Verfahrensgang
SG Mannheim (Entscheidung vom 19.06.2020; Aktenzeichen S 15 AL 1369/17) |
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 27.04.2022; Aktenzeichen L 3 AL 2421/20) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. April 2022 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein als Zulassungsgrund geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; vgl bereits BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger rügt eine Verletzung des § 103 SGG, weil das SG und das LSG einem mit Schriftsatz vom 14.12.2017 bereits erstinstanzlich gestellten Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht nachgegangen seien. Damit ist ein Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet. Abgesehen davon, dass ein Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nur ein Mangel des gerichtlichen Verfahrens vor dem LSG und nur ausnahmsweise vor dem SG, der in die nächste Instanz fortwirkt, sein kann (BSG vom 12.3.2021 - B 4 AS 378/20 B - juris RdNr 4), ist eine Verletzung des § 103 SGG schon deswegen nicht hinreichend bezeichnet, weil der - auch im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene - Kläger nicht einmal behauptet, diesen Beweisantrag aufrechterhalten zu haben. Eine ordnungsgemäße Rüge einer Verletzung des § 103 SGG setzt die Darlegung voraus, dass der Beweisantrag bis zuletzt aufrechterhalten worden ist, also entweder in der mündlichen Verhandlung (vgl BSG vom 13.1.2020 - B 4 AS 10/20 B - RdNr 6 mwN) oder wenn - wie hier - durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden worden ist, zugleich mit der Erklärung über das Einverständnis gemäß § 124 Abs 2 SGG(dazu BSG vom 21.4.2022 - B 5 R 3/22 BH - juris RdNr 10 mwN) . An Darlegungen hierzu fehlt es.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.
Meßling |
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B. Schmidt |
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Burkiczak |
Fundstellen
Dokument-Index HI15403575 |