Verfahrensgang
SG Regensburg (Entscheidung vom 24.11.2016; Aktenzeichen S 4 SO 59/15) |
Bayerisches LSG (Beschluss vom 26.03.2019; Aktenzeichen L 8 SO 321/16) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. März 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt H beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme eines Verfahrens, in dem die Übernahme von Kosten für einen Grabstein als nachträgliche Bestattungskosten iS des § 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) im Streit gewesen ist und die Klage und Berufung keinen Erfolg gehabt haben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ≪SG≫ Regensburg vom 24.11.2016; Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 27.9.2018; Beschluss des Bundessozialgerichts ≪BSG≫ vom 8.5.2019 - B 8 SO 78/18 B).
Das LSG hat den Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 179 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig verworfen, da ein Wiederaufnahmegrund nicht dargetan sei (Beschluss vom 26.3.2019). Der Kläger hat mit am 3.5.2019 beim BSG eingegangenem Telefaxschreiben Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Beschluss des LSG eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) nebst Beiordnung von Rechtsanwalt H beantragt.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
Im Zusammenhang mit der Frage der Statthaftigkeit der Wiederaufnahmeklage ist angesichts umfangreicher höchstrichterlicher Rechtsprechung hierzu nicht ersichtlich, dass eine grundsätzliche Bedeutung mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte; nach gefestigter Rechtsprechung des BSG setzt die Statthaftigkeit einer Wiederaufnahmeklage zumindest die schlüssige Behauptung des Vorliegens eines der in § 179 SGG iVm mit §§ 579 f ZPO aufgeführten Wiederaufnahmegründe voraus (BSG vom 2.7.2003 - B 10 LW 8/03 B - juris RdNr 6; BSG vom 10.9.1997 - 9 RV 2/96 - BSGE 81, 46 = SozR 3-1500 § 179 Nr 1), woran es vorliegend fehlt. Die mögliche Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung stellt keinen Wiederaufnahmegrund dar. Nach dem Vorstehenden ist auch nicht erkennbar, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte.
Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte. Insbesondere stellt die Entscheidung über eine unzulässige Wiederaufnahmeklage durch Beschluss gemäß § 158 Satz 2 SGG nach erfolgter Anhörung des Klägers keinen Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG dar (BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 85/14 B - juris; BSG vom 22.12.2016 - B 14 AS 279/16 B - juris).
Soweit der Kläger jetzt geltend macht, das LSG habe im Ausgangsverfahren gegen die Prozessförderungspflicht verstoßen und ihm nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt, vermag er damit im Verfahren über die Wiederaufnahme nicht durchzudringen, sondern hätte dies im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 27.9.2018 vorbringen müssen. Eine zulässige Beschwerde hat der Kläger indes nicht eingelegt.
Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung von Rechtsanwalt H im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Die eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung selbst nicht rechtswirksam vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Auch hierauf hat das LSG in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen.
Die Entscheidung ergeht nach § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13408580 |