Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Januar 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er aufgrund eines Bescheides vom 27.6.2000 für seine Beschäftigung bei der zu 2 beigeladenen Bank von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Er war ab dem 1.4.2000 in einer Rechtsanwaltskanzlei angestellt. Unter Hinweis auf seine Rechtsanwaltstätigkeit stellte er im Mai 2000 einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, dem die Beklagte mit Bescheid vom 27.6.2000 entsprach. Zum 1.6.2000 nahm der Kläger eine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2 auf. Diese meldete ihn zum 1.1.2015 bei der Beklagten an und führte Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für ihn ab. Den Antrag des Klägers auf Feststellung der Fortgeltung des Befreiungsbescheides lehnte die Beklage ab (Bescheid vom 19.7.2016; Widerspruchsbescheid vom 24.10.2016). Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 4.10.2018), das LSG hat mit dem angefochtenen Urteil die Berufung zurückgewiesen. Die mit Bescheid vom 27.6.2000 erteilte Befreiung habe sich nur auf die Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt bezogen, nicht auf die Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 2.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich vor allem auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) sowie auf eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
II
Die Beschwerdebegründung ist elektronisch im Korrekturmodus vorgelegt worden und lässt aufgrund der unterschiedlichen Farben sowie der Nennung zweier Namen am Ende des Dokuments auf verschiedene Bearbeiter schließen. In Anbetracht der wirksamen elektronischen Signatur durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers hat der Senat indes keine Zweifel daran, dass dieser die volle Verantwortung für den Inhalt des übermittelten Schriftsatzes übernimmt (zu diesem Erfordernis vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 13 mwN). Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist jedoch unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Gründe für die Zulassung der Revision iS des § 160 Abs 2 SGG werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 4 mwN).
Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. In der Beschwerdebegründung muss deshalb unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG bzw des BVerfG zu dem Problemkreis substantiiert vorgebracht werden, dass zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung getroffen wurde oder durch die schon vorliegenden Urteile und Beschlüsse die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden ist (vgl ua Senatsbeschluss vom 17.6.2019 - B 5 R 61/19 B - juris RdNr 9 mwN).
Der Kläger formuliert als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung:
"Führt in einem Formularbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung über die Feststellung der Befreiung von der Versicherungspflicht die ausdrückliche Nennung einer bestimmten Art der Beschäftigung des Antragstellers ('Art der Beschäftigung Rechtsanwalt') zur Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht für den gesamten Zeitraum der Ausübung der bezeichneten Tätigkeit, solange der Bescheid nicht aufgehoben wurde."
Die Beschwerdebegründung enthält keine ausreichenden Darlegungen dazu, dass diese Frage noch klärungsbedürftig ist. Der Kläger trägt vor, die Entscheidungen des BSG vom 13.12.2018 - B 5 RE 1/18 R - (BSGE 127, 147 = SozR 4-2600 § 6 Nr 18) und - B 5 RE 3/18 R - (SozR 4-2600 § 6 Nr 19) hätten Bescheide betroffen, in denen keine Art der Beschäftigung angegeben worden sei. Das BSG habe das Fehlen der Benennung einer Berufsbezeichnung als Argument für eine "nichtumfassende Befreiung" angesehen (BSG Urteil vom 13.12.2018 - B 5 RE 3/18 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 19 RdNr 27). Bei ihm hingegen habe der Befreiungsbescheid explizit die Textzeile "Art der Beschäftigung Rechtsanwalt" enthalten. Zu Bescheiden mit expliziter Nennung einer Beschäftigungsart habe das BSG noch nicht entschieden. Die Formulierung führe dazu, dass er für die Dauer der Tätigkeit als Rechtsanwalt von der Versicherungspflicht befreit sei.
Der Kläger bezieht sich zwar auf die og sowie weitere Entscheidungen des BSG (Urteil vom 23.9.2020 - B 5 RE 6/19 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen und Beschluss vom 2.3.2021 - B 5 RE 18/20 B). Er setzt sich jedoch in keiner Weise mit der ständigen Rechtsprechung des BSG auseinander, wonach die Befreiung stets nur die konkrete Tätigkeit erfasst. Der Gesetzeswortlaut knüpft danach für die Fortwirkung einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht an materielle Merkmale wie etwa Berufsbezeichnung, berufliche Qualifikation oder beruflicher Status an, sondern ausschließlich an den Begriff der "Beschäftigung". Dieser wird in § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV wiederum als "nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis" definiert und in Satz 2 aaO als Eingliederung in die Arbeitsorganisation eines (konkreten) Weisungsgebers näher gekennzeichnet (vgl BSG Urteil vom 23.9.2020 - B 5 RE 6/19 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen - juris RdNr 23; BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 5/10 R - SozR 4-2600 § 231 Nr 5 RdNr 21 f; BSG Urteil vom 5.12.2017 - B 12 KR 11/15 R - juris RdNr 21). Hiernach liegt nicht "dieselbe", sondern eine andere Beschäftigung bereits dann vor, wenn eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aufgenommen wird (vgl BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 5/10 R - SozR 4-2600 § 231 Nr 5 RdNr 23; BSG Urteil vom 5.12.2017 - B 12 KR 11/15 R - juris RdNr 21; BSG Urteil vom 22.3.2018 - B 5 RE 5/16 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 16 RdNr 43). Der Beschwerdebegründung mangelt es an jeder Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung. Eine Begründung dafür, dass - wie vom Kläger behauptet - die von ihm aufgeworfene Frage durch diese schon vorliegenden Urteile noch nicht beantwortet ist, enthält die Beschwerdebegründung nicht.
Darüber hinaus fehlt es auch an hinreichenden Darlegungen zur Klärungsfähigkeit. Der Kläger berücksichtigt insofern nicht die Rechtsprechung des Senats vom 3.4.2014 (BSG Urteile vom 3.4.2014 - B 5 RE 13/14 R - BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr 12 sowie B 5 RE 3/14 R und B 5 RE 9/14 R - beide juris). Danach ist eine anwaltliche Berufsausübung in der äußeren Form der Beschäftigung bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber grundsätzlich nicht möglich. Unerheblich war in diesem Zusammenhang, ob eine Zulassung zur Anwaltschaft vorlag. Selbst wenn also, wie der Kläger meint, seine Befreiung für alle Tätigkeiten als Rechtsanwalt gelten würde, ist nicht dargelegt, warum entgegen dieser Rechtsprechung die Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2 als anwaltliche Tätigkeit einzuordnen sein sollte.
2. Soweit der Kläger der Ansicht ist, das Urteil des LSG weiche von der Rechtsprechung des BSG zur Auslegung von Verwaltungsakten ab, wie sie im Urteil vom 16.6.1999 - B 9 V 13/98 R - (SozR 3-1200 § 42 Nr 8), formuliert worden sei, legt er auch den Zulassungsgrund einer Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht hinreichend dar (zu den Anforderungen vgl BSG Beschluss vom 14.4.2020 - B 5 RS 13/19 B - juris RdNr 4 mwN). Ein solcher kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Einen solchen Rechtssatz benennt der Kläger nicht. Er ist vielmehr der Auffassung, das LSG habe die vom BSG aufgestellten Grundsätze nicht richtig angewandt. Auf die vermeintliche Unrichtigkeit kann die Nichtzulassungsbeschwerde indes nicht gestützt werden.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14668809 |