Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. April 2022 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I. Der im Jahr 1954 geborene Kläger begehrt die Berücksichtigung zusätzlicher Entgeltpunkte (1,0 statt 0,75 Entgeltpunkte ≪EP≫ pro Kalenderjahr) für die Zeit seines bei der Nationalen Volksarmee (NVA) der ehemaligen DDR abgeleisteten Wehrdienstes (2.11.1972 bis 26.4.1974) bei seiner Altersrente.
Klage und Berufung gegen die ablehnenden Entscheidungen des beklagten Rentenversicherungsträgers sind ohne Erfolg geblieben (Rentenbescheid vom 31.3.2020, Widerspruchsbescheid vom 18.6.2020, Gerichtsbescheid des SG vom 8.11.2021, LSG-Urteil vom 19.4.2022). Das LSG hat ausgeführt, die Bewertung der Wehrdienstzeit des Klägers sei nach der Regelung in § 256a Abs 4 SGB VI zur Ermittlung von EP für Zeiten im Beitrittsgebiet erfolgt. Die Vorschrift verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG. Die Bewertung vor dem 1.1.1992 im Beitrittsgebiet abgeleisteter Wehrdienstzeiten mit 0,75 EP je Kalenderjahr entspreche der Bewertung von Wehrdienstzeiten in den alten Bundesländern, die ab dem 1.1.1982 zurückgelegt und für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt worden seien. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, die Zeiten des in der DDR vor dem 1.1.1982 geleisteten Wehrdienstes in der gesetzlichen Rentenversicherung gleich hoch zu bewerten wie die während dieser Zeit in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Wehrdienstzeiten. Im Rentenversicherungssystem der DDR seien für Wehrdienstleistende keine Beiträge gezahlt worden. Demgegenüber habe der Bund in den alten Bundesländern für die Wehrdienstleistenden - wenngleich in pauschalierter Form - Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Revisionszulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG erforderlichen Weise dargelegt. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
Eine Rechtssache hat nur dann iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage zu revisiblem Recht (§ 162 SGG) aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung dieses Revisionszulassungsgrundes (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG) muss der Beschwerdeführer daher eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 4 mwN; s auch Fichte in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl 2020, § 160a RdNr 32 ff). Daran fehlt es hier.
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Der Kläger formuliert folgende Rechtsfrage: |
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"Verstößt die Vorschrift des § 256a Abs. 4 SGB VI gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn für den Zeitraum des Wehrdienstes im Beitrittsgebiet für die Zeit vom 01.05.1961 bis zum 31.12.1981 für jedes volle Kalenderjahr nur 0,75 Entgeltpunkte berücksichtigt werden, statt 1,0 Entgeltpunkte gem. § 256 Abs. 3 SGB VI?" |
Er legt jedoch die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht ausreichend dar. Leitet eine Beschwerde einen Revisionszulassungsgrund aus einer Verletzung von Normen des GG ab, muss sie unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den (konkret) gerügten Verfassungsnormen bzw -prinzipien in substanzieller Argumentation darstellen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (stRspr; zB BSG Beschluss vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11 S 14; aus jüngerer Zeit zB BSG Beschluss vom 31.1.2022 - B 9 BL 3/21 B - juris RdNr 12). Dem wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht.
Er führt aus, die im Bundesgebiet und die in der DDR zurückgelegten Wehrdienstzeiten müssten in rentenrechtlicher Hinsicht gleich behandelt werden. Für die Wehrdienstleistenden in beiden Systemen habe eine gesetzliche Verpflichtung zum Ableisten des Wehrdienstes bestanden und beide Gruppen hätten von ihrem Wehrsold selbst keine Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt. Zwar seien die Zeiten des Wehrdienstes in der Bundesrepublik Deutschland Versicherungspflichtzeiten gewesen, während sie in der DDR nach § 2 Abs 2 Buchst b der Rentenverordnung(vom 4.4.1974, GBl I 201, bzw vom 23.11.1979, GBl I 401 - in Kraft ab 1.1.1980; zuvor ab 1.7.1968 § 4 Abs 2 Buchst b der Rentenverordnung vom 15.3.1968, GBl II 135) einer versicherungspflichtigen Tätigkeit lediglich gleichgestanden hätten. Der gesamtdeutsche Gesetzgeber habe in § 248 Abs 1 SGB VI aber klargestellt, dass auch die Zeiten der gesetzlichen Wehrpflicht nach dem 8.5.1945 im Beitrittsgebiet als Pflichtbeitragszeiten gelten. Deshalb könne eine Ungleichbehandlung in der Bewertung der Wehrdienstzeiten nicht mit der unterschiedlichen rentenrechtlichen Einordnung dieser Zeiten gerechtfertigt werden. Auch die Zahlung von Beiträgen durch den Bund könne eine höhere Bewertung der Wehrdienstzeiten in den alten Bundesländern nicht rechtfertigen. Es habe sich lediglich um Pauschalbeiträge gehandelt, die den Beiträgen des Bundes für Kindererziehungszeiten vergleichbar seien. Für Letztere habe das BSG (Urteil vom 16.10.2019 - B 13 R 14/18 R - BSGE 129, 192 = SozR 4-2600 § 70 Nr 3, RdNr 34) bereits entschieden, dass sie nach dem Äquivalenzprinzip keine Leistungsansprüche begründeten, weil sie nicht nach dem Beitragsrecht des SGB VI bemessen seien und sich nicht individuell zuordnen ließen. Selbst wenn grundsätzlich für Beschäftigungszeiten auch im Beitrittsgebiet ein enger Zusammenhang zwischen der Beitragszahlung und dem erworbenen Rentenanspruch bestehe, gelte das nicht für Wehrdienstzeiten. Die Bewertungsregelungen sowohl in § 256 Abs 3 Satz 1 SGB VI als auch in § 256a Abs 4 SGB VI setzten lediglich die Ableistung von Wehr- oder Zivildienst für die Dauer von mehr als drei Tagen voraus. Für eine unterschiedliche Bewertung von Wehrdienstzeiten, die vor 1982 im Beitrittsgebiet und in den alten Bundesländern abgeleistet wurden, bestehe deshalb kein sachlicher Grund. Ebenso wenig sei erkennbar, dass der Gesetzgeber mit der von ihm getroffenen Regelung zur Berücksichtigung von Wehrdienstzeiten im Rahmen der Rentenüberleitung ein sachgerechtes Konzept verfolgt habe.
Diesem Vorbringen kann eine substanziierte Begründung für die behauptete Vergleichbarkeit von Zeiten des Wehrdienstes einerseits im Beitrittsgebiet und andererseits in den alten Bundesländern auch hinsichtlich des Umfangs ihrer rentenrechtlichen Bewertung nicht entnommen werden. Entgegen der Darstellung des Klägers setzt die Bewertungsregelung in § 256 Abs 3 Satz 1 SGB VI nicht lediglich die Ableistung von Wehr- oder Zivildienst im Umfang von mehr als drei Tagen voraus, sondern verlangt als weiteres Tatbestandsmerkmal, dass für diese Zeiten "Pflichtbeiträge gezahlt worden sind". Das trifft für die in der NVA der ehemaligen DDR abgeleisteten Wehrdienstzeiten nicht zu. Der Kläger macht jedoch geltend, dass es sich bei den vom Bund in der Zeit vom 1.5.1961 bis zum 31.12.1981 auf der Grundlage des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts entrichteten Pauschalbeiträgen ebenfalls nicht um Rentenversicherungsbeiträge im eigentlichen Sinne gehandelt habe. Zwar ist richtig, dass diese Beiträge auf der Grundlage des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts der Versicherten aller Versicherungszweige mit Ausnahme von Lehrlingen und Anlernlingen berechnet wurden und vom Bund in Form eines Gesamtbetrags zu zahlen waren (§ 1385 Abs 3 Buchst d, Abs 5 RVO, § 112 Abs 3 Buchst d, Abs 5 AVG, § 130 Abs 5 Buchst b, Abs 8 RKG, jeweils in der ab dem 1.5.1961 bis zum 31.12.1981 geltenden Fassung). Dieser Gesamtbetrag wurde aber unter Anwendung des für den Versicherungszweig (Arbeiter-, Angestellten- bzw knappschaftliche Rentenversicherung) maßgeblichen Beitragssatzes und unter Berücksichtigung des auf den jeweiligen Versicherungszweig entfallenden Anteils an der Gesamtzahl der Tage errechnet, an denen Personen im Kalenderjahr Wehrdienst geleistet hatten (vgl § 1 Abs 1, 3 und 4 RV-Pauschalbeitragsverordnung für Wehr- oder Ersatzdienstzeiten vom 20.7.1964, BGBl I 515, sowie § 2 Abs 1, 3 und 4 RV-Pauschalbeitragsverordnung vom 19.3.1974, BGBl I 757). Entsprechend dieser Beitragsentrichtung bestimmt § 256 Abs 3 Satz 1 SGB VI, dass bei der Rentenberechnung zugunsten des einzelnen Versicherten für Wehrdienstzeiten zwischen dem 1.5.1961 und dem 31.12.1981 für jedes volle Kalenderjahr 1,0 EP, ab dem 1.1.1982 aufgrund der sodann geringeren Beitragsentrichtung nur 0,75 EP zugrunde zu legen sind (vgl bereits zum früheren Recht § 1255 Abs 6 Satz 2 RVO, § 32 Abs 6 Satz 2 AVG, § 54 Abs 9 Satz 1 RKG, jeweils in der ab dem 1.5.1961 bis zum 31.12.1981 geltenden Fassung). Die Ausgestaltung als Gesamtbetrag sollte die Bundeswehr lediglich von der individuellen Erfassung der Versicherten und der Einzelberechnung der Beiträge entlasten (vgl BT-Drucks 3/2424 S 3 - zu I. Nr 7 Buchst b). Warum allein die pauschale Bestimmung der Beitragsbemessungsgrundlage und die in einem Gesamtbetrag gebündelte Beitragsentrichtung dazu führen sollen, dass es sich im Rechtsverhältnis des Versicherten zum Rentenversicherungsträger nicht mehr um nach den jeweiligen Wehrdienstzeiten individuell zuzuordnende Beiträge handelt, legt der Kläger vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar dar.
Nicht substanziiert ist in diesem Zusammenhang auch der vom Kläger herangezogene Vergleich mit den Beiträgen des Bundes für Kindererziehungszeiten nach § 177 SGB VI. Bei diesen handelt es sich nach der näheren Ausgestaltung in § 177 Abs 2 SGB VI um eine pauschal dynamisierte Kostenerstattungspauschale für die Kosten, die den Rentenversicherungsträgern gegenwärtig aufgrund früher erbrachter Kindererziehung entstehen. Der Bund zahlt insoweit nicht den Betrag, der anfiele, wenn für jeden heute von einem versicherten Elternteil erfüllten Tatbestand einer Beitragszeit wegen Kindererziehung der versicherte durchschnittliche Arbeitsverdienst mit dem jeweiligen Beitragssatz vervielfältigt würde (vgl dazu BSG Urteil vom 18.5.2006 - B 4 RA 36/05 R - BSGE 96, 218 = SozR 4-2600 § 70 Nr 1, RdNr 29). Zu dieser Rechtsprechung verhält sich die Beschwerdebegründung ebenso wenig wie zu den wesentlichen Unterschieden zwischen der pauschalen Kostenerstattung für Kindererziehungszeiten nach § 177 SGB VI und der pauschalen Beitragsermittlung für Wehrdienstzeiten nach § 1385 RVO bzw § 2 RV-Pauschalbeitragsverordnung.
Vor allem setzt der Kläger sich nicht ausreichend damit auseinander, dass dem Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des BVerfG bei der Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Überführung der im Beitrittsgebiet erworbenen Ansprüche ein besonders großer Gestaltungsspielraum zusteht (vgl BVerfG Urteil vom 28.4.1999 - 1 BvL 32/95 ua - BVerfGE 100, 1, 38 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3 S 52; BVerfG Beschluss vom 21.11.2001 - 1 BvL 19/93 ua - BVerfGE 104, 126, 147 = SozR 3-8570 § 11 Nr 5 S 50 f; BVerfG Beschluss vom 12.2.2003 - 2 BvL 3/00 - BVerfGE 107, 218, 246; BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 7.1.2005 - 1 BvR 286/04 - SozR 4-3100 § 84a Nr 5 RdNr 12 = juris RdNr 15; BVerfG Beschluss vom 11.5.2005 - 1 BvR 368/97 ua - BVerfGE 112, 368, 401 = SozR 4-2600 § 307a Nr 3 RdNr 54 = juris RdNr 98; BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 30.8.2005 - 1 BvR 616/99 ua - SozR 4-2600 § 256a Nr 1 RdNr 33 = juris RdNr 37). Das BVerfG geht in den genannten Entscheidungen davon aus, dass der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet ist, im Rahmen der Rentenüberleitung die Berechtigten aus Versorgungssystemen der DDR so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiografie in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt (vgl BVerfG Urteil vom 28.4.1999 - 1 BvL 32/95 ua - BVerfGE 100, 1, 40 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3 S 53; BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 30.8.2005 - 1 BvR 616/99 ua - SozR 4-2600 § 256a Nr 1 RdNr 45 = juris RdNr 49). Der Kläger stellt in seiner Beschwerdebegründung nicht dar, weshalb der Gesetzgeber verfassungsrechtlich dennoch verpflichtet sein könnte, Wehrdienstzeiten in der NVA der DDR, für die keine Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt wurden, im gesamtdeutschen Rentenrecht zeitabschnittsweise in identischer Höhe zu bewerten wie die zu derselben Zeit in der Bundeswehr zurückgelegten und mit Beitragszahlungen belegten Wehrdienstzeiten.
Soweit der Kläger vorträgt, das BVerfG fordere, dass der Rentenüberleitung ein sachgerechtes Konzept zugrunde liege und die jeweilige Regelung sich in dieses Konzept einfüge (vgl BVerfG Beschluss vom 11.5.2005 - 1 BvR 368/97 - BVerfGE 112, 368, 401 = SozR 4-2600 § 307a Nr 3 RdNr 54 = juris RdNr 98; BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 30.8.2005 - 1 BvR 616/99 ua - SozR 4-2600 § 256a Nr 1 RdNr 33 = juris RdNr 37), legt er nicht ausreichend dar, inwiefern es hinsichtlich der Berücksichtigung von Zeiten des Wehrdienstes im Beitrittsgebiet an einem solchen Konzept fehle. Die bloße Behauptung, ein sachgerechtes Konzept sei "nicht erkennbar", genügt nicht. Die Rentenüberleitung hatte das Ziel, die Absicherung im Alter in West- und Ostdeutschland an einheitlichen ordnungs- und sozialpolitischen Grundentscheidungen zu orientieren (vgl Gesetzentwurf für ein Renten-Überleitungsgesetz ≪RÜG≫, BT-Drucks 12/405 S 108). Der Kläger erläutert nicht näher, warum es den ordnungspolitischen Grundentscheidungen widersprechen soll, wenn der im Beitrittsgebiet geleistete Wehrdienst in der NVA bei der Rentenberechnung im selben Umfang mit EP bewertet wird wie ein Wehrdienst, der bei Inkrafttreten des RÜG zum 1.1.1992 in der Bundesrepublik Deutschland geleistet wurde (vgl dazu BT-Drucks 12/405 S 127 - zu § 256a Abs 4: "Absatz 4 bestimmt, dass für Wehr- oder Zivildienstzeiten im Beitrittsgebiet 0,75 Entgeltpunkte pro Jahr zugrunde gelegt werden. Dies entspricht der aktuellen Bewertung dieser Zeiten in den alten Bundesländern. Eine Übertragung von im alten Bundesgebiet aufgrund von tatsächlicher Beitragszahlung bestehenden unterschiedlichen Werten auf das Beitrittsgebiet erschien - da dort entsprechende Regelungen nicht bestanden haben - nicht angezeigt."). Er führt zwar an, es hätten nach der Entscheidung des Gesetzgebers bei der Rentenüberleitung nur die Berechnungselemente nicht berücksichtigt werden sollen, die dem Fürsorgeprinzip entsprungen und dem System der beitragsfinanzierten Rente nach dem Konzept des SGB VI fremd seien, und für Wehrdienstleistende im früheren Bundesgebiet seien nur pauschale Beiträge entrichtet worden. Damit ist jedoch nicht nachvollziehbar aufgezeigt, warum diese Gesichtspunkte - vor dem Hintergrund der Intentionen des Gesetzgebers und der Rechtsprechung des BVerfG zu seinem besonders großen Gestaltungsspielraum bei der Rentenüberleitung - eine exakte Übertragung der einschlägigen Bewertungsregelungen für einzelne Zeitabschnitte des Wehrdienstes in der Bundeswehr auf einen im Beitrittsgebiet verwirklichten ähnlichen Tatbestand gebieten könnten.
Schließlich hat sich der Kläger nicht ausreichend damit befasst, dass die von ihm geforderte Anwendung der nach Zeitabschnitten (entsprechend der Höhe der jeweiligen Beitragsentrichtung) differenzierenden Regelung für Wehrdienstzeiten in den alten Bundesländern (§ 256 Abs 3 SGB VI) auch auf die in der DDR abgeleisteten Wehrdienstzeiten zu neuen Verwerfungen innerhalb der Gruppe derjenigen Versicherten führen würde, die in der NVA unter denselben rentenrechtlichen Bedingungen, insbesondere ohne Entrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung, ihren Wehrdienst absolviert haben. Der Kläger trägt zu diesem Gesichtspunkt (vgl dazu bereits BSG Beschluss vom 30.5.2022 - B 5 R 24/22 B - juris RdNr 9) lediglich vor, er könne ihn nicht nachvollziehen und es sei Aufgabe des Gesetzgebers, eine Regelung zu finden, die nicht zu neuen Verwerfungen führe. Es ist jedoch offensichtlich, dass die vom Kläger geforderte "Gleichstellung" zur Folge hätte, dass diejenigen Versicherten, die ihren Wehrdienst in der NVA vor dem 1.5.1961 oder nach dem 31.12.1981 ableisten mussten, mit einer Bewertung von 0,75 EP je Kalenderjahr rentenrechtlich schlechter stehen würden als Versicherte, die den Wehrdienst in der NVA im Zeitraum zwischen Mai 1961 und Dezember 1981 absolviert haben. Als Rechtfertigung hierfür könnte nicht - wie dies bei der Regelung für Bundeswehr-Zeiten in § 256 Abs 3 SGB VI der Fall ist - auf eine Beitragsentrichtung in unterschiedlichem Umfang abgestellt werden. Deshalb hätte sich der Kläger bei seinen Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit der bestehenden Regelung auch mit dieser auf der Hand liegenden Problematik ernsthaft auseinandersetzen und näher aufzeigen müssen, weshalb gleichwohl der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers in dem von ihm geforderten Sinne von Verfassungs wegen eingeschränkt sei.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Düring Gasser Körner
Fundstellen
Dokument-Index HI15554665 |