Entscheidungsstichwort (Thema)
Erziehungsgeld. Asylverfahren. Klageart
Orientierungssatz
Für den Fall der rechtskräftigen Feststellung des Asylrechts ist (sofern sich nicht ausnahmsweise aus jener Entscheidung etwas anderes ergeben sollte) der tatsächliche Aufenthalt in der Bundesrepublik von Beginn an ein - berechtigter - gewöhnlicher Aufenthalt gewesen, so daß - beim Vorliegen der anderen Voraussetzungen - die (unechte) Leistungsklage auf Gewährung von Erziehungsgeld durchdringt (vgl Urteil des BSG vom 14.9.1989 - 4 REg 7/88 = BSGE 65, 261).
Normenkette
BErzGG § 1 Abs 1 S 1 Nr 1; SGB 1 § 30 Abs 3 S 2; GG Art 16 Abs 2 S 2
Gründe
Die Aussetzung beruht auf § 114 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Denn die Entscheidung dieses Rechtsstreits hängt vom Ausgang des im Beschlußtenors genannten anderen Rechtsstreits ab:
Für den Fall der rechtskräftigen Feststellung des Asylrechts ist (sofern sich nicht ausnahmsweise aus jener Entscheidung etwas anderes ergeben sollte) der tatsächliche Aufenthalt in der Bundesrepublik von Beginn an ein - berechtigter - gewöhnlicher Aufenthalt gewesen, so daß - beim Vorliegen der anderen Voraussetzungen - die (unechte) Leistungsklage auf Gewährung von Erziehungsgeld durchdringt (BSGE 65, 261 = SozR 7833 § 1 Nr 7).
Andererseits besteht dieser Anspruch nicht, wenn das Wohnen und Verweilen im Inland aufenthaltsrechtlich nur vorübergehend und nicht rechtlich beständig - zB nur aufgrund § 20 des Asylverfahrensgesetzes - gestattet ist (Urteil des Senats vom 27. September 1990 - 4 REg 30/89 - in SozR 3-7833 § 1 Nr 2, st Rspr; vgl auch Urteil vom selben Tag - 4 REg 27/89 - in SozR aaO Nr 1: Erziehungsgeld nicht zu gewähren, wenn im Inland keine Erwerbstätigkeit hätte verrichtet werden dürfen).
Hiernach spricht mehr für als gegen die Aussetzung dieses Verfahrens.
Fundstellen
Haufe-Index 1651740 |
Streit 1992, 22 |
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