Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Berufungs- und Beschwerdeverfahren auf jeweils 5000 Euro festgesetzt.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens darüber, ob die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit als sozialpädagogische Einzelfallbetreuerin für die Klägerin vom 1.7.2008 bis zum 28.2.2009 aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlag (Bescheid vom 2.2.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.8.2009 und Bescheid vom 2.2.2010). Das SG Dortmund hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 22.11.2013). Das LSG Nordrhein-Westfalen hat die Berufung zurückgewiesen. Nach einer Gesamtabwägung aller Umstände sei die Beigeladene zu 1. im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig gewesen (Urteil vom 15.3.2017). Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt.
Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr, vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 5 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin hält die Rechtssache zunächst insoweit für grundsätzlich bedeutsam, als das LSG den Hilfeplänen eine Bedeutung für die Weisungsgebundenheit beigemessen habe, die solchen Plänen nach der Rechtsprechung des BSG nicht zukomme. Insoweit ist schon keine Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - Juris RdNr 11 mwN) formuliert worden. Die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - Juris RdNr 11 mwN).
Eine grundsätzliche Bedeutung misst die Klägerin hingegen folgenden Fragen bei:
"Ist das Vorhandensein eines Rahmenvertrages nach § 78 f SGB VIII ein rechtlich geeigneter Umstand zur Annahme eines arbeitgeberseitigen Weisungsrechts zwischen einer Einrichtung der Jugendhilfe und einer als Honorarkraft tätigen Mitarbeiterin? Ist das Vorhandenseins eines Rahmenvertrages nach § 78 f SGB VIII geeignet, ein Beschäftigungsverhältnis zwischen der Einrichtung der Jugendhilfe und der Honorarkraft nach § 7 Abs. 1 SGB IV zu begründen?"
"Führt eine Vereinbarung zwischen einem Einrichtungsträger und dem örtlichen Träger der Jugendhilfe zur Ausgestaltung der Regelungen der §§ 78 ff SGB VIII und eines Rahmenvertrages nach § 78f SB VIII zur Weisungsgebundenheit und Eingliederung einer als Honorarkraft beschäftigten Mitarbeiterin?"
Es kann dahingestellt bleiben, ob damit Rechtsfragen im oben dargelegten Sinn formuliert worden sind oder die Fragestellungen lediglich auf Subsumtionsvorgänge abzielen. Jedenfalls ist die Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen nicht dargetan. Eine Rechtsfrage ist dann als höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN). Mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zur Beurteilung einer Tätigkeit als Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 SGB IV oder selbstständige Tätigkeit (vgl ua BSG Urteil vom 29.6.2016 - B 12 R 5/14 R - Juris RdNr 33 f; BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr 25, RdNr 17 f) setzt sich die Klägerin aber nicht auseinander.
Ungeachtet dessen hat die Klägerin auch die Breitenwirkung ihrer Fragestellungen nicht aufgezeigt. Die über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung liegt vor, wenn die Rechtsfrage auch für weitere Fälle maßgeblich und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist (BSG Beschluss vom 26.1.2012 - B 5 R 334/11 B - Juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 19.1.1981 - 7 BAr 69/80 - SozR 1500 § 160a Nr 39 S 58). Dass sich die geltend gemachte Rechtsfrage als solche in der Rechtspraxis in einer Vielzahl von Fällen stellt, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 und 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und 3 S 1, § 47 Abs 1 S 1 und Abs 3 sowie § 63 Abs 2 S 1 und Abs 3 S 1 Nr 2 GKG. Da nach ständiger Rechtsprechung des Senats in Verfahren die Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung betreffend der Auffangstreitwert von 5000 Euro festzusetzen ist (BSG Urteil vom 31.3.2017 - B 12 R 7/15 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 30, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen), macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, auch die Festsetzung durch das LSG abzuändern.
Fundstellen
Dokument-Index HI11740424 |