Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. September 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 anstelle von bisher 40. Dieses Begehren hat das LSG mit Urteil vom 15.9.2017 verneint. Das Berufungsgericht hat sich bei den Diagnosen und deren Bewertung auf die erstinstanzlich eingeholten Gutachten des Arztes für Orthopädie, Rheumatologie und Sozialmedizin Dr. S. vom 26.9.2014 und des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. vom 31.3.2014 sowie ergänzenden Stellungnahmen von Dr. S. vom 5.8.2016 und 12.5.2017 gestützt. Den gutachterlichen Ausführungen des auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG als Sachverständigen gehörten Arztes für Orthopädie Dr. Sc. vom 13.2.2016 insbesondere hinsichtlich der Beurteilung der Funktionssysteme der unteren Extremitäten und der Psyche ist es hingegen nicht gefolgt, weil sie widersprüchlich seien und mit den Vorgaben der Versorgungsmedizinischen Grundsätze gemäß der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung nicht in Einklang stünden.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht als Zulassungsgründe eine Divergenz, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensmängel geltend.
II
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung vom 4.12.2017 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der hierfür erforderlichen Weise dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
1. Die vom Kläger zunächst gerügte Divergenz hat er nicht in gebotenem Maße bezeichnet.
Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die in zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht.
Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies: Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der in Bezug genommenen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht. Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die höchstrichterliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (stRspr, zB BSG Beschluss vom 13.12.2017 - B 5 R 256/17 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 13 R 140/17 B - Juris RdNr 12 f). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger trägt vor, das LSG sei mit seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des BSG (Beschluss vom 16.2.2012 - B 9 V 17/11 B; Beschluss vom 24.3.2005 - B 2 U 368/04 B; Beschluss vom 14.12.1999 - B 2 U 311/99 B; Beschluss vom 11.5.1999 - B 2 U 60/99 B) abgewichen. Nach dieser Rechtsprechung bedürfe es zwar unter Berücksichtigung des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 S 1 SGG) grundsätzlich keiner weiteren Beweiserhebung mehr, wenn bereits mehrere Gutachten von ärztlichen Sachverständigen desselben Fachgebiets vorlägen. Anders verhalte es sich jedoch dann, wenn die vorliegenden Gutachten schwere Mängel aufwiesen, in sich widersprüchlich seien, von unzutreffenden Voraussetzungen ausgingen oder Zweifel an der Sachkunde oder Sachlichkeit des Sachverständigen erweckten. Der vom LSG aufgestellte Rechtssatz, mit dem es von der oben genannten Rechtsprechung des BSG abweiche, laute dahingehend, "dass der entscheidende Senat hier im Rahmen seiner Entscheidungsfindung zu dem Ergebnis kommt, dass auch in dem Fall, in dem das Gericht ein nach § 109 SGG eingeholtes Gutachten für widersprüchlich und damit schwer fehlerhaft befindet, es nicht zu weiteren Ermittlungen verpflichtet sei". Der vom Berufungsgericht aufgestellte Rechtssatz, "dass trotz erkannter schwerer Mängel des Gutachtens in Form der Widersprüchlichkeit in sich kein weiteres Gutachten eingeholt werden muss", weiche "diametral" von der oben zitierten Rechtsprechung des BSG ab, "wonach dies bei schweren Mängeln, wozu auch die Widersprüchlichkeit des Gutachtens in sich zu zählen ist, der Fall ist".
Mit diesem Vortrag hat der Kläger keinen divergierenden abstrakten Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil bezeichnet. Denn er legt nicht dar, dass im vorliegenden Fall sämtliche im Verfahren vorliegende Gutachten schwere Mängel aufweisen, in sich widersprüchlich sind, von unzutreffenden Voraussetzungen ausgehen oder Zweifel an der Sachkunde oder Sachlichkeit des Sachverständigen erwecken. Insbesondere behauptet der Kläger nicht, dass dies auch für die Gutachten der Sachverständigen Dr. S. und Dr. K., auf die sich das LSG bei seiner Entscheidungsfindung maßgeblich gestützt hat, zutrifft. Nur dann aber wäre das Berufungsgericht nach der vom Kläger zitierten BSG-Rechtsprechung zu weiteren Ermittlungen verpflichtet gewesen. Im Kern seines Vorbringens rügt der Kläger die - vermeintlich - fehlerhafte Rechtsanwendung in seinem Einzelfall. Zudem setzt die Bezeichnung einer Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG die Darlegung voraus, dass das Berufungsgericht die höchstrichterliche Rechtsprechung in dem angefochtenen Urteil infrage stellt. An entsprechendem Beschwerdevortrag fehlt es. Dies ist aber selbst dann nicht der Fall, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall lediglich verkannt haben sollte (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 7.10.2016 - B 9 V 28/16 B - Juris RdNr 26; BSG Beschluss vom 9.5.2017 - B 13 R 240/16 B - Juris RdNr 20 mwN). Erforderlich ist vielmehr, dass das Berufungsgericht bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich das Recht fehlerhaft angewendet hat (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 16.2.2017 - B 9 V 73/16 B - Juris RdNr 8).
2. Der Kläger hat auch die vom ihm geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss daher, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG Beschluss vom 2.5.2017 - B 5 R 401/16 B - Juris RdNr 6 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger hält folgende Fragen für grundsätzlich bedeutsam:
"ob aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Beschluss vom 16.02.2012 - B 9 V 17/11 B; Beschluss vom 24.03.2005 - B 2 U 368/04 B; Beschluss vom 14.12.1999 - B 2 U 311/99 B; Beschluss vom 11.05.1999 - B 2 U 60/99 B) vor einer Entscheidung in der Sache ein Hinweis dahingehend zu erteilen ist, dass das Gericht ein Gutachten für schwer fehlerhaft - hier in sich widersprüchlich - hält",
"ob und wann gegebenenfalls ein Hinweis dahingehend zu erfolgen hat, dass das Gericht ein Gutachten für in sich widersprüchlich hält".
Offenbleiben kann, ob der Kläger damit überhaupt hinreichend klar bezeichnete Rechtsfragen iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG bezeichnet hat. Denn er hat bereits deren Klärungsbedürftigkeit nicht in gebotenem Maße aufgezeigt. Er unterzieht sich nicht der notwendigen Mühe zu prüfen, ob sich bereits aus den Ausführungen und Hinweisen in den zitierten Entscheidungen des BSG und der sonstigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den von ihm geforderten Hinweispflichten der Tatsachengerichte hinreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Fragestellungen ergeben. Denn auch dann gilt eine Rechtsfrage bereits als höchstrichterlich geklärt (stRspr, zB BSG Beschluss vom 14.9.2017 - B 5 R 258/17 B - Juris RdNr 10). So setzt sich der Kläger nicht damit auseinander, dass es nach ständiger Rechtsprechung des BSG (zB Senatsbeschluss vom 9.2.2017 - B 9 SB 83/16 B - Juris RdNr 6 mwN) keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz gibt, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf die in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen. Ebenso wenig ist das Gericht verpflichtet, den Beteiligten vorab mitzuteilen, welche Schlussfolgerungen es aus den Tatsachen bzw Beweisergebnissen ziehen wird (Senatsbeschluss vom 9.2.2017, aaO, mwN). Ein Hinweis des Gerichts ist nur dann geboten, wenn es seine Entscheidung auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (stRspr, zB BSG Beschluss vom 30.1.2017 - B 5 R 221/16 B - Juris RdNr 20 mwN). Liegen mehrere Sachverständigengutachten vor, die die Gesundheitsstörungen und Funktionseinschränkungen unterschiedlich beurteilen, muss ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter damit rechnen, dass das Prozessgericht einem Gutachter folgt, dessen Beurteilungen aus Sicht des Klägers ungünstiger sind (vgl BSG Beschluss vom 30.1.2017 - B 5 R 221/16 B - Juris RdNr 21).
Überdies legt der Kläger nicht dar, ob und inwieweit die aufgeworfenen Fragen nach Maßgabe der das BSG bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) zu den Gesundheitsstörungen und den daraus resultierenden Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers in dem von ihm angestrebten Revisionsverfahren überhaupt entscheidungserheblich wären. Der Kläger entnimmt den von ihm zitierten Entscheidungen des BSG zutreffend, dass es unter Berücksichtigung des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 S 1 SGG) grundsätzlich keiner weiteren Beweiserhebung mehr bedarf, wenn bereits mehrere Gutachten von ärztlichen Sachverständigen desselben Fachgebiets vorliegen. Anders verhält es sich nur dann, wenn die vorliegenden Gutachten schwere Mängel aufweisen, in sich widersprüchlich sind, von unzutreffenden Voraussetzungen ausgehen oder Zweifel an der Sachkunde oder Sachlichkeit des Sachverständigen erwecken (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 16.2.2012 - B 9 V 17/11 B - Juris RdNr 13). Der Kläger trägt jedoch nicht vor, dass hier eine solche besondere Fallkonstellation gegeben ist. Zur Freiheit der Beweiswürdigung gehört auch die Entscheidung des Gerichts über den Umfang und die Art der Ermittlungen. Bei einander widersprechenden Gutachten ist es nicht stets verpflichtet, ein weiteres Gutachten einzuholen. Hält das Gericht - wie vorliegend - eines von mehreren Gutachten für überzeugend, darf es sich diesem anschließen (vgl Senatsbeschluss vom 16.2.2017 - B 9 V 48/16 B - Juris RdNr 13; BSG Beschluss vom 24.3.2005 - B 2 U 368/04 B - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 14.12.1999 - B 2 U 311/99 B - Juris RdNr 6 mwN). Bei einer derartigen Fallgestaltung ist für eine weitere Beweiserhebung regelmäßig kein Raum (Senatsbeschluss vom 1.4.2014 - B 9 V 54/13 B - Juris RdNr 10). Gründe für eine Ausnahme sind hier aber nicht dargelegt. Liegen bereits mehrere Gutachten vor, ist das Tatsachengericht - wie der Kläger selbst vorträgt - nur dann zu weiteren Beweiserhebungen verpflichtet, wenn die vorhandenen Gutachten ungenügend sind (§ 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 412 Abs 1 ZPO), weil sie grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben (stRspr, zB zuletzt Senatsbeschluss vom 29.1.2018 - B 9 V 39/17 B - Juris RdNr 12). Derartige Mängel und Widersprüche hat die Beschwerde - wie oben bereits ausgeführt - bezogen auf die Gutachten der Sachverständigen Dr. S. und Dr. K., auf die sich das LSG bei seiner Entscheidungsfindung maßgeblich gestützt hat, aber nicht dargelegt. Inwieweit bei dieser Konstellation die vom Kläger formulierten Fragen im Rahmen einer Grundsatzrüge noch entscheidungserheblich sein sollen, erläutert er nicht.
3. Schließlich hat der Kläger auch keinen Verfahrensmangel bezeichnet.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Der Kläger rügt einen Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens. Das LSG habe vor Erlass seines Urteils nicht erkennen lassen, dass es das nach § 109 SGG eingeholte Gutachten des Dr. Sc. für widersprüchlich halte. Auf einen solchen Hinweis hätte er mit einem entsprechenden Beweisantrag reagieren können.
Mit diesem Vortrag hat der Kläger den gerügten Verfahrensmangel nicht hinreichend dargetan. Er verkennt bereits, dass das Prozessgericht - wie oben bereits erwähnt - grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte vorab mit den Beteiligten zu erörtern. Einen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte zuvor mit den Beteiligten zu erörtern, gibt es nicht (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 9.2.2017 - B 9 SB 83/16 B - Juris RdNr 6 mwN). Der Kläger behauptet nicht, dass die Sachverständigengutachten, auf die das LSG seine Entscheidung im Wesentlichen gestützt hat, ihm nicht bekannt gewesen seien und er zu ihnen im Laufe des Verfahrens nicht habe Stellung nehmen können. Im Übrigen sind die Tatsachengerichte nicht verpflichtet, auf die Stellung von Beweisanträgen hinzuwirken (BSG Beschluss vom 6.12.2017 - B 5 R 156/17 B - Juris RdNr 12 mwN). Dass der Kläger vom LSG in der mündlichen Verhandlung darin gehindert worden sei, aus seiner Sicht sachdienliche Beweisanträge zu stellen, trägt er nicht vor. Hält das Tatsachengericht eine Beweisaufnahme für notwendig, so hat es auch keinen entsprechenden Beweisantrag herbeizuführen, sondern den Beweis von Amts wegen auch ohne Antrag zu erheben. Lehnt es eine (weitere) Beweiserhebung dagegen ab, so muss es nicht kompensatorisch auf einen Beweisantrag hinwirken und damit helfen, eine Nichtzulassungsbeschwerde vorzubereiten (BSG Beschluss vom 6.6.2017 - B 5 R 376/16 B - Juris RdNr 9 mwN). Vertraut der Kläger darauf und stellt deshalb keinen - prozessordnungsgemäßen - Beweisantrag, so kann er später im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend machen, das LSG habe nicht gesetzesgemäß gehandelt (vgl BSG Beschluss vom 6.6.2017, aaO).
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
5. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11669393 |