Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 31. Mai 2017 - L 10 AS 341/14 - werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG), weil die zu ihrer Begründung angeführten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und der Divergenz der Entscheidung des LSG von der Rechtsprechung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt sind.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Nach den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG sich ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX, RdNr 56 ff).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie bezeichnet zwar verschiedene Rechtsfragen, denen ihrer Auffassung nach in der Weiterentwicklung der Rechtsprechung des BSG zu den Anforderungen an die Konkretisierung von Überprüfungsanträgen nach § 44 SGB X (Verweis insbesondere auf BSG vom 13.2.2014 - B 4 AS 22/13 R - BSGE 115, 126 = SozR 4-1300 § 44 Nr 28, RdNr 15) grundsätzliche Bedeutung zukommt. Jedoch fehlt es an jeder Angabe dazu, inwiefern dies in dem angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sein könnte. Zwar kann dem Vorbringen entnommen werden, dass die Kläger erfolglos die Überprüfung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheids nach dem SGB II beantragt haben. Jedoch ist nicht angegeben, aus welchem Grund er sich ihrer Auffassung nach als rechtswidrig erweist. Es wird nicht aufgezeigt, inwiefern die Kläger bei einem Erfolg im Hinblick auf die Überprüfungspflichten des beklagten Jobcenters nach § 44 SGB X mit ihrem weitergehenden Begehren durchdringen könnten, unter Durchbrechung von dessen Bestandskraft eine Korrektur des zur Überprüfung gestellten Aufhebungs- und Erstattungsbescheids verlangen zu können. Ohne solche im Beschwerdevorbringen selbst anzuführende Umstände (zu den Anforderungen insoweit vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 13e mwN) ist die Entscheidungserheblichkeit der bezeichneten Fragen nicht zu beurteilen.
Auch eine Abweichung (Revisionszulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG) ist nicht formgerecht bezeichnet. Dazu hat die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits aufzuzeigen und die in Bezug genommene Entscheidung so zu kennzeichnen, dass sie ohne Weiteres aufzufinden ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 67; SozR 4-1500 § 160 Nr 13). Dabei muss die Beschwerdebegründung deutlich machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt und nicht etwa nur ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder ein Rechtsirrtum im Einzelfall die Entscheidung bestimmen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die obergerichtliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29, 54 und 67).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Zwar benennen die Kläger Entscheidungen des BSG, dessen Maßstäbe das LSG nicht beachtet habe, nämlich insbesondere das Urteil vom 13.2.2014 (B 4 AS 22/13 R - BSGE 115, 126 = SozR 4-1300 § 44 Nr 28). Jedoch sind der Beschwerde keine Rechtssätze zu entnehmen, auf die das LSG seine Entscheidung tragend gestützt hat und die in Widerspruch zu ebenfalls ausdrücklich bezeichneten Rechtssätzen des BSG in diesen Entscheidungen stehen. Vielmehr rügt sie mit ihrem Vorbringen allenfalls eine fehlerhafte Anwendung revisionsgerichtlich aufgestellter Maßstäbe, nicht aber eine bewusste Abweichung in dem dargelegten Sinne; wie sich dem Vorbringen entnehmen lässt, hat sich das LSG ausdrücklich gerade auf die genannte Entscheidung des BSG bezogen. Nötig wäre daher die Herausarbeitung und Benennung abstrakter Rechtssätze, die sich im Grundsätzlichen widersprechen; auf die Würdigung des Einzelfalls bezogene Aussagen reichen dazu nicht (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 13 mwN). Einen solchen Widerspruch hat die Beschwerdebegründung nicht benannt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11554083 |