Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. grundsätzlichen Bedeutung. Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Vermittlungsgutschein. Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers. wirtschaftliche Verflechtung zwischen Vermittler und Arbeitgeber
Orientierungssatz
Durch die Behauptung einer abweichenden Fallgestaltung zu dem vom LSG zitierten Urteil des BSG vom 6.4.2006 - B 7a AL 56/05 R = BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421g Nr 1 ist die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung nicht ausreichend dargelegt, wenn sich die Beschwerdebegründung nicht damit auseinandersetzt, dass der BGH von einer Maklerlohn ausschließenden rechtlichen oder wirtschaftlichen Verflechtung (Beherrschung oder institutionalisierter Interessenkonflikt) grundsätzlich ausgeht, wenn das Zustandekommen des Hauptvertrags nicht allein von den Vertragsparteien, sondern (auch) von der Entscheidung des Maklers abhängig ist (vgl BGH vom 26.9.1990 - IV ZR 226/89 = BGHZ 112, 240, ua).
Normenkette
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, § 160a Abs. 2 S. 3; SGB 3 § 421g Abs. 1 S. 2; BGB § 652 Abs. 1 S. 1, § § 652ff
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz sind nicht in der durch § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Weise bezeichnet.
1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN; BVerwG NJW 1999, 304; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auch auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und ggf des Schrifttums nicht ohne weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtslage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Selbst wenn mit der Frage, "wann von einer Verflechtung zwischen dem Dritten und dem den Arbeitsnehmer vermittelten Makler im Sinne des Maklerrechts im Zusammenhang mit den Regelungen des § 421g SGB III und § 421g Abs. 1 S. 2 SGB III auszugehen ist", noch eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage formuliert wird, zeigt der Kläger jedenfalls deren Klärungsbedarf nicht auf. Allein der Hinweis auf die abweichende Fallgestaltung in der zitierten Entscheidung des 7a. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 6. April 2006 - B 7a AL 56/05 R (BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421g Nr 1) ändert nichts daran, dass nach der genannten Entscheidung von wesentlicher Bedeutung für den Anspruch des Vermittlungsmaklers gegen die Bundesagentur für Arbeit ein Anspruch auf Maklerlohn gegen den vermittelten Arbeitnehmer ist und in diesem Zusammenhang - worauf der Kläger selbst hinweist - die Verflechtungsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu § 652 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Anwendung gelangt. Insoweit hätte sich die Beschwerdebegründung damit auseinandersetzen müssen, dass der BGH von einer den Maklerlohn ausschließenden rechtlichen oder wirtschaftlichen Verflechtung (Beherrschung oder institutionalisierter Interessenkonflikt) grundsätzlich ausgeht, wenn das Zustandekommen des Hauptvertrags nicht allein von den Vertragsparteien, sondern (auch) von der Entscheidung des Maklers abhängig ist (BGHZ 112, 240; zur Verflechtung bei Personenidentität des persönlich haftenden Gesellschafters einer vermittelnden OHG und späteren KG sowie des Geschäftsführers und Mitgesellschafters der am Hauptvertrag beteiligten GmbH vgl BGH, Urteil vom 8. Oktober 1975 - IV ZR 13/75; zur Verflechtung auch ohne Beherrschung der Geschäftsführung bei lediglich 40 %iger Kapital- und Gewinnbeteiligung des Maklers an der als KG organisierten Hauptvertragspartei vgl BGH, Urteil vom 30. Juni 1976 - IV ZR 28/75). Hiernach hätte es näherer Darlegung bedurft, wieso es gleichwohl weiterer Klärung durch das BSG für die vorliegende Fallgestaltung bedarf, in der zwar - anders als in dem vom 7a. Senat entschiedenen Fall - keine Personenidentität des Alleingesellschafter-Geschäftsführers sowohl des Maklers als auch des Arbeitgebers, wohl aber Personenidentität des Maklers mit einem der beiden gleichberechtigten Gesellschafter-Geschäftsführer des Arbeitgebers besteht.
2. Um eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG zu bezeichnen, hat die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) einerseits und in einer Entscheidung zB des BSG andererseits aufzuzeigen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Dabei muss die Beschwerdebegründung deutlich machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt ist und nicht nur etwa ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder Rechtsirrtum im Einzelfall die Entscheidung bestimmen (stRspr, ua BSG SozR 1500 § 160a Nr 67; BSG, Beschluss vom 27. Juni 2002 - B 11 AL 87/02 B -). Zweifelhaft ist bereits, ob die Beschwerdebegründung mit ihren Ausführungen zur Verflechtung bei gesellschaftsrechtlicher Patt-Situation einen konkreten Rechtssatz der LSG-Entscheidung aufzeigt und zudem einem solchen der zitierten Entscheidung des BSG gegenüberstellt. An keiner Stelle der Beschwerdebegründung behauptet der Kläger, das BSG habe bereits entschieden bzw den Rechtssatz aufgestellt, dass "nur" bei Personenidentität des Alleingesellschafter-Geschäftsführers sowohl des Maklers als auch des Arbeitgebers eine den Zahlungsanspruch ausschließende Verflechtung vorliege. Dessen unbeschadet zeigt die Beschwerdebegründung aber auch keine Divergenz zur Rechtsprechung des BSG auf und könnte sie auch nicht aufzeigen, nachdem sich die Vorinstanz diese Rechtsprechung gerade zu eigen gemacht hat. Dass der Kläger die Entscheidung der Vorinstanz anhand der von dieser angeführten Umstände des Einzelfalls für unrichtig hält, ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ohne Belang (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Die unzulässige Beschwerde ist daher zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm §§ 154 Abs 2, 162 Verwaltungsgerichtsordnung, die Streitwertfestsetzung auf §§ 72, 63 Abs 2, 39 Abs 1, 47, 52 Abs 3 Gerichtskostengesetz.
Fundstellen