Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde. grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage. Darlegungsanforderungen. soziales Entschädigungsrecht. Soldatenversorgung. Wehrdienstbeschädigung. Zeitsoldat der NVA. Dienstunfallentschädigung. kein Anspruch auf Behandlungs- und Rehabilitationsleistungen. Gleichbehandlung mit Wehrpflichtigen

 

Orientierungssatz

Hält der Beschwerdeführer einer Nichtzulassungsbeschwerde es für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob die unterschiedliche Behandlung von Zeitsoldaten in der ehemaligen Nationalen Volksarmee (NVA) mit Wehrpflichtigen in der ehemaligen NVA durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, so muss er in seiner Beschwerdebegründung die Klärungsbedürftigkeit der von ihm angesprochenen Problematik unter Auswertung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts näher darlegen.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; EinigVtr Anlage I Kap XIX B III Nr. 5; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, § 160a Abs. 2 S. 3

 

Verfahrensgang

Hessisches LSG (Beschluss vom 20.11.2012; Aktenzeichen L 4 VE 5/12)

SG Fulda (Urteil vom 13.02.2012; Aktenzeichen S 6 VE 11/11)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. November 2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Mit Beschluss vom 20.11.2012 hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) einen Anspruch des Klägers, der in der Zeit vom 2.11.1984 bis 13.6.1987 als Soldat der Nationalen Volksarmee (NVA) der DDR eine Dienstbeschädigung erlitten hat, auf medizinische Behandlungen, Heil- und Hilfsmittel, rehabilitierende, kurative und berufsfördernde Leistungen einschließlich einer etwaigen Zuzahlung mangels Rechtsgrundlage verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt, die er mit dem Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) begründet.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine bestimmte Rechtsfrage (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Begründung des Klägers nicht.

Der Kläger hält es für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung,

ob die unterschiedliche Behandlung von Zeitsoldaten in der ehemaligen NVA mit Wehrpflichtigen in der ehemaligen NVA durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.

In Bezug auf diese Frage hat es der Kläger versäumt, die Klärungsbedürftigkeit der von ihm angesprochenen rechtlichen Problematik unter Auswertung der bereits vom LSG angeführten Rechtsprechung des BSG (vgl Urteil vom 18.6.1996 - 9 RV 13/95 - SozR 3-8110 Kap XIX B III Nr 5 Nr 1) näher darzulegen. Diese wäre nämlich zu verneinen, wenn die von ihm aufgeworfene rechtliche Fragestellung bereits höchstrichterlich beantwortet ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13, 65) oder wenn sich für die Antwort in höchstrichterlichen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte finden lassen (vgl BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8).

Namentlich hätte sich der Kläger mit den Ausführungen des BSG in der oben genannten Entscheidung zu den Voraussetzungen für einen Anspruch nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) unter Berücksichtigung der Anlage I Kap XIX Sachgebiet B Abschnitt III Nr 5 Einigungsvertrag (Zustimmungsgesetz vom 23.9.1990 BGBl II 885, 1146) für ehemalige NVA-Soldaten auseinandersetzen müssen. Gleiches gilt auch in Bezug auf die Entscheidung des BSG vom 18.6.1996 (- 9 RV 6/94 - BSGE 78, 265 = SozR 3-5050 § 5 Nr 2) bezüglich eines Anspruchs ehemaliger Soldaten der NVA auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Weiter wäre in diesem Zusammenhang eine Berücksichtigung der Entscheidung des BSG vom 17.3.2009 (- B 14 AS 15/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 20, RdNr 16) erforderlich gewesen, in der die Rechtslage für Berufs- und Zeitsoldaten in der ehemaligen DDR sowie für "normale" Wehrpflichtige in der NVA im wiedervereinigten Deutschland dargestellt wird. Insbesondere hätte sich der Kläger auch mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) auseinandersetzen müssen, welches klargestellt hat, dass dem Gesetzgeber bei der Harmonisierung der Sozialversicherungssysteme im wiedervereinigten Deutschland, bei der Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung und insbesondere bei der Überführung der im Beitragsgebiet erworbenen Ansprüche und Anwartschaften ein weiter Gestaltungsspielraum zustand (vgl BVerfGE 95, 143, 157 ff; 100, 1, 38 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr 3 S 52 ff). Es war dem Gesetzgeber insbesondere verfassungsrechtlich nicht verwehrt, die Entschädigung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in die gesetzliche Unfallversicherung überzuleiten, bei den Dienstunfallentschädigungen der Sonderversorgungsberechtigten dagegen davon abzusehen (vgl BVerfGE 104, 126, 147 = SozR 3-8570 § 11 Nr 5).

Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3706403

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