Verfahrensgang
SG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 24.07.2019; Aktenzeichen S 1 SV 5/19 ER) |
Hessisches LSG (Beschluss vom 25.03.2020; Aktenzeichen L 2 SV 10/20 WA) |
Tenor
Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. März 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Gründe
I
Das LSG hat mit Beschluss vom 8.11.2019 (L 2 SV 8/19 B) die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG Frankfurt am Main vom 24.7.2019 zurückgewiesen, mit dem dieses den Rechtsstreit des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin wegen Unterlassung einer möglichen anderweitigen ordnungsrechtlichen Unterbringung in eine andere Obdachlosenunterkunft an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen hatte. Die hiergegen vom Antragsteller erhobene Anhörungsrüge hat das LSG mit Beschluss vom 11.2.2020 (L 2 SV 13/19 RG) zurückgewiesen. Die Wiederaufnahmeklage des Antragstellers gegen den Beschluss des LSG vom 11.2.2020 hat das LSG mit Beschluss vom 25.3.2020 (L 2 SV 10/20 WA) als unzulässig verworfen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 14.4.2020 zugestellten Beschluss des LSG vom 25.3.2020 hat der Antragsteller mit einem am 20.4.2020 beim BSG eingegangenem Schreiben Beschwerde eingelegt und gleichzeitig Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
II
Der Antrag des Antragstellers auf PKH ist abzulehnen.
Der Anspruch auf PKH setzt nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO neben der Bedürftigkeit des Antragstellers voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Vorliegend bietet die von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg. Die Erfolgsaussicht ist bei der Gewährung von PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht nur danach zu beurteilen, ob die Beschwerde erfolgreich sein würde. PKH ist auch dann zu versagen, wenn klar auf der Hand liegt, dass der Antragsteller letztlich nicht dasjenige erreichen kann, was er mit dem Prozess in der Hauptsache anstrebt; denn PKH soll einem Bedürftigen nicht ermöglichen, Verfahren durchzuführen, welche im Ergebnis nicht zu seinen Gunsten ausgehen können, die also ein verständiger Rechtsuchender nicht auch auf eigene Kosten führen würde (vgl stRspr, zB Senatsbeschluss vom 25.9.2018 - B 10 ÜG 1/18 BH - juris RdNr 4 mwN). Dies ist vorliegend der Fall. Denn eine Wiederaufnahme nach § 179 SGG ist - wie das LSG zu Recht entschieden hat - gegen einen nicht instanzabschließenden Beschluss, wie den über eine Anhörungsrüge nach § 178a SGG, nicht statthaft gemäß § 179 Abs 1 SGG iVm § 578 ZPO(BSG Beschluss vom 10.12.2010 - B 4 AS 97/10 B - juris RdNr 11; Flint in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 178a SGG RdNr 82.3, 1. Aufl 2017, Stand der Online-Kommentierung: 4.5.2020) . Über die unzulässige Wiederaufnahmeklage konnte das LSG entsprechend § 158 SGG durch Beschluss entscheiden (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 158 RdNr 6a mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).
Da die von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Die von dem Antragsteller selbst eingelegte Beschwerde ist nicht formgerecht, da sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) eingelegt worden ist.
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. § 183 SGG findet keine Anwendung, weil der Antragsteller hier mit seinem Begehren nicht in der Eigenschaft als Versicherter oder Leistungsempfänger auftritt (vgl Senatsbeschluss vom 25.4.2018 - B 10 SF 3/18 S - juris RdNr 5; Senatsbeschluss vom 12.3.2018 - B 10 SF 2/18 S - juris RdNr 5; Senatsbeschluss vom 8.3.2017 - B 10 SF 3/17 S - juris RdNr 5).
Der Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 2 und § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 GKG. Mangels genügender anderweitiger Anhaltspunkte ist vorliegend ein Zurückgreifen auf den Auffangstreitwert in Höhe von 5000 Euro sachgerecht.
Fundstellen
Dokument-Index HI14263615 |