mit dem Begriff "wiedereintretender Versicherungsfall" (aaO, 337). Damit verwendet er in der Tat einen unklaren Begriff, von dem aber, soweit ersichtlich, im Schrifttum niemand spricht. (Im Gegenteil: Es ist immer nur im Schrifttum von einem neuen Versicherungsfall die Rede).
Bei Annahme des Versicherungsfalles beim Ende der Beschäftigung infolge erneuter Arbeitslosigkeit glaubt die Revision folgendes befürchten zu müssen: Falls der Versicherte während der rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung krank gewesen sei, sei möglicherweise die nach § 1259 Abs. 3 Satz 1 RVO erforderliche Halbbelegung mit Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit nicht mehr vorhanden, und deshalb könnten bei dem neu zu berechnenden Altersruhegeld Ausfallzeiten überhaupt nicht mehr angerechnet werden. Der Revision mag zugegeben werden, daß ein solcher Fall eintreten kann. Er ist aber nicht typisch bei der Annahme des Versicherungsfalles beim Ende der Beschäftigung infolge erneuter Arbeitslosigkeit. Er kann z. B. ebensogut beim Versicherungsfall des vollendeten 65. Lebensjahres eintreten. Daher geht diese Einwendung der Revision fehl.
5.) Selbst wenn man aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck jeweils für sich genommen nicht schließen möchte, daß bei erneuter Arbeitslosigkeit ein neuer Versicherungsfall eintritt, falls der über 60 Jahre alte Versicherte bereits das vorzeitige Altersruhegeld für Arbeitslosigkeit bezogen hatte, dies aber wegen der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung weggefallen war, dürfte dieses Ergebnis aus der Zusammenschau von Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck des § 1248 Abs. 2 RVO zu gewinnen sein. Der Versicherungsfall kann also beim vorzeitigen Altersruhegeld mehrfach eintreten. Bei der ersten Gewährung des vorzeitigen Altersruhegeldes für Arbeitslose sind mehrere Voraussetzungen erforderlich, die den Versicherungsfall auslösen, nämlich: vollendetes 60. Lebensjahr und mindestens einjährige Arbeitslosigkeit. Demgegenüber gelten für den erneuten Versicherungsfall modifizierte Voraussetzungen. Es genügt nunmehr, daß der Versicherte seine Beschäftigung beendet hat und so erneut arbeitslos wird. Die frühere, mindestens einjährige Arbeitslosigkeit wird dabei dem Versicherten stets "gutgebracht".
6.) Die Frage, ob bei der Wiedergewährung des vorzeitigen Altersruhegeldes wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 1248 Abs. 2 Satz 3 RVO als Versicherungsfall der ursprüngliche Versicherungsfall des vorzeitigen Altersruhegeldes zu gelten hat oder ob mit dem Ende der Beschäftigung oder Tätigkeit zugleich ein neuer Versicherungsfall eingetreten ist, erscheint dem vorlegenden Senat als eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Daher ist die Vorlage an den Großen Senat beschlossen worden.
Fundstellen