Leitsatz (amtlich)
Ein Antrag auf Anhörung eines bestimmten Arztes nach SGG § 109 Abs 1 liegt nur vor, wenn der in Frage kommende Arzt entweder namentlich bezeichnet ist oder auf Grund der in dem Antrag gemachten Angaben individuell bestimmbar ist.
Normenkette
SGG § 109 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in Essen vom 22. Juni 1956 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat gegen das angefochtene Urteil, in dem das Landessozialgericht die Revision nicht zugelassen hatte, frist- und formgerecht Revision eingelegt. Die Klägerin rügt eine Verletzung der §§ 109 und 136 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und hält die Revision trotz deren Nichtzulassung wegen Vorliegens wesentlicher Verfahrensmängel nach § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG für statthaft.
In der der Entscheidung des Landessozialgerichts vorhergehenden mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 1956 hatte die Klägerin ausweislich der Verhandlungsniederschrift neben dem Hauptantrag auf Zurückweisung der Berufung hilfsweise beantragt, "eine neue Begutachtung zur Klärung aller noch ausstehenden Fragen (orthopädisches und Hautgutachten) gemäß § 109 SGG einzuholen", wobei sie bat, "mit Rücksicht auf ihre Mittellosigkeit von der Anforderung eines Kostenvorschusses abzusehen". Das Landessozialgericht hat nach den Gründen seines Urteils den Antrag aus § 109 Abs. 1 SGG abgelehnt, weil es die Voraussetzungen des Abs. 2 a. a. O., die ihm die Möglichkeit einer Ablehnung geben, als vorliegend ansieht. Die Klägerin erblickt die von ihr gerügten Mängel des Verfahrens in unrichtiger Anwendung des § 109 Abs. 2 SGG und in mangelhafter bzw. fehlender Begründung der Antragsablehnung (§ 136 SGG).
Eines Eingehens auf die Begründung des Urteils des Landessozialgerichts und das darauf bezügliche Vorbringen der Klägerin bedarf es jedoch nicht; entgegen der Auffassung des Landessozialgerichts und der Klägerin liegt nämlich überhaupt kein Antrag nach § 109 Abs. 1 SGG vor, da der gestellte Antrag keinen bestimmten Arzt benennt. In dem Antrag ist weder ein Arzt namentlich bezeichnet noch ist auf Grund der Fassung des Antrags ein von der Klägerin etwa gemeinter Arzt individuell bestimmt. Der Antrag beschränkt sich vielmehr darauf, die Einholung zu weiteren Gutachten bestimmt bezeichneter medizinischer Fachgebiete zu erbitten; darin kann jedoch kein Antrag aus § 109 SGG, sondern nur eine Anregung an das Gericht zu einer entsprechenden Handhabung seiner Amtsermittlung erblickt werden. Die erhobenen Rügen greifen daher nicht durch.
Die Revision mußte daher nach § 169 Satz 2 SGG als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen