Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Unzulässigkeit. Zulassungsgründe. Schlüssige Darlegung
Leitsatz (redaktionell)
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen, wenn zu ihrer Begründung keiner der drei Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG schlüssig dargelegt ist.
Normenkette
SGG § 160 Abs. 2, § 160a Abs. 4 S. 1, § 169
Verfahrensgang
LSG Hamburg (Urteil vom 22.09.2016; Aktenzeichen L 4 AS 119/15) |
SG Hamburg (Aktenzeichen S 58 AS 2302/10) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 22. September 2016 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG), weil zu ihrer Begründung keiner der drei Zulassungsgründe nach § 160 Abs 2 SGG schlüssig dargelegt ist. Vielmehr erschöpft sich die Beschwerdebegründung in der Darlegung, aus welchen Gründen aus Sicht der Kläger die angefochtene Entscheidung des LSG rechtsfehlerhaft ist. Sie zeigt indes weder auf, inwiefern damit Fragen grundsätzlicher Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) berührt sind noch dass insoweit ein Verfahrensmangel (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) beanstandet oder eine Divergenz gerügt wird (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Damit sind die aus § 160a Abs 2 Satz 1 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde evident verfehlt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10448905 |
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