Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Beitrags- und Beschäftigungszeiten in einem knappschaftlichem Betrieb
Orientierungssatz
Was unter Beitrags- und Beschäftigungszeiten in einem knappschaftlichen Betrieb iS von § 20 Abs 4 FRG zu verstehen ist hat das BSG bereits geklärt (vgl BSG 5.6.1986 5a RKn 13/85 = SozR 5050 § 20 Nr 4).
Normenkette
FRG § 20 Abs 4; SGG § 160 Abs 2 Nr 1
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 19.02.1987; Aktenzeichen L 2 Kn 79/84) |
Gründe
Der Kläger ist ua mit seinem Begehren, die in den Jahren 1951 bis 1978 in Polen zurückgelegte Versicherungszeit der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, im Verfahren vor dem Landessozialgericht (LSG; Urteil vom 19. Februar 1987) erfolglos geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet er sich mit der vorliegenden Beschwerde und macht zu deren Begründung geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Folgende Fragen seien vom Bundessozialgericht (BSG) zu entscheiden:
1. Inwieweit die Zugehörigkeit zu einer knappschaftlichen Vereinigung von der Art und Weise der Tätigkeit oder aber von der staatlichen Organisationsform abhängt,
2. ob die Auflösung der bergmännischen Knappschaftsvereinigung durch den polnischen Staat und damit die Einordnung früherer Rentenversicherungen in das sozialistische Wirtschaftssystem Auswirkung auf die Bundesrepublikanische Rentenversicherung hat oder aber, ob die Beurteilung der Zuordnung zur knappschaftlichen Rentenversicherung alleine nach hiesigen Gesetzen vorzunehmen ist.
Die Beschwerde ist nicht zulässig. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht hinreichend dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, daß die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird (Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, S 36 mwN). Es muß eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen sein, welche bisher revisionsgerichtlich noch nicht - ausreichend - geklärt ist (s ua BSG SozR 1500 § 160 Nr 17). Demgemäß muß der Beschwerdeführer, welcher die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gem § 160a Abs 2 Satz 3 SGG darzulegen hat, aufzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht erforderlich erscheint. Hieran fehlt es beim Beschwerdevorbringen der Beklagten. Das BSG hat bereits entschieden, was unter Beitrags- und Beschäftigungszeiten in einem knappschaftlichen Betrieb iS von § 20 Abs 4 Fremdrentengesetz (FRG) zu verstehen ist (s ua BSG SozR 5050 § 20 Nr 4). Warum dennoch die erste vom Kläger aufgeworfene Frage klärungsbedürftig geblieben oder erneut geworden ist, legt die Beschwerde nicht dar. Die Klärungsbedürftigkeit der zweiten vom Kläger aufgeworfenen Frage ist ebenfalls nicht dargelegt; ihre Beantwortung ergibt sich in dieser Allgemeinheit übrigens bereits aus dem Gesetz (s BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und SozR 1300 § 13 Nr 1). Nach § 20 Abs 4 FRG ist unerheblich, ob Beiträge zur knappschaftlichen Versicherung entrichtet sind, wenn nur die Beitragszeit in einem knappschaftlichen Betrieb iSv § 2 Abs 1 und 2 Reichsknappschaftsgesetz (RKG) zurückgelegt ist und die Beschäftigung nach den im Bundesgebiet geltenden Vorschriften der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung unterlegen hätte. Der Kläger hat nicht dargelegt, welche klärungsbedürftigen Zweifel diese Regelung enthält.
Die nicht ausreichend begründete Beschwerde war zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen