Verfahrensgang
SG Marburg (Entscheidung vom 26.04.2021; Aktenzeichen S 12 KA 2/21 WA) |
Hessisches LSG (Urteil vom 25.05.2022; Aktenzeichen L 4 KA 25/21) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. Mai 2022 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15 000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I
Die Klägerin, eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) bestehend aus zwei im Bezirk der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Fachärzten für Augenheilkunde, begehrt höheres Honorar für das Quartal 2/2012 sowie den Beschluss von Sonderregelungen gemäß Ziffer 3.5 des Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) der Beklagten für das Jahr 2012 für die Quartale 1/2012 bis 3/2012.
Die Klägerin legte gegen die Festsetzung der Regelleistungsvolumina (RLV) und der qualifikationsgebundenen Zusatzvolumina (QZV) für die Quartale 1/2012 bis 3/2012 im Hinblick auf die ihrer Auffassung nach zu niedrigen und nicht kostendeckenden augenärztlichen RLV Widerspruch ein, welchen die Beklagte als Antrag auf eine Sonderregelung bezüglich der RLV und QZV wertete. Sie erhöhte mit Bescheid vom 10.9.2012 den im Rahmen des QZV 38 (Kontaktlinsenanpassung) zugewiesenen Fallwert leicht, lehnte aber im Übrigen die Anträge ab. Der Widerspruch hiergegen sowie gegen den Honorarbescheid für das Quartal 2/2012 ist ebenso erfolglos geblieben wie die anschließende - zwischenzeitlich ruhend gestellte - Klage (Widerspruchsbescheid vom 10.4.2013; Gerichtsbescheid vom 26.4.2021). Das LSG hat die Berufung der Klägerin unter teilweiser Bezugnahme auf die Urteilsgründe des SG zurückgewiesen (Urteil vom 25.5.2022). Die Voraussetzungen einer Erhöhung des RLV/QZV nach Ziffer 3.5 des HVM lägen nicht vor, da - wie das SG zutreffend entschieden habe - fachgruppentypische Leistungen eine Sonderregelung nicht begründen könnten. Auch einen Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Vergütung nach § 72 SGB V oder den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit nach Art 3 Abs 1 iVm Art 12 Abs 1 GG habe das SG zu Recht verneint.
Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG macht die Klägerin Verfahrensfehler, Rechtsprechungsabweichungen sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG) geltend.
II
Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen sind bereits unzulässig.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
a) Die Klägerin rügt zunächst die isolierte Behandlung des hier streitgegenständlichen Berufungsverfahrens. Das abgerechnete Honorarvolumen von 2007, angepasst an die Veränderungen des EBM 2008, habe der RLV-Festsetzung ab 2009 zugrunde gelegen. Sie habe im Gesamtverfahren stets vergebens die vorrangige Bescheidung des Verfahrens S 11 KA 18/21 WA (ehemals S 11 KA 51/16) betreffend den Honorarbescheid des Quartales 2/2008 vor anderen Zeiträumen gefordert.
Mit diesem Vortrag zeigt die Klägerin keinen Verfahrensfehler auf. Sie benennt selbst keine Verfahrensvorschrift, die eine vorrangige Bearbeitung dieses Verfahrens hätte gebieten können, zumal die angesprochene Klage - zumindest soweit es sich aus den von der Klägerin angegebenen Aktenzeichen ergibt - bei der 11. Kammer des SG anhängig ist, während im hiesigen Verfahren in erster Instanz die 12. Kammer des SG entschieden hat. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Klägerin selbst einräumt, erst 2015 Untätigkeitsklage erhoben zu haben, damit ihr Widerspruch das Quartal 2/2008 betreffend beschieden wird.
b) Auch soweit die Klägerin unter A. I. 2. und 3. (S 3 ff) ihrer Beschwerdebegründung rügt, der Tatbestand des angegriffenen Berufungsurteils weise Lücken und Unrichtigkeiten hinsichtlich der Darstellung ihrer Praxiskonstellation zwischen den Quartalen 3/2006 und 3/2007 ff ("Quartale 2/07 - 4/08; S 11 KA 18/21 WA") auf, insbesondere mit Blick auf die (zunächst befristete) Zweigpraxisgenehmigung und deren Verlängerung, benennt sie keine verletzte Verfahrensvorschrift.
(1) Die Klägerin zeigt bereits nicht auf, warum sie die von ihr angesprochenen vermeintlichen Mängel nicht durch eine Berichtigung des Tatbestands (§§ 153 Abs 1, 139 SGG) hätte beheben lassen können. Sie hat nicht dargelegt, einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung gestellt zu haben. Hat die Klägerin einen solchen Antrag beim LSG aber nicht gestellt, kann sie nicht erst mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend machen, das im Tatbestand enthaltene tatsächliche Vorbringen sei vom Berufungsgericht nicht zutreffend wiedergegeben worden (vgl BSG Beschluss vom 6.1.2016 - B 13 R 411/15 B - juris RdNr 7 mwN; BSG Beschluss vom 23.2.2022 - B 9 V 35/21 B - juris RdNr 16).
(2) Eine Verletzung des § 136 Abs 1 Nr 5 SGG, die hier möglicherweise gerügt werden soll, wäre ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Funktion des Tatbestands ist es ua die Grundlage für die Nachprüfung des Berufungsurteils in der Revisionsinstanz zu bilden (vgl § 163 SGG). Verlangt wird jedoch lediglich eine gedrängte Darstellung des Tatbestandes. Da zudem gemäß § 136 Abs 2 Satz 1 SGG die Darstellung des Tatbestandes durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden kann, wäre Vortrag dazu erforderlich gewesen, dass die Bezugnahme des LSG am Ende des Tatbestandes auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakte der Beklagten für die Darstellung der Praxiskonstellation nicht hinreichend gewesen sei. Dies ist nicht geschehen. Vielmehr gibt die Klägerin selbst an, dass sie "die Unterlagen zur Praxiskonstellation nochmals auch an das Landessozialgericht" übermittelt habe, diese also Gegenstand der Akten geworden sind.
(3) Sollte die Klägerin mit ihrem Vortrag eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 128 Abs 2 SGG, § 62 SGG) rügen wollen (vgl insofern S 11 ihrer Beschwerdebegründung unter A. IV.), legt sie diese ebenfalls nicht hinreichend dar. Sie trägt schon nicht vor, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Die Klägerin stellt unter I. 4. ihrer Beschwerdebegründung lediglich ihre eigene Rechtsansicht dar. Ohnehin muss das Gericht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht jedes Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich erwähnen oder gar bescheiden (vgl etwa BSG Beschluss vom 14.7.2021 - B 6 KA 42/20 B - juris RdNr 11 mwN).
b) Auch der Vortrag unter A. II. der Beschwerdebegründung (S 6 ff) benennt keine verletzte Verfahrensvorschrift oder lässt eine solche erkennen.
(1) Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe im Berufungsverfahren bemängelt, dass - nach der Trennung der Verfahren durch das SG (Trennungsbeschluss vom 8.5.2013) - außer der Klage unter dem Aktenzeichen S 11 KA 311/13 "auch Klageergänzung und weitere ausführliche Schriftsätze, inhaltlich auch für die Verfahren S 11 KA 320/13 (1/12); 321/13 (2/12); 322/13 (3/12) gültig, im Verfahren S 12 KA 2/21 WA hätten Beachtung finden müssen", will sie möglicherweise auch hier eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs rügen. Insofern legt die Klägerin aber nicht einmal dar, welchen Inhalt der angeblich übergangene Vortrag hatte. Zudem handelt es sich hierbei um eine Rüge des Vorgehens des SG, sodass weiterer Vortrag erforderlich gewesen wäre, inwiefern sich dieser Fehler in der Berufungsinstanz fortgesetzt hat.
(2) Dem Vortrag zu den Honorarbescheiden für die Quartale 2/2012 und 3/2012 und deren differierender Zuordnung "in den Beschlüssen vom 21.10.15 und 28.10.15", deren Inhalt die Klägerin nicht näher erläutert (gemeint sind ersichtlich die im Tatbestand des LSG erwähnten Beschlüsse zur Neufassung des Trennungsbeschlusses vom 8.5.2013 und der Verbindungsbeschluss vom 28.10.2015, vgl Urteilsumdruck S 5), der Honorarbescheid zum Quartal 3/2012 sei "nach einem Jahrzehnt noch nicht entschieden" (S 7 der Beschwerdebegründung), ist kein Verfahrensmangel gerade in Bezug auf das vorliegende Verfahren, das lediglich den Honorarbescheid des Quartals 1/2012 sowie Entscheidungen zur Sonderregelung gemäß Ziffer 3.5 HVM für die Quartale 1/2012 bis 3/2012 umfasst, zu entnehmen.
Soweit die Klägerin meint, gemäß "der neueren Rechtsprechung des BSG ab August 2012 sollte der Streitstand somit auch zu Sonderregelung RLV/QZV für 3/12 des Berufungsverfahrens noch offen sein bis zur abschließenden Bescheidung des Honorarbescheids 3/12" und die "Ablehnung im Berufungsurteil ohne Revisionsmöglichkeit zu Sonderregelung RLV/QZV bei noch ausgesetztem Honorarbescheid für das Quartal III/12" sei "zumindest partiell rechtlich höchst fragwürdig unter S 12 KA (I/12 - 3/12) WA", rügt sie keinen Verfahrensmangel, sondern wendet sich gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des LSG. Entsprechendes gilt für den weiteren Vortrag zum Quartal 4/2012, welches hier nicht Streitgegenstand ist.
c) Dem Vortrag unter A. III. (S 8 ff) der Beschwerdebegründung ist allenfalls zu entnehmen, dass die Klägerin auch hier eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs rügen will, wenn sie (erneut) anführt, die Schriftsätze im Rahmen der Klage S 11 KA 311/13 "erfuhren im Verfahren von S 12 KA 2/21 WA vom Sozialgericht keine Beachtung", wobei die Klägerin wiederum nicht darlegt, inwiefern sich dieser vermeintliche Verfahrensfehler des SG im Berufungsverfahren fortgesetzt habe. Dies erfolgt auch nicht unter IV. ihrer Beschwerdebegründung. Es ist im Übrigen nicht Aufgabe des Senats, sich die maßgebenden Umstände selbst aus dem umfangreichen Vortrag eines Beschwerdeführers oder aus den Akten zusammenzusuchen (vgl etwa BSG Beschluss vom 9.10.2014 - B 13 R 157/14 B - juris RdNr 10; BGH Beschluss vom 2.10.2018 - VI ZR 213/17 - NJW 2019, 1082 = juris RdNr 8).
2. Soweit die Klägerin unter B. (Ausnahme/Härtefall; Ermessen, S 12 der Beschwerdebegründung) "ihren Ausnahmefall und ihren tatsächlichen und (genehmigten) Versorgungsumfang gemäß der höchstrichterlichen Rspr. bei fehlerhafter, jahrelang verspäteter Honorar-/Widerspruchsbescheidung unzureichend berücksichtigt" sieht, macht sie keinen der gesetzlich vorgesehenen Zulassungsgründe geltend, sondern rügt lediglich die (vermeintliche) Rechtswidrigkeit der Entscheidung. Damit kann eine Revisionszulassung jedoch nicht begründet werden.
Sollte die Klägerin - wie in der Einleitung ihrer Beschwerdebegründung angekündigt - hiermit eine Divergenz (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG) geltend machen wollen, wäre die Rüge ebenfalls unzulässig. Zur Darlegung einer Rechtsprechungsabweichung gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG müssen abstrakte Rechtssätze des Urteils des LSG und eines Urteils des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG bezeichnet und einander gegenübergestellt werden. Ferner ist darzulegen, dass sie nicht miteinander vereinbar sind und dass das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht (vgl zB BSG Beschluss vom 27.6.2012 - B 6 KA 78/11 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 26.5.2021 - B 6 KA 26/20 B - juris RdNr 7 jeweils mwN). Eine Divergenz im Sinne der genannten Vorschrift liegt nicht schon vor, wenn das LSG einen Rechtssatz aus einer höchstrichterlichen Entscheidung nicht beachtet oder unrichtig angewandt hat, sondern erst dann, wenn es diesem Rechtssatz widersprochen, also einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung einer Revision wegen Divergenz (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 29.11.2017 - B 6 KA 43/17 B - juris RdNr 13 mwN).
Die Klägerin benennt acht "tragende Aussagen" des LSG (S 12 der Beschwerdebegründung unter B. I.), bei denen es sich schon nicht bei allen um Rechtssätze handelt (vgl etwa Nr 1 "Der Ablehnungsbescheid zu 2 12 KA 2/21 WA sei rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten, auch nicht in Bezug auf Art. 3 und Art. 12 GG" und Nr 4 "Für das RLV 2012 sei der Vorjahresbezug auf das RLV 2011 rechtskräftig geworden"). Soweit diesen "Aussagen" überhaupt Rechtssätze entnommen werden können, stellt die Klägerin diesen keine widersprechenden Rechtssätze des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG gegenüber. Vielmehr zitiert die Klägerin Rechtsprechung des Senats ("BSG vom 09.12.2005 - B 6 KA 44/03 R; BSG vom 29.09.1993 - 6 Rka 65/91; BSG Urteil vom 08.03.2000 Az B 6 KA 87/99 R"; vgl S 13, 15, 20 der Beschwerdebegründung) - ohne konkrete Darstellung der darin enthaltenen Aussagen - nur im Rahmen allgemeiner Ausführungen und der Erläuterung ihrer eigenen Rechtsansicht (vgl S 13 der Beschwerdebegründung: "Zu dieser Argumentation der tragenden Aussagen des Landessozialgerichts äußern sich die Kläger wie folgt"). Rechtsprechung des BVerfG wird ebenfalls nur allgemein zitiert, wenn die Klägerin ausführt "Zusammenfassend ist festzustellen, dass entgegen der 1. Feststellung des LSG auch in 2012 bei kons. Augenärzten sowohl Gleichheitssatz in Art. 3 I GG als auch Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 I GG tangiert ist und somit auch die Honorarverteilungsgerechtigkeit (BVerfGE 60, 123 (134); BVerfGE BvBl, 1996, S. 503.)", (S 17 der Beschwerdebegründung) oder ohne konkreten Bezug ("BVerfG … unter dem 05.05.2012 … in Bezug auf die Richterbesoldung", S 20 der Beschwerdebegründung). Eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen hat die Klägerin damit nicht dargelegt.
3. Auch soweit die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG geltend macht, genügt die Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen des § 160 Abs 2 Satz 3 SGG.
Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet (vgl BVerfG Beschluss vom 14.6.1994 - 1 BvR 1022/88 - BVerfGE 91, 93, 107 = SozR 3-5870 § 10 Nr 5 S 31; BSG Beschluss vom 13.5.1997 - 13 BJ 271/96 - SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 37 f; BSG Beschluss vom 12.9.2018 - B 6 KA 12/18 B - juris RdNr 5) und ausgeführt werden, inwiefern diese Rechtsfrage in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich (klärungsfähig) sowie klärungsbedürftig ist. Den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG wird bei der Grundsatzrüge nur genügt, wenn der Beschwerdeführer eine Frage formuliert, deren Beantwortung nicht von den Umständen des Einzelfalles abhängt, sondern die mit einer verallgemeinerungsfähigen Aussage beantwortet werden könnte (zu dieser Anforderung vgl BSG Beschluss vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10). Zudem muss ersichtlich sein, dass sich die Antwort nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz oder der bisherigen Rechtsprechung ergibt. Bei einer Nichtzulassungsbeschwerde ist es Aufgabe des Prozessbevollmächtigten, die einschlägige Rechtsprechung aufzuführen und sich damit zu befassen (vgl BSG Beschluss vom 19.7.2017 - B 6 KA 6/17 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 14.9.2022 - B 6 KA 14/22 B - juris RdNr 7; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 14d); eine Beschwerdebegründung, die es dem Gericht überlässt, die relevanten Entscheidungen zusammenzusuchen, wird den Darlegungserfordernissen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht gerecht. Auch lediglich kursorische Hinweise ohne Durchdringung des Prozessstoffs reichen nicht aus (vgl BVerfG Beschluss vom 7.11.1994 - 2 BvR 2079/93 - DVBl 1995, 35 = juris RdNr 15). Diese Anforderungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich (s zB BVerfG Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 14). Das Vorbringen der Klägerin genügt diesen Erfordernissen nicht.
Die Klägerin formuliert bereits keine konkrete Rechtsfrage. Sie stellt vielmehr - auch nach ihren eigenen Angaben - lediglich dar "warum die Ermessensausübung im Rahmen der Honorargerechtigkeit durch die Beklagte hier zwingend anders hätte ausfallen müssen" (S 22 der Beschwerdebegründung). Soweit die Klägerin zudem die grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Bedeutung der LSG-Entscheidung für die Berufsausübung der konservativ tätigen Augenärzte bejahen will, verkennt sie die Bedeutung dieses Begriffs sowie die Funktion der Grundsatzrevision. Denn letztere dient in erster Linie der Fortentwicklung des Rechts und der Sicherung der Rechtseinheit. Eine Rechtssache hat demnach nur dann grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die sich nach der gegenwärtigen Gesetzeslage sowie dem Stand der Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres beantworten lässt, einer verallgemeinerungsfähigen Antwort des Revisionsgerichts im Allgemeininteresse einheitlicher Rechtsanwendung aber bedarf. Ob - wie die Klägerin ausführt - konservativ tätige "Augenärzte als einzige Facharzt (Unter-)gruppe ihre Praxen nicht mehr betriebswirtschaftlich kostendeckend führen" konnten (S 23 der Beschwerdebegründung), kann dagegen ohne das Vorliegen der genannten Voraussetzungen für sich allein genommen keine grundsätzliche Bedeutung begründen.
Sollte die Klägerin mit dem Satz "Weitergeführte Kostendämpfungsmaßnahmen sind durchaus zulässig, nicht jedoch, wenn sie einer Gruppe jahrelang ungerechtfertigte und existentiell bedrohliche Sonderopfer auferlegen", indirekt eine Rechtsfrage nach der Zulässigkeit solcher "existentiell bedrohlichen" Kostendämpfungsmaßnahmen stellen wollen, genügt dies ebenfalls nicht den Anforderungen an die Darlegung einer Rechtsfrage, die mit einer verallgemeinerungsfähigen Aussage beantwortet werden könnte. Die Klägerin setzt sich im Übrigen in keiner Weise mit der Rechtsprechung des BSG etwa zum Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit auseinander. Sie zitiert lediglich "einleitend" eine Entscheidung des Senats "S 5a Ka 560/93" (gemeint sein dürfte das Urteil des Senats vom 3.3.1999 - B 6 KA 56/97 R) zum Gestaltungsspielraum der KÄV bei Honorarverteilungsvorschriften. Sie geht aber im Übrigen nur insoweit auf Rechtsprechung des Senats ein, als sie das Az B 6 KA 4/04 R nennt, wohl im Hinblick auf die Aussage des Senats in dieser Entscheidung vom 9.12.2004, aus § 72 Abs 2 SGB V könne ein subjektives Recht des einzelnen Vertragsarztes auf höheres Honorar für ärztliche Tätigkeiten erst dann in Betracht kommen, wenn durch eine zu niedrige Vergütung ärztlicher Leistungen das vertragsärztliche Versorgungssystem als Ganzes oder zumindest in Teilbereichen, etwa in einer Arztgruppe, und als Folge davon auch die berufliche Existenz der an dem Versorgungssystem teilnehmenden Vertragsärzte gefährdet werde. Bei einer zu niedrigen Bewertung lediglich einzelner Leistungen oder Leistungskomplexe sei dies regelmäßig nicht der Fall (juris RdNr 121). Dies stellt keine hinreichende Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Senats dar, die Anlass zur Annahme eines Klärungsbedarfs von grundsätzlicher Bedeutung geben könnte.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm §§ 154 ff VwGO. Danach hat die Klägerin die Kosten des von ihr ohne Erfolg durchgeführten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO).
5. Die Festsetzung des Streitwerts entspricht der von den Beteiligten nicht angegriffenen Festsetzung durch das LSG (§ 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG).
Oppermann Loose Just
Fundstellen
Dokument-Index HI15554559 |