Orientierungssatz

1. Auch dann, wenn die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Sache an das SG nach § 159 Abs 1 SGG vorliegen, steht es prinzipiell im Ermessen des LSG, ob es von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch machen will. Die - den Rechtsstreit abschließende - Entscheidung durch das LSG ist die Regel, die Zurückverweisung der Sache an das SG die Ausnahme.

2. Einem den Klageanspruch verneinenden Urteil muß zB zu entnehmen sein, von welchen Anspruchsgrundlagen das Gericht ausgegangen ist und weshalb es die Anspruchsvoraussetzungen nicht als erfüllt angesehen hat. Nicht mit Entscheidungsgründen versehen ist ein Urteil, wenn ihm solche Gründe objektiv nicht entnommen werden können, etwa weil die angeführten Gründe objektiv unverständlich oder verworren sind oder nur nichtssagende Redensarten enthalten oder zu einer von einem Beteiligten aufgeworfenen, eingehend begründeten und für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage nur ausgeführt wird, daß die Auffassung nicht zutreffe. Eine Entscheidung ist dagegen nicht schon dann nicht mit Gründen versehen, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung einer bündigen Kürze befleißigt und nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abgehandelt hat.

3. Der Verfahrensmangel einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist solange nicht hinreichend bezeichnet, als nicht auch angegeben ist, welches Vorbringen verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung hierauf beruhen kann.

 

Normenkette

SGG §§ 62, 128 Abs 2, § 136 Abs 1 Nr 6, § 159 Abs 1, § 160 Abs 2 Nr 3, § 160a Abs 2 S 3, § 202; ZPO § 313 Abs 3

 

Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 21.12.1987; Aktenzeichen L 7 Ar 186/83)

 

Gründe

Prozeßkostenhilfe erhält ein Beteiligter nur dann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Sozialgerichtsgesetz -SGG-, § 114 Zivilprozeßordnung -ZPO-). Dies ist hier nicht der Fall, da die Nichtzulassungsbeschwerde sich als unzulässig erweist.

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht, entgegen der Entscheidung des Berufungsgerichts liege ein Zulassungsgrund vor, muß in der Beschwerdebegründung, die von dem Beschwerdeführer erfordert wird (§ 160a Abs 2 Satz 1 SGG), die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) abweicht, bzw der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Dem Begründungserfordernis, durch das dem Beschwerdegericht erspart bleiben soll, das gesamte bisherige Verfahren nach möglichen Zulassungsgründen zu durchforschen und das deshalb nur durch zugelassene Prozeßbevollmächtigte erfüllt werden kann (§ 166 SGG), ist hier nicht genügt.

1. Der Kläger beanstandet generell, daß das LSG, indem es seine Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) zurückgewiesen hat, in der Sache entschieden und diese nicht gemäß § 159 Abs 1 Nr 2 SGG unter Aufhebung des SG-Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen hat (Beschwerdebegründung S 25 f). Einen solchen Mangel hat der Kläger jedoch nicht iS von § 160a Abs 2 Satz 3 SGG bezeichnet, dh den Mangel nicht in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan, wie das erforderlich ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14).

Der Kläger trägt nicht vor, in der Berufungsinstanz die Zurückverweisung der Sache an das SG beantragt zu haben. Ausweislich des angefochtenen Urteils ist das auch nicht der Fall gewesen. Wenn das LSG in der Sache entschieden hat, entspricht die Entscheidung des LSG mithin prozessual dem Begehren des Klägers, auch wenn es inhaltlich dem Sachantrag des Klägers nicht gefolgt ist. Der jetzt erhobenen Rüge könnte daher entgegenstehen, daß der Kläger dadurch, daß in der Sache entschieden worden ist, formell nicht beschwert ist.

Selbst wenn der Mangel formeller Beschwer der geltend gemachten Rüge nicht entgegensteht und zugunsten des Klägers davon ausgegangen wird, daß das Verfahren des SG an wesentlichen Fehlern gelitten hat, ergibt sich aus den Angaben des Klägers noch keine Verletzung des § 159 Abs 1 Nr 2 SGG durch das LSG. Auch dann, wenn die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Sache an das SG nach § 159 Abs 1 SGG vorliegen, steht es prinzipiell im Ermessen des LSG, ob es von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch machen will. Ob dies auch bei solchen schweren Verfahrensmängeln gilt, die ein Urteil als Nichturteil erscheinen lassen, bedarf hier keiner Entscheidung; denn jedenfalls zwingen die dem SG vorgeworfenen Verfahrensmängel der Unterlassung einer Zeugenvernehmung, der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Entscheidens ohne mündliche Verhandlung in der irrigen Annahme, die Beteiligten hätten einem solchen Verfahren zugestimmt, das Berufungsgericht nicht, an die erste Instanz zurückzuverweisen. Eine derartige zwingende Verfahrensfolge läßt sich auch nicht daraus ableiten, daß das SG die Nichtigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes verkannt habe und infolgedessen auch das Urteil des SG als nichtig anzusehen sei, wie der Kläger gemeint hat; denn wie schon das LSG auf diesen - abwegigen - Einwand ausgeführt hat, führen nur selbständige Mängel, dh Mängel des gerichtlichen Verfahrens, dazu, daß ein Urteil ggf nichtig ist.

Hiernach hätte das LSG dadurch, daß es den Rechtsstreit nicht an das SG zurückverwiesen, sondern in der Sache selbst entschieden hat, allenfalls dann § 159 Abs 1 SGG verletzt, wenn es die Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer Weise Gebrauch gemacht hätte, die dem Zweck der Ermächtigung nicht entspricht. Ein solcher Ermessensfehler ist aber nicht dargetan und auch nicht erkennbar.

Wenn der Kläger geltend macht, durch den Verlust der ersten Instanz sei der Rechtsschutz verkürzt, übersieht er, daß kein Rechtsanspruch darauf besteht, daß der gesamte Sach- und Streitstand in zwei Tatsacheninstanzen vollständig geklärt und rechtlich beurteilt wird, und daß das vom LSG geübte Ver- fahren gerade angesichts der Kann-Regelung des § 159 Abs 1 Nr 2 SGG grundsätzlich rechtmäßig ist (vgl BSG USK 79200; BVerwG Buchholz 310 § 130 VwGO Nr 5; BVerwG NJW 1965, 2317). Eine Verletzung des § 159 Abs 1 Nr 2 SGG ergibt sich im vorliegenden Falle auch nicht daraus, daß die schriftliche Urteilsbegründung keine Erwägungen enthält, weswegen das LSG von einer Zurückverweisung an das SG abgesehen hat.

Als Berufungsgericht überprüft das LSG grundsätzlich den Streitfall in demselben Umfang wie das SG, wobei es auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen hat (§ 157 SGG). Die - den Rechtsstreit abschließende - Entscheidung durch das LSG ist daher die Regel, die Zurückverweisung der Sache an das SG die Ausnahme (BSGE 2, 94, 96). Das gilt aus Gründen der Prozeßökonomie auch in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 159 Abs 1 SGG gegeben sind; insbesondere wenn die Sache zur Entscheidung reif ist und fortwirkende Verfahrensmängel ohne Schwierigkeiten beseitigt werden können, ist eine Zurückverweisung nicht am Platze (vgl BSG SozR 1500 § 162 Nr 7; BSGE 51, 223, 226 = SozR 1500 § 78 Nr 18). Daher mag zwar zu fordern sein, daß das LSG angibt, weshalb es zurückverweist. Sieht das Berufungsgericht hiervon ab und entscheidet es in der Sache, erscheint eine Begründung dieser Verfahrensweise als überflüssig, weil sich aus der Sachentscheidung ergibt, daß von der Zurückverweisung wegen der vom Berufungsgericht angenommenen Entscheidungsreife abgesehen worden ist. Es begegnet daher Bedenken, wenn auch bei einer Sachentscheidung des Berufungsgerichts verlangt wird, daß es seine Auffassung von der Sachdienlichkeit des von ihm eingeschlagenen Verfahrens noch begründet (vgl BVerwG Buchholz 310 § 130 VwGO Nrn 2 und 4). Jedenfalls ist eine Begründung dann entbehrlich, wenn das Berufungsgericht durch eine Beweisaufnahme zum Ausdruck gebracht hat, daß es in der Sache entscheiden will und der Kläger zur Zurückverweisung weder Anträge gestellt noch Erklärungen abgegeben hat (BVerwG Buchholz 310 § 130 VwGO Nr 4). So liegt der Fall nach dem Beschwerdevorbringen. Ihm zufolge hat das LSG zwar den Zeugen H. vernommen; daß der Kläger daraufhin den Prozeßantrag gestellt hat, die Sache an das SG zurückzuverweisen, ist nicht behauptet worden und hätte, wie schon erwähnt, nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils auch nicht behauptet werden können.

2. Generell macht der Kläger ferner geltend, daß der Tatbestand des Berufungsurteils unklar und unvollständig und die Entscheidung unzureichend begründet sei. Auch insoweit ist dem Beschwerdevorbringen ein Zulassungsgrund nicht zu entnehmen.

Soweit der Kläger rügt, daß der Tatbestand des angefochtenen Urteils unklar und unvollständig sei (Beschwerdebegründung S 19 f), bedarf hier keiner Entscheidung, ob eine Verletzung des § 136 Abs 1 Nr 5 SGG bezeichnet worden ist, wonach das Urteil eine gedrängte Darstellung des Tatbestandes enthält. Da nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG die Revision nur wegen eines solchen Verfahrensmangels zuzulassen ist, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann, sind in der Beschwerdebegründung auch Ausführungen erforderlich, aus denen sich schlüssig ergibt, daß dies der Fall ist (Hennig/Danckwerts/König, Komm zum SGG, Stand Juli 1985, § 160a Anm 7.9.1). An solchen Ausführungen fehlt es jedoch. Der Kläger hat nicht dargelegt, weshalb die angefochtene Entscheidung, hier also die Zurückweisung der Berufung, nicht erfolgt wäre, wenn das LSG bei der Abfassung des schriftlichen Urteils im Tatbestand auch die näheren Angaben gemacht hätte, die der Kläger vermißt.

Nach dem Beschwerdevorbringen ist die Revision auch nicht deshalb zuzulassen, weil die Entscheidung des LSG entgegen § 136 Abs 1 Nr 6 SGG nicht mit Gründen versehen ist, wie der Kläger meint (Beschwerdebegründung S 26 f). Daß das LSG in seinem Urteil keinerlei Entscheidungsgründe angeführt hätte, weshalb es die Berufung zurückgewiesen hat, macht der Kläger zu Recht nicht geltend. Er beanstandet lediglich, daß das Urteil zu bestimmten Punkten keine Ausführungen enthalte. Es kann ein Urteil zwar auch dann, wenn ihm formal Entscheidungsgründe beigefügt sind, materiell nicht mit solchen Gründen versehen sein. Das ist dann der Fall, wenn der Begründung nicht die Erwägungen zu entnehmen sind, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht; denn diese Erwägungen sollen die Entscheidungsgründe nach dem entsprechend anwendbaren § 313 Abs 3 ZPO enthalten. Einem den Klaganspruch verneinenden Urteil muß daher zB zu entnehmen sein, von welchen Anspruchsgrundlagen das Gericht ausgegangen ist und weshalb es die Anspruchsvoraussetzungen nicht als erfüllt angesehen hat. Nicht mit Entscheidungsgründen versehen ist ein Urteil mithin, wenn ihm solche Gründe objektiv nicht entnommen werden können, etwa weil die angeführten Gründe objektiv unverständlich oder verworren sind oder nur nichtssagende Redensarten enthalten oder zu einer von einem Beteiligten aufgeworfenen, eingehend begründeten und für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage nur ausgeführt wird, daß die Auffassung nicht zutreffe (vgl BSG SozR Nr 9 zu § 136 SGG; SozR 1500 § 136 Nr 8). Eine Entscheidung ist dagegen nicht schon dann nicht mit Gründen versehen, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung einer bündigen Kürze befleißigt und nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abgehandelt hat. Auch ist die Begründungspflicht nicht schon verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und zum tatsächlichen Geschehen falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sind. Daher fehlen im Urteil des LSG entgegen der Auffassung des Klägers nicht schon deshalb Entscheidungsgründe, weil ihm nicht entnommen werden kann, ob das LSG, das einen Bedarf an neuen Heimplätzen wegen Unterbelegung der vorhandenen Heime verneint hat, dabei in Rechnung gestellt hat, daß mehr Heimplätze erforderlich sind, wenn jugendliche Straftäter statt in Strafanstalten vermehrt in Heimen resozialisiert würden. Auch braucht ein Gericht nicht zu Fragen Stellung zu nehmen, auf die es nach seiner Auffassung nicht ankommt. Das LSG hätte daher allenfalls dann, wenn für seine Entscheidung von Bedeutung gewesen wäre, ob kleinere Heime gegenüber größeren den Vorzug verdienen, durch Nichtbehandlung der vom Kläger aufgeworfenen Frage, welche Heime kindgemäßer und kostengünstiger sind, § 136 Abs 1 Nr 6 SGG verletzen können. Daß es für das LSG hierauf ankam, hat die Beschwerde nicht aufgezeigt und hätte sie im übrigen nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils auch nicht aufzeigen können (vgl Urteilsumdruck S 23). Wenn der Kläger meint, eine sachgerechte Entscheidung sei ohne Berücksichtigung dieser Umstände nicht möglich, rügt er nicht das Fehlen von Entscheidungsgründen, sondern, daß nach seiner Überzeugung die Entscheidung unrichtig ist. Das genügt indes für die Zulassung der Revision nicht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

3. Das LSG ist dem Antrag des Klägers, den Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 1980 und den Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 1981 sowie das Urteil des SG für nichtig zu erklären, nicht gefolgt. Was der Kläger insoweit geltend macht, ergibt ebenfalls keinen Grund zur Zulassung der Revision.

a) Soweit der Kläger rügt, das LSG sei mit seiner Erkenntnis, daß der angefochtene Bescheid vom 15. Dezember 1980 nicht mangels fehlender Unterschrift nichtig sei, von dem Urteil des Senats vom 21. Dezember 1960 - 7 RKg 3/58 - (BSGE 13, 269, 271) und dem Urteil des BSG vom 26. Mai 1964 - 9 RV 218/63 - (BSGE 21, 79) abgewichen (Berufungsbegründung S 9 ff, 17), ist dies nicht aufgezeigt. Richtig ist zwar, daß das angefochtene Urteil dann, wenn weder die dem Kläger übermittelte Fotokopie des Entwurfs des Bescheids noch der Entwurf selbst die Unterschrift einer für den Inhalt der Regelung verantwortlichen Person tragen, mit der dem Urteil BSGE 21, 79 zugrunde liegenden Rechtsauffassung zum allgemeinen Verwaltungsrecht nicht übereinstimmen könnte, wonach in solchen Fällen ein Bescheid nichtig ist, wenn die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben ist. Dem Urteil BSGE 13, 269 läßt sich dagegen ein solcher Rechtssatz nicht entnehmen; der Senat hat vielmehr damals offengelassen, ob die mangelnde Unterschrift allgemein zur Nichtigkeit oder nur zur Anfechtbarkeit führt (BSGE 13, 269, 271), während er es im konkreten Falle für Beitragsbescheide der Familienausgleichskassen als ausreichend angesehen hat, wenn einwandfrei erkennbar ist, daß der Bescheid von der Familienausgleichskasse erlassen worden ist und ihm eine ordnungsgemäß zustandegekommene Beitragsfestsetzung zugrunde liegt (vgl Leitsatz).

Soweit das angefochtene Urteil des LSG mit BSGE 21, 79 nicht in Übereinstimmung zu stehen scheint, liegt eine Abweichung, die die Zulassung der Revision rechtfertigt, schon nach den Angaben des Klägers nicht vor. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Abweichung wegen Widerspruchs im Grundsätzlichen könnte nämlich nur dann gegeben sein, wenn dem angefochtenen Urteil die gleiche Rechtslage zugrunde läge, die schon den Entscheidungen des BSG zugrunde gelegen hat. Das aber ist nach dem eigenen Vorbringen des Klägers, demzufolge das LSG seiner Entscheidung insoweit die Regelung des § 40 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB 10) zugrunde gelegt hat, nicht der Fall; denn die durch das SGB 10 erfolgte Regelung des Verwaltungsverfahrens der Sozialleistungsträger ist erst durch das Gesetz vom 18. August 1980 (BGBl I 1469) und damit nach den erwähnten Urteilen des BSG von 1960 und 1964 eingeführt worden. Dem läßt sich nicht entgegenhalten, daß das SGB 10 lediglich allgemeingültige Verfahrensgrundsätze normiert habe, ohne Änderungen zu bringen, denn das ist hier nicht der Fall. Insbesondere hat der Gesetzgeber von einer Bestimmung abgesehen, derzufolge ein schriftlich zu ergehender Verwaltungsakt entsprechend BSGE 21, 79 unabhängig davon, ob er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (vgl § 40 Abs 1 SGB 10), immer dann nichtig ist, wenn er nicht die Unterschrift oder Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthält (vgl dazu Schroeder-Printzen ua, Komm zum SGB X, § 40 Anm 5.1; Hauck/Haines, Komm zum SGB X/1,2, Stand Februar 1987, § 40 Rdz 15; Kopp, Komm zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Aufl 1986, § 44 Rdz 29; Obermeyer, Komm zum Verwaltungsverfahrensgesetz, § 44 Rdz 65 und 80).

b) Soweit das LSG ausgeführt hat, die Nichtigkeit des Widerspruchsbescheides trete nicht schon aus zwangsläufiger Folge einer Nichtigkeit des Ablehnungsbescheides ein, kann das Urteil des LSG nach dem Vorbringen des Klägers nicht auf einer Abweichung von den Urteilen des BSG vom 24. Oktober 1961 - 6 RKa 25/60 - BSGE 15, 177, 180 und vom 26. Mai 1964 - 9 RV 218/63 - BSGE 21, 79, 80 beruhen, wie der Kläger meint (Beschwerdebegründung S 16, 18). Selbst wenn das LSG damit einem den genannten Entscheidungen zu entnehmenden Rechtssatz widersprochen hätte, was hier nicht zu entscheiden ist, läge eine die Zulassung rechtfertigende Abweichung nur vor, wenn das Urteil auf einem solchen Widerspruch zur Rechtsprechung des BSG beruhen könnte. Das kann aber schon deshalb nicht der Fall sein, weil das LSG die Nichtigkeit des Erstbescheides verneint hat. Das LSG hätte daher selbst dann, wenn es dem Rechtssatz gefolgt wäre, den der Kläger aus der Rechtsprechung des BSG meint ableiten zu können, eine Nichtigkeit des Widerspruchsbescheids folgerichtig nicht aus der Nichtigkeit des Erstbescheides ableiten können.

c) Auch soweit der Kläger im übrigen Abweichungen von Entscheidungen des BSG geltend macht (Beschwerdebegründung S 12 ff, 17 f), ist ein Zulassungsgrund nicht bezeichnet worden.

Wodurch das LSG von dem im Urteil vom 12. März 1958 - 11/8 RV 1043/55 - (BSGE 7, 46, 50) und vom 25. Juni 1964 - 10 RV 835/61 - (BSGE 21, 167, 168, 170) zitierten § 123 SGG abgewichen sein könnte, wonach das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche entscheidet, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Eine Verletzung des § 123 SGG ergibt sich im übrigen nicht aus dem Urteil des Berufungsgerichts. Es hat zunächst geprüft, ob der Bescheid, der Widerspruchsbescheid und das Urteil des SG nichtig sind, und hat, nachdem es dies verneint hat, sich anschließend der Frage zugewandt, ob das ergangene Urteil und die ergangenen Bescheide wegen eines Fehlers der Beklagten aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen ist. Das aber entsprach den vor dem LSG gestellten Anträgen des Klägers.

Hiernach kann auch keine Rede davon sein, daß das LSG nicht beachtet hätte, daß dann, wenn ein Kläger innerhalb der Anfechtungsfrist allein die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes beantragt, das Gericht bei Verneinung der Nichtigkeit zu prüfen hat, ob der Verwaltungsakt aufzuheben ist (Urteil vom 27. Februar 1959 - 6 RKa 1/56 - BSGE 9, 171, 179; Urteil vom 21. Juni 1960 - 3 RK 72/55 - BSGE 12, 185, 188 = DÖV 1960, 763). Da das LSG die angefochtenen Bescheide nicht für nichtig angesehen hat, hat es ebensowenig dagegen verstoßen können, daß ein Gericht, wenn es einen angefochtenen Verwaltungsakt nicht für aufhebbar, wohl aber für nichtig hält, die Aufhebungsklage nicht abzuweisen, sondern die Nichtigkeit festzustellen hat (BSGE 9, 171, 179; 12, 185, 188 f).

Wenn der Kläger eine Abweichung von den Urteilen vom 4. März 1958 - 9 RV 126/55 - (BSGE 7, 36) und vom 22. September 1965 - 1 RA 165/62 - (BSGE 24, 13, 15) darin sieht, daß in jenen Fällen die Berufung auf die Nichtigkeit eines Bescheides nicht wegen verspäteter Geltendmachung abgeschnitten worden ist, übersieht er, daß das LSG die Nichtigkeit aus sachlichen Gründen verneint hat, wie von der Beschwerde an anderer Stelle selbst vorgetragen worden ist. Das LSG hat dem Kläger lediglich die Berufung darauf verwehrt, daß der nicht zur Nichtigkeit führende Formmangel der fehlenden Unterschrift die Aufhebung der ausgesprochenen Ablehnung zur Folge habe, nachdem der Kläger den Eindruck erzeugt hatte, aus dem Fehlen der Unterschrift Rechte nicht herleiten zu wollen.

Nicht ersichtlich ist schließlich, wodurch das LSG von Aussagen der Urteile vom 5. März 1959 - 8 RV 607/57 - (BSGE 9, 199, 203) und vom 31. Oktober 1968 - 12 RJ 390/66 - (BSGE 28, 282, 286, 287) abgewichen sein soll, welche sich mit der Pflicht der Verwaltung, in ihrem Bereich für gesetzesgemäße Zustände zu sorgen, und damit befassen, daß ein Versicherungsträger gegenüber der Geltendmachung von Versicherungsleistungen nach Aufdeckung eines ihm anzulastenden Fehlers sich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen könne.

4. Keinen zur Zulassung der Revision führenden Grund hat der Kläger ferner dargetan, soweit das LSG ausgeführt hat, daß es für eine Förderung des Um- und Erweiterungsbaues des Möbellagers in W. zu einem Kinderheim als allgemeine Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung (ABM) an den gesetzlichen Voraussetzungen fehle.

a) Der Kläger meint, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil diesbezüglich geklärt werden könne, wann iS des § 91 Abs 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) Arbeiten im öffentlichen Interesse liegen, so daß sie im Rahmen der ABM gefördert werden könnten (Beschwerdebegründung S 5 ff). Außerdem meint er, daß grundsätzlich geklärt werden könne, welche Verpflichtungen sich für die Bundesrepublik Deutschland aus der Resolution (77) 33 des Europarates über die Unterbringung von Kindern ergeben, die das Ministerkomitee am 3. November 1977 auf der 277. Sitzung der Ministerbeauftragten angenommen hat (Beschwerdebegründung S 7 ff). Daß der Rechtssache indes grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn von der erstrebten Revisionsentscheidung erwartet werden kann, daß sie in bisher nicht geschehener, die Interessen der Allgemeinheit berührender Weise das Recht oder die Rechtsanwendung fortentwickeln oder vereinheitlichen wird. Die Rechtssache muß daher eine Rechtsfrage enthalten, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat; die Rechtsfrage muß klärungsfähig, klärungsbedürftig und im gegebenen Einzelfalle entscheidungserheblich sein. Daß und warum dies der Fall ist, muß zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung substantiiert aufgezeigt werden. Weder die Entscheidungserheblichkeit noch die Klärungsbedürftigkeit ergibt sich aus den Ausführungen der Beschwerde.

Die vom Kläger angestrebte Klärung von das materielle Recht betreffenden Fragen ist im Revisionsverfahren nur dann möglich, wenn einer sachlichen Entscheidung des Revisionsgerichts keine verfahrensrechtlichen Bedenken entgegenstehen. Nun hat das LSG, nachdem es sowohl die Nichtigkeit der Ablehnung der beantragten Förderung als auch die Aufhebbarkeit der Ablehnung allein wegen Formmangels verneint hat, den Antrag des Klägers, unter Aufhebung der Vorentscheidungen die Beklagte zu verurteilen, den Um- und Erweiterungsbau des Möbellagers zu einem Kinderheim als ABM zu fördern, als unzulässig angesehen und anschließend ausgeführt, die Klage wäre auch unbegründet, soweit der Kläger mit ihr nur die Verurteilung zur erneuten Bescheidung begehren würde (Urteilsumdruck S 16). Angesichts der Beurteilung der Klage als unzulässig hätte es sich dem Kläger aufdrängen müssen aufzuzeigen, auf welchem Wege das Revisionsgericht nach seiner Auffassung dennoch zu einer Entscheidung in der Sache käme, um die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfragen darzulegen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimißt. Das ist jedoch nicht geschehen.

Im übrigen ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht, daß die aufgezeigten Fragen klärungsbedürftig sind. Keiner Klärung bedarf, was sich unmittelbar aus der Rechtsordnung ergibt oder praktisch außer Zweifel steht (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 116a Nr 4). Angesichts der Tatsache, daß nach dem vom Kläger vorgelegten Text der Resolution des Europarates das Ministerkomitee damit den Regierungen der Mitgliedsstaaten lediglich Empfehlungen an die Hand gegeben hat, Empfehlungen nach allgemeinem Sprachgebrauch aber nicht verbindlich zu sein pflegen, wäre es Sache des Klägers gewesen, an Hand der Satzung des Europarats vom 5. Mai 1949 (BGBl 1954 II 1128) darzulegen, aus welchem Grunde entgegen dem Sprachgebrauch Empfehlungen in Resolutionen des Europarates (vgl dazu Art 15 der Satzung und Carstens, Das Recht des Europarates, S 86, demzufolge Empfehlungen des Ministerkomitees keine Bindung bewirken, ihre Bedeutung sich vielmehr im politischen und moralischen Gewicht erschöpft) bzw die hier fragliche Resolution die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich bindet oder ihr sogar die Qualität innerstaatlich unmittelbar anwendbaren Rechts zukommen könnte. Das aber ist ebenfalls nicht geschehen.

Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage im übrigen nur dann, wenn sie über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat. Allgemeine, über den vorliegenden Fall hinausgehende Bedeutung käme der Klärung der Frage, wann iS des § 91 Abs 2 AFG Arbeiten im öffentlichen Interesse liegen, nur zu, wenn sie sich in der Rechtspraxis, insbesondere der der Arbeitsämter und Sozialgerichte, in einer Vielzahl von Fällen stellen würde. Daß das der Fall ist, hat der Kläger ebenfalls nicht aufgezeigt. Wenn er eine allgemeine Bedeutung deshalb annimmt, weil eine höchstrichterliche Bestätigung der von ihm vertretenen weiten Auslegung des Begriffs des öffentlichen Interesses es der Beklagten ermöglichen werde, mehr Arbeitsuchende einer Beschäftigung in ABM zuzuführen, so ist dies unschlüssig. Diese Auffassung des Klägers träfe nämlich nur zu, wenn eine Steigerung der Anzahl der durch ABM förderbaren Arbeitslosen allein das Hindernis einer zu engen Bestimmung der öffentlichen Interessen entgegenstünde und nicht die Begrenzung der für ABM vorgesehenen Finanzmittel.

b) Auch ist bezüglich der Ausführungen des LSG, daß die Klage auf Neubescheidung unbegründet wäre, ein Verfahrensmangel, auf dem das Urteil des LSG beruhen kann, nicht hinreichend bezeichnet.

Es kann dahingestellt bleiben, ob das LSG schon dadurch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt hat, daß es dem Kläger keine Gelegenheit gegeben hat, in das von Regierungsdirektor H. während seiner Vernehmung überreichte Verzeichnis für die Belegung der Heime im Bereich der Bezirksregierung Weser-Ems Einblick zu nehmen (Beschwerdebegründung S 21 f). Selbst wenn die Verfahrensweise des LSG zu beanstanden wäre, ergäbe sich hieraus noch nicht, daß das angefochtene Urteil auf diesem Fehler beruhte. Das ist nämlich nur dann der Fall, wenn durch das zu beanstandende Verfahren dem Beteiligten zusätzliches Vorbringen abgeschnitten worden ist, das sich auf die Entscheidung hätte auswirken können. Der Verfahrensmangel einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher solange nicht hinreichend bezeichnet, als nicht auch angegeben ist, welches Vorbringen verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung hierauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 36). Welches zur Beeinflussung des LSG geeignetes zusätzliches Vorbringen der Kläger vorgetragen hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre, hat die Beschwerde jedoch nicht dargelegt.

Eine Verletzung des § 103 SGG ist auch nicht bezeichnet, soweit der Kläger rügt, daß das LSG entgegen seinem Prozeßantrag weder ein Gutachten zur Kostensituation und zur pädagogischen Leistung in größeren und kleineren Heimen beigezogen und Beweis zu der Frage erhoben hat, ob der Kläger derzeit ein Kinderheim betreibt noch den Zeugen A. vernommen hat (Beschwerdebegründung S 22 ff, 26). Das Tatsachengericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen, ohne an das Vorbringen oder die Beweisanträge der Beteiligten gebunden zu sein (§ 103 Satz 2 SGG). Es bestimmt daher grundsätzlich selbst, welcher Beweismittel es sich bedient und begeht einen Aufklärungsmangel, indem es einem Beweisantrag nicht folgt, nur dann, wenn es sich nach seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt und trotz der bisher gewonnenen Überzeugung vom tatsächlichen Geschehen gedrängt sehen mußte, den beantragten Beweis zu erheben. Ein Aufklärungsmangel ist daher nur dann ausreichend bezeichnet, wenn die Gründe angegeben werden, aus denen heraus das LSG sich von seinen Überzeugungen her entsprechend gedrängt sehen mußte (vgl BSGE 1, 91, 93; SozR Nr 64 zu § 62 SGG und Nr 14 zu § 103 SGG; BSG SozR 1500 § 160a Nr 34). Das ist nicht geschehen. Weshalb von der Auffassung des LSG her, das allein darauf abgehoben hat, ob angesichts vorhandener Plätze ein zusätzlicher Bedarf an Kleinstheimplätzen besteht, die Erhebung des beantragten Beweises geboten war, hat der Kläger nicht dargelegt. Daß nach seiner eigenen Sicht der Dinge eine weitere Beweisaufnahme geboten war, ergibt nicht, daß das LSG verfahrensfehlerhaft gehandelt hätte.

Keine zur Revisionszulassung führende Verletzung des § 103 SGG macht der Kläger geltend, wenn er rügt, daß das LSG die erwähnte Resolution des Europarats unbeachtet gelassen hat (Beschwerdebegründung S 25). Das ergibt sich schon daraus, daß auf eine Verletzung des § 103 SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde nur gestützt werden kann, wenn der Verfahrensmangel sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3, 2. Halbs SGG).

Aus den gleichen Erwägungen kommt eine Revisionszulassung nicht in Betracht, soweit der Kläger die Schlußfolgerungen aus den Zeugenaussagen und dem Beteiligtenvortrag bemängelt; denn auf eine Verletzung der Vorschrift des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG, nach der das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet, kann die Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3, 2. Halbs SGG). Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann daher weder eine andere Beweiswürdigung geltend gemacht noch gerügt werden, das LSG habe bei der Beweiswürdigung Denkgesetze verletzt oder Erfahrungssätze nicht berücksichtigt, Teile des Verfahrensergebnisses übergangen oder auf andere Weise § 128 Abs 1 Satz 1 SGG verletzt.

c) Schließlich rügt der Kläger keinen Verfahrensmangel, sondern die inhaltliche Unrichtigkeit des ergangenen Urteils, wenn er dem LSG eine Verletzung des Grundsatzes der Gewaltenteilung vorwirft, indem es die Klagabweisung bestätigt habe, obwohl ein Ermessen von der Verwaltung bisher nicht ausgeübt worden sei (Beschwerdebegründung S 27).

Hat der Kläger somit einen zur Zulassung der Revision führenden Grund weder dargelegt noch bezeichnet, erweist sich die Beschwerde als unzulässig. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg. Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe sowie auf Beiordnung von Rechtsanwälten ist abzulehnen. Auch die Beschwerde muß ohne Erfolg bleiben. Sie ist in entsprechender Anwendung des § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1663741

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