Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 27. November 2023 (B 9 SB 8/23 BH) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den vorgenannten Beschluss des Bundessozialgerichts wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Durch Beschluss vom 27.11.2023 hat der Senat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 22.9.2023 und Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt sowie die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil des LSG als unzulässig verworfen. Gegen diesen ihr am 19.1.2024 zugestellten Beschluss wendet sich die Klägerin mit einem von ihr selbst verfassten Schriftsatz vom 25.1.2024, eingegangen beim BSG am 29.1.2024, indem sie "Einspruch" einlegt und sinngemäß PKH für dieses Verfahren unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
II
1. Der sinngemäße Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Anhörungsrügeverfahren vor dem BSG ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Anhörungsrügeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es (dazu unter 2.).
Mit der Ablehnung der PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
2. Den Schriftsatz der Klägerin vom 25.1.2024 legt der Senat als Anhörungsrüge gegen seinen Beschluss vom 27.11.2023 als einzig in Betracht kommenden Rechtsbehelf aus.
a) Der Anhörungsrüge der Klägerin gegen die Ablehnung der PKH für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren im vorgenannten Senatsbeschluss mangelt es schon an ausreichender Darlegung einer entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 178a Abs 2 Satz 5 iVm Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG). Eine solche ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.
b) Die Anhörungsrüge gegen die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde im vorgenannten Senatsbeschluss entspricht aufgrund fehlender Vertretung durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) nicht der gesetzlichen Form. Der Vertretungszwang ist mit den Bestimmungen des Grundgesetzes ebenso vereinbar wie mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl BSG Beschluss vom 10.12.2014 - B 5 R 378/14 B - juris RdNr 2 mwN).
3. Die Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig erfolgt gemäß § 178a Abs 4 Satz 1 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG).
6. Der Senat weist darauf hin, dass vergleichbare Eingaben der Klägerin in dieser Sache zukünftig nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber (vgl BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f; BSG Beschluss vom 30.3.2021 - B 10 ÜG 1/21 C - juris RdNr 11).
Kaltenstein |
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B. Schmidt |
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Othmer |
Fundstellen
Dokument-Index HI16708817 |