Entscheidungsstichwort (Thema)
Abweichung von BSG
Orientierungssatz
Eine Abweichung iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt nicht schon in einer materiell-rechtlich unzutreffenden Subsumierung, sondern allein darin, daß das LSG von einer Rechtsmeinung ausgeht, die mit der des Revisionsgerichts unvereinbar ist.
Normenkette
SGG § 160 Abs 2 Nr 2
Verfahrensgang
LSG Berlin (Entscheidung vom 21.07.1988; Aktenzeichen L 8 J 13/88) |
Gründe
Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann Prozeßkostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt nicht vor; die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung der Beschwerde genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG.
Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung, Abweichung, Verfahrensmangel - zugelassen werden. Der Kläger beruft sich auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Abweichung. In beiden Beziehungen kann er jedoch keinen Erfolg haben.
Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG muß nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG in der Beschwerdebegründung "dargelegt" werden. Hierzu gehört es, daß der Beschwerdeführer die Rechtsfrage, um die es nach seiner Auffassung geht, selbst formuliert und den nach seiner Meinung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und dabei insbesondere den Schritt darstellt, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung in den beiden vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Fragen nicht. Seine Fragestellungen zielen vielmehr ihrem Sachgehalt nach auf eine Überprüfung der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung des Landessozialgerichts (LSG). Eine darauf gerichtete, den Erfordernissen der §§ 160 Abs 2 Nr 3, 160a Abs 2 Satz 3 SGG genügende Verfahrensrüge hat der Kläger nicht erhoben.
Die vom Kläger als zweiter Beschwerdegrund genannte Abweichung ist gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG in der Beschwerdebegründung zu "bezeichnen". Dazu ist nicht nur erforderlich, daß die Entscheidung des BSG, von der das LSG abgewichen sein soll, so genau bezeichnet wird, daß das Revisionsgericht sie ohne Schwierigkeiten heranziehen kann (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14). Es muß vielmehr auch dargetan werden, zu welcher spezifischen Rechtsfrage eine Abweichung vorliegt, dh in welchem abstrakt formulierten Rechtssatz sich das vorinstanzliche Urteil von welchem abstrakt formulierten Rechtssatz der abweichungsbegründenden BSG-Entscheidung unterscheidet (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nrn 14, 21, 29). Eine Abweichung liegt nicht schon in einer materiell-rechtlich unzutreffenden Subsumierung, sondern allein darin, daß das LSG von einer Rechtsmeinung ausgeht, die mit der des Revisionsgerichts unvereinbar ist. Das hat der Kläger für die drei von ihm angeführten BSG-Urteile, die sich mit der Frage der Verweisbarkeit bei gesundheitlich bedingten Leistungseinschränkungen befassen, nicht dartun können.
Die somit nicht formgerecht begründete und damit unzulässige Beschwerde des Klägers mußte verworfen werden. Dies konnte gemäß § 202 SGG iVm § 574 ZPO und § 169 SGG analog auch ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter erfolgen (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 1 und 5; BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 30).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen