Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. November 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger wendet sich mit einem von ihm selbst unterzeichneten, am 9.1.2020 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 5.1.2020 gegen den Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.11.2019, legt Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Beschluss des LSG ein und beantragt zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Ein Formular zur Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war seinem Schreiben nicht beigefügt.
Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass nicht nur der (grundsätzlich formlose) Antrag, sondern auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem hierfür vorgeschriebenen Formular (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 4 ZPO, Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 ≪BGBl I 34≫) innerhalb der Rechtsmittelfrist beim BSG eingereicht werden (BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerwG Buchholz 310 § 166 VwGO Nr 38; BFHE 193, 528; BGH Beschluss vom 9.7.1981 - VII ZR 127/81 - VersR 1981, 884). Der Kläger ist diesen Anforderungen nicht nachgekommen, obwohl er darauf in den zutreffenden Erläuterungen des angefochtenen Beschlusses zur PKH ausdrücklich hingewiesen worden ist. Nach § 160a Abs 1 Satz 2 SGG ist die Beschwerde beim BSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses einzulegen. Wie aus dem Empfangsbekenntnis hervorgeht, ist der Beschluss des LSG, der mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung (§ 66 SGG) versehen ist, am 5.12.2019 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt M. aus D., zugestellt worden (§ 63 Abs 2 Satz 1 iVm § 174 Abs 1 ZPO). Folglich begann die einmonatige Beschwerdefrist am 6.12.2019 und lief am 5.1.2020 ab (§ 64 Abs 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat innerhalb der Frist weder einen rechtzeitigen Antrag auf PKH gestellt noch die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) sind nicht ersichtlich. Da somit PKH nicht zu bewilligen ist, hat der Kläger nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Die mit Schreiben vom 5.1.2020 privatschriftlich eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie weder form- noch fristgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ebenfalls hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb der oben aufgeführten Rechtsmittelfrist einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).
Die nicht form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13692354 |