Entscheidungsstichwort (Thema)
sozialgerichtliches Verfahren. Nichtzulassungsbeschwerde. Verfahrensfehler. überlange Verfahrensdauer. Verstoß gegen Art 6, Art 13 MRK. Darlegung. außergewöhnliche Umstände. gerichtliche Prüfung
Orientierungssatz
1. Legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass außergewöhnliche Umstände, die eine längere Verfahrensdauer (hier: 3 Jahre, 3 Monate) rechtfertigen können, nicht vorliegen, hat er einen Verstoß gegen Art 6, Art 13 MRK nicht belegen können.
2. Außergewöhnliche Umstände, die im Einzelfall ein Überschreiten der Zeitgrenze von 3 Jahren (vgl BSG vom 13.12.2005 - B 4 RA 220/04 B = SozR 4-1500 § 160a Nr 11) rechtfertigen können, sind grundsätzlich erst im Revisionsverfahren zu prüfen; im Beschwerdeverfahren beschränkt sich die gerichtliche Prüfung auf eine Evidenzkontrolle, nämlich darauf, ob es unter Zugrundelegung der Feststellungen in der Sitzungsniederschrift sowie im Urteil des LSG sowie des Inhalts der Beschwerdeakte evident ist, dass derartige außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls vorliegen.
Normenkette
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 2 S. 3; MRK Art. 6; MRK Art. 13
Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 19.01.2006; Aktenzeichen L 6 U 3955/02) |
SG Ulm (Entscheidung vom 28.08.2002; Aktenzeichen S 6 U 2375/00) |
Tatbestand
Die Kläger gehören zur Unternehmensgruppe W und betreiben bzw betrieben Werk- und Dienstleistungen im Fleischereigewerbe. Sie begehren mit ihren Klagen - mit anderen, rechtlich selbständigen Teilen dieser Unternehmensgruppe - eine günstigere Veranlagung und geringere Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Mit vier Beitragsbescheiden vom 27. April 1999 erhob die Beklagte von den vier Klägern Beiträge für das Umlagejahr 1998; die hiergegen eingelegten Widersprüche wies sie zurück (Widerspruchsbescheide vom 20. März 2000). Während des vor dem Sozialgericht (SG) Stuttgart angestrengten Klageverfahrens gegen diese Bescheide erließ die Beklagte gegen die Kläger zu 1. bis 3. - die Klägerin zu 4. hatte mittlerweile ihren Betrieb eingestellt - Beitragsbescheide für die Umlagejahre 1999 (Bescheide vom 26. April 2000) und 2000 (Bescheide vom 25. April 2001). Mit drei Bescheiden vom 4. Juli 2001 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20. November 2001 änderte sie die Beitragsbescheide der Kläger zu 1. bis 3. für die Jahre 1998 bis 2000 ab und forderte Beiträge nach. Mit Bescheid vom 27. Juli 2001 lehnte die Beklagte die Anträge der Kläger auf Rücknahme der Veranlagungs- und Beitragsbescheide, die diesen Zeitraum betrafen, ab. Noch während des Klageverfahrens veranlagte die Beklagte die Kläger zu 1. bis 3. zu dem ab 1. Januar 2001 geltenden Gefahrtarif (GFT 01) und erhob von ihnen Beiträge für das Umlagejahr 2001 (Bescheide vom 18. Dezember 2000/25. April 2002). Gegen alle nach den jeweiligen Widerspruchsbescheiden vom 20. März 2000 ergangenen Bescheide legten die Kläger Widersprüche ein, welche die Beklagte nicht beschied, weil sie die Auffassung vertrat, diese Bescheide seien Gegenstand des Klageverfahrens geworden.
Das Landessozialgericht hat die Berufungen der Kläger gemeinsam mit Berufungen anderer Unternehmen der Unternehmensgruppe, die seit 2004 anhängig waren, zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung am 19. Januar 2006 verbunden und hierüber am gleichen Tage - in gesonderten Urteilen - entschieden. In dem hier angefochtenen Urteil hat das LSG die Auffassung vertreten, dass neben den angefochtenen Beitragsbescheiden vom 27. April 1999 die Beitragsbescheide vom 26. April 2000 und 25. April 2001 entsprechend § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden seien. Gleiches gelte für den die Rücknahme der Veranlagungs- und Beitragsbescheide ablehnenden Bescheid vom 27. Juli 2001, denn mit ihrem Antrag auf Rücknahme habe die Klägerin allein das Ziel verfolgt, den genannten Beitragsbescheiden die Grundlage zu entziehen. Nicht zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden seien hingegen die auf der Grundlage des GFT 01 ergangenen Veranlagungs- und Beitragsbescheide.
Entscheidungsgründe
Die gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des LSG gerichtete, auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und des Verfahrensmangels gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 SGG festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, dass der Zulassungsgrund schlüssig dargetan wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl, 2005, IX, RdNr 177 und 179 mwN). Daran mangelt es hier.
1.
Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. In der Beschwerdebegründung muss nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG diese grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufgezeigt werden. Hierzu ist zunächst darzulegen, welcher bestimmten abstrakten Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung beigemessen wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr 11). Denn die Zulassung der Revision erfolgt zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen und nicht zur weiteren Entscheidung des Rechtsstreits. Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die begehrte Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG prüfen zu können (Krasney/Udsching, aaO, IX, RdNr 181). Dazu ist erforderlich, dass ausgeführt wird, ob die Klärung dieser Rechtsfrage grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Rechtsfrage darf sich nicht auf den Einzelfall in dem Sinne beschränken, ob das LSG nach unrichtigen rechtlichen Maßstäben entschieden habe (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7; Krasney/Udsching, aaO, IX, RdNr 58). Weiter hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Rechtsfrage klärungsbedürftig, also zweifelhaft, und klärungsfähig, mithin rechtserheblich ist, sodass hierzu eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu erwarten ist (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 1; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16). Zur Klärungsfähigkeit gehört auch, dass die Rechtsfrage in einem nach erfolgter Zulassung durchgeführten Revisionsverfahren entscheidungserheblich ist (BSG Beschluss vom 11. September 1998 - B 2 U 188/98 B -).
Die Klärungsbedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 und 65; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 7) oder wenn die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz zu ersehen ist (BSG SozR 1300 § 13 Nr 1), wenn sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17), wenn sie praktisch außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4; BSG SozR 1300 § 13 Nr 1) oder wenn sich für die Antwort in anderen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte ergeben (BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 und § 160 Nr 8; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr 117; Krasney/Udsching, aaO, IX, RdNr 66).
Die Kläger halten zunächst zwei von ihnen formulierte, den Anwendungsbereich des § 96 SGG betreffende, Fragen für Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Hinsichtlich der von ihnen zu 2.1 der Beschwerdebegründung dargestellten Frage, ob "§ 96 SGG analog mit der Maßgabe angewendet werden kann, dass, wenn in der gesetzlichen Unfallversicherung ein Unternehmen zunächst einen Beitragsbescheid mit Widerspruch und Klage angreift, dann weitere diesem Unternehmen gegenüber ergehende Beitragsbescheide, die auf dem gleichen Veranlagungsbescheid beruhen wie der zunächst angegriffene Bescheid in das Klageverfahren einbezogen werden" , ist deren Klärungsbedürftigkeit nicht schlüssig dargelegt. Wie die Kläger selbst einräumen, entspricht es der Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass nach Anfechtung eines Beitragsbescheides in einem Dauerrechtsverhältnis für Folgejahre ergehende Beitragsbescheide entsprechend § 96 SGG in das gerichtliche Verfahren einbezogen werden (stRspr s nur Urteil vom 28. September 1999 - B 2 U 40/98 R - SozR 3-2200 § 776 Nr 5; Urteil vom 14. Dezember 1999 - B 2 U 38/98 R - BSGE 85, 214 = SozR 3-2200 § 539 Nr 48; Urteil vom 24. Februar 2004 - B 2 U 31/03 R - BSGE 92, 190 = SozR 4-2700 § 152 Nr 1). Warum diese Urteile des BSG, wie die Kläger behaupten, einen anderen Fall betreffen und somit wohl im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar sein sollen, ist nicht ersichtlich. Schließlich ist ebenso wenig ersichtlich, warum die aufgeworfene Rechtsfrage wieder klärungsbedürftig geworden sein sollte.
Bezüglich der von den Klägern unter 1.2 der Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage, ob "§ 96 SGG entweder direkt oder entsprechend mit der Maßgabe angewendet werden kann, dass, wenn in der gesetzlichen Unfallversicherung ein Unternehmen zunächst einen Beitragsbescheid mit Widerspruch und Klage angreift, dann der diesem Unternehmen gegenüber ergehende ablehnende Antrag auf Rücknahme des dem Beitragsbescheid zugrunde liegenden Veranlagungsbescheids sowie der auf ihm beruhenden Beitragsbescheide in das Klageverfahren einbezogen wird" , fehlt es an der schlüssigen Darlegung der über den Einzelfall hinausreichenden Bedeutung dieser Rechtsfrage. Allein der Hinweis der Kläger, dass die Rechtsprechung des BSG zu § 96 SGG im Fluss sei und ihre Behauptung, dass diese Frage "für viele andere Verfahren relevant" sei (Beschwerdebegründung Nr 2.4), reicht insoweit nicht aus. Überdies ist auch die Entscheidungserheblichkeit der Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht dargelegt, denn die Kläger haben ihren beim LSG gestellten Hauptantrag ua auf die Aufhebung des Bescheides vom 27. Juli 2001 gerichtet. Damit haben sie selbst diesen Bescheid als Gegenstand des Berufungsverfahrens angesehen und zwar entweder entsprechend § 96 SGG oder als Klageänderung nach § 99 SGG. Wie bei dieser Sachlage das Revisionsgericht auf Betreiben der Kläger entscheiden können soll, dass dieser Bescheid nicht Gegenstand des Gerichtsverfahrens geworden sei, ist weder ersichtlich noch dargelegt.
Auch hinsichtlich der von den Klägern unter 3.1 der Beschwerdebegründung formulierten Rechtsfrage, “ obein Industrieunternehmen, das ua in den Bereichen 'Ausbeinen' und 'Zerlegen' tätig ist und eine Vielzahl von Arbeitnehmern beschäftigt, unter die Gefahrtarifstelle 4, die einen Gewerbezweigtarif darstellt, fallen kann, die ___AMPX_‚_SEMIKOLONX___XAusbeiner, Kopf- und Lohnschlachter, Zerleger, auch soweit die Ausübung in Verbindung mit anderen Dienst- bzw. Werkleistungen erfolgt___AMPX_’_SEMIKOLONX___X erfasst oder ob von einer derartigen Tarifstelle im Rahmen einer Orientierung am Wortlaut der Norm nur Einzelpersonen in Form von selbstständigen Unternehmern erfasst sind, wie dies regelmäßig der Fall war, als die einzelnen Ausbeiner, Kopf- und Lohnschlachter und Zerleger noch Selbständige waren?", ist die Klärungsbedürftigkeit nicht schlüssig dargelegt. Diese Rechtsfrage ist mit einem einfachen Ja zu beantworten, ohne dass es dazu einer Revisionsentscheidung bedarf. Trotz der grammatikalisch auf Einzelpersonen gezielten Formulierung der Tarifstelle 4 des GFT 95 ist es in der heutigen Zeit, in der auch im Handwerk immer größere Einheiten in unterschiedlichen Formen (OHG; GmbH etc) neben den als Einzelunternehmern tätigen Handwerksmeistern tätig sind und in denen zudem selbst einzelunternehmerisch tätige Handwerksmeister einen oder mehrere Angestellte haben, selbstverständlich, dass von einer so formulierten Tarifstelle nicht nur Einzelpersonen erfasst werden.
2.
Soweit die Klägerin einen Mangel des landessozialgerichtlichen Verfahrens rügt, ist die Beschwerde ebenfalls nicht zulässig. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Die Klägerin rügt unter Hinweis auf den Beschluss des BSG vom 13. Dezember 2005 (- B 4 RA 220/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 11 = SGb 2006, 553 mit ≪kritischer≫ Anmerkung von Meyer-Ladewig) als Verfahrensfehler die Verletzung ihres aus Art 6 und Art 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (- EMRK - BGBl II 1952, 686) hergeleiteten Rechts auf ein zügiges Verfahren, weil die Verfahrensdauer in der zweiten Instanz überlang gewesen sei. Dieses Vorbringen führt nicht zur Zulassung der Revision. Es steht dahin, ob der von der Klägerin zitierten Entscheidung des 4. Senats des BSG zu folgen sein wird, denn selbst nach den Maßstäben dieser Entscheidung ist eine überlange Verfahrensdauer hier nicht schlüssig dargestellt. Zwar hat das Verfahren vor dem LSG mehr als drei Jahre, nämlich drei Jahre, drei Monate und neun Tage (Eingang Berufung bis Verkündung des Urteils) bzw drei Jahre, drei Monate und einundzwanzig Tage (Eingang Berufung bis Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe), gedauert, was nach der Rechtsauffassung des 4. Senates einen Konventionsverstoß vermuten lässt (vgl BSG aaO RdNr 51). Allerdings können außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls ein Überschreiten dieser Zeitgrenze rechtfertigen (BSG aaO RdNr 57). Je mehr die Zeitgrenze überschritten ist, desto stärker ist die Vermutung der Konventionsverletzung begründet (BSG aaO RdNr 49), so dass die außergewöhnliche Umstände umso gewichtiger sein müssen. Diese Gründe sind zwar grundsätzlich erst im Revisionsverfahren zu prüfen; im Beschwerdeverfahren beschränkt sich die gerichtliche Prüfung auf eine Evidenzkontrolle, nämlich darauf, ob es unter Zugrundelegung der Feststellungen in der Sitzungsniederschrift sowie im Urteil des LSG sowie des Inhalts der Beschwerdeakte evident ist, dass derartige außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls vorliegen (BSG aaO RdNr 56).
Ein solcher außergewöhnlicher Umstand ist schon aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung ersichtlich. Denn hieraus ergibt sich, dass das LSG das Verfahren, das von mehreren, zu einer Unternehmensgruppe gehörenden Klägern betrieben wurde, zusammen mit anderen Berufungen der selben Unternehmensgruppe verhandelt hat. In allen Verfahren ging es um die Veranlagung und Beitragserhebung der einzelnen Unternehmen durch dieselbe Beklagte; alle Kläger erhoben die gleichen Einwände und wurden durch ein und denselben Prozessbevollmächtigten vertreten. Auf diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, alle Verfahren im Rahmen einer Sitzung mündlich zu verhandeln und hierbei auf die deutlich jüngeren Verfahren zu warten, zumal die Beteiligten im hier anhängigen Verfahren bis März 2005 ausführlich zur Sache vortrugen und der Gegenseite hierzu rechtliches Gehör gewährt werden musste. Dass eine solche Vorgehensweise auch für die Beteiligten evident sachgerecht war, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der gemeinsame Prozessbevollmächtigte der Kläger die Verfahrensbeschleunigung nur in einem Parallelverfahren und dort erst Ende Oktober 2005 anmahnte, woraufhin das LSG seiner Prozessförderungspflicht nachkam und die Sachen unverzüglich zur mündlichen Verhandlung lud sowie nach deren Durchführung das Urteil innerhalb weniger Tage absetzte und zustellte.
Soweit die Klägerin schließlich als weiteren Verfahrensfehler die Verletzung des § 96 SGG rügt, ist auch diese Rüge unzulässig. Wie eingangs dargestellt, entspricht die vom LSG vorgenommene Einbeziehung der weiteren Beitragsbescheide vom 26. April 2000 und 25. April 2001 der Rechtsprechung des BSG und ist damit nicht unter Verstoß gegen § 96 SGG erfolgt. Dass, wie die Kläger behaupten, zuvor ein anderer Senat des LSG zur entsprechenden Anwendung des § 96 SGG eine andere Auffassung vertreten hat, belegt keineswegs einen Verstoß gegen diese Vorschrift durch den zuletzt erkennenden Senat des LSG.
Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen