Entscheidungsstichwort (Thema)
Abweichung. Divergenz. Bezeichnung
Leitsatz (redaktionell)
1. Für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz) ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage des BSG abweicht.
2. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG aufgestellt hat, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt.
Normenkette
SGG § 160 Abs. 2, § 160a Abs. 2 S. 3, Abs. 4 S. 1, § 169 Sätze 2-3
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. September 2021 - L 12 AS 2009/19 - wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz hat die Klägerin in der Beschwerdebegründung nicht schlüssig bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz) ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage des BSG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG aufgestellt hat (vgl BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72), weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt (BSG vom 29.5.2006 - B 2 U 391/05 B - SozR 4-1500 § 193 Nr 3 RdNr 4).
Diese Voraussetzung erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Mit ihr wird die Abweichung des Urteils des LSG bezogen auf die Urteile des BSG vom 3.3.2009 (B 4 AS 37/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 15), vom 7.5.2009 (B 14 AS 31/07 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 21), vom 24.11.2011 (B 14 AS 121/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 58) und vom 8.5.2019 (B 14 AS 20/18 R - BSGE 128, 121 = SozR 4-4200 § 22 Nr 102) gerügt. Bezogen auf die beiden letztgenannten Entscheidungen gibt die Beschwerdebegründung schon keinen vom LSG aufgestellten abweichenden Rechtssatz wieder. Sie bezieht sich nur darauf, dass dessen Entscheidung jedenfalls unklar sei, was die Bezeichnung einer rechtlichen Aussage des LSG nicht ersetzen kann.
Wegen des Urteils des BSG vom 7.5.2009 zitiert die Beschwerdebegründung zwar den Leitsatz der Entscheidung, der sich - in gestreckter Fassung - auch den Gründen dieses Urteils entnehmen lässt. Wegen des der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Urteils legt die Beschwerde aber nur dar, dass das LSG das BSG zitiere, ohne sich an die wesentlichen Aussagen des Urteils zu halten. Im Übrigen gibt sie die von der Klägerin für richtig gehaltene Subsumtion unter die vom BSG aufgestellten Anforderungen an eine bedarfsauslösende ernsthafte Mietzinsforderung wieder. Einen vom LSG abweichend von den Vorgaben des BSG aufgestellten abstrakten Rechtssatz zeigt die Beschwerdebegründung indes nicht auf.
Bezogen auf das Urteil des BSG vom 3.3.2009 führt die Beschwerde zwar eine konkrete Passage dieser Entscheidung (juris RdNr 26) an. Soweit es sich dabei um den die Entscheidung tragenden Rechtssatz handeln kann, führt die Beschwerdebegründung weiter aus, dass die Vorinstanz in dem dem Revisionsverfahren B 4 AS 37/08 R zugrundeliegenden Urteil zur Bewertung des Vorhandenseins tatsächlicher Aufwendungen allein darauf abgestellt habe, ob der Mietvertrag einem Fremdvergleich standhalte. Das habe das LSG hier nicht getan, der Fremdvergleich sei jedoch seine wesentliche Argumentationsgrundlage gewesen. Die entsprechende Passage im Urteil des LSG hierzu gibt die Beschwerdebegründung aber nicht wieder. Damit sind die Ausführungen nicht geeignet, Grundlage der schlüssigen Bezeichnung einer Divergenz zu sein.
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
S. Knickrehm Harich Neumann
Fundstellen
Dokument-Index HI15161224 |