Entscheidungsstichwort (Thema)
Tätigkeit im Sinne von § 539 Abs 2 RVO
Orientierungssatz
Die Vereinbarung eines Stundenlohnes ist nicht allein bestimmend für die Entscheidung iS von § 539 Abs 2 RVO, ob eine Person als oder wie ein Beschäftigter oder als Unternehmer tätig wird.
Normenkette
RVO § 539 Abs 2
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 05.07.1988; Aktenzeichen L 5 U 147/86) |
Gründe
Der Kläger ist mit seinem Begehren, ihn wegen der Folgen eines am 24. November 1984 erlittenen Unfalles zu entschädigen, ohne Erfolg geblieben (Bescheid der Beklagten vom 28. August 1985 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 1985; Urteile des Sozialgerichts vom 24. September 1986 und des Landessozialgerichts -LSG- vom 5. Juli 1988). Das LSG ist zu der Überzeugung gelangt, der Kläger habe keinen Arbeitsunfall erlitten, weil er bei der unfallbringenden Verrichtung weder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses noch arbeitnehmerähnlich (§ 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 der Reichsversicherungsordnung -RVO-) tätig geworden sei. Bei seinen Bemühungen, das Hallentor zu reparieren, habe nach den Gesamtumständen vielmehr sein eigenes unternehmerisches Interesse im Vordergrund gestanden.
Mit seiner hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger, das LSG sei von mehreren Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) abgewichen, insbesondere von den Urteilen vom 28. Mai 1957 (BSGE 5, 168) und vom 25. August 1982 (USK 82194). So schließe der Umstand, daß der Kläger Unternehmer sei, den Versicherungsschutz nach § 539 Abs 2 RVO grundsätzlich nicht aus, wenn er einem anderen Unternehmer Hilfe leiste. Auch die Tatsache, daß der Kläger seine Arbeiten zeitlich und organisatorisch frei gestalten könne, reiche nicht aus, um seine Unternehmereigenschaft bei der zum Unfall führenden Tätigkeit zu bejahen. Hierfür sei die Art der Vergütung ebenfalls kein ausreichendes Indiz. Schließlich habe das LSG verkannt, daß der Kläger nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich, sondern fremdwirtschaftlich tätig geworden sei.
Die Beigeladene zu 1 hat sich der Beschwerde und der Beschwerdebegründung des Klägers "angeschlossen".
Die Beschwerden sind unzulässig.
Der Kläger hat die behauptete Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Die Bezeichnung der Divergenz erfordert vorzutragen, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine das Berufungsurteil tragende Abweichung in den rechtlichen Darlegungen enthalten ist (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 14, 21 und 29). Der Beschwerdeführer muß die von ihm bezeichnete höchstrichterliche Rechtsprechung und die Rechtsprechung des LSG im angefochtenen Urteil nebeneinander stellen und dann die Stelle aufzeigen, an der das LSG von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen ist.
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Beschwerdeführer hat nämlich der von ihm zitierten Rechtsprechung des BSG keine gegensätzlich lautende Rechtsmeinung des LSG gegenübergestellt. Das gilt insbesondere für das mehrfach angeführte Urteil vom 28. Mai 1957 (BSGE 5, 168), dem der Kläger den Satz entnimmt, auch ein Unternehmer könne uU wie ein Arbeitnehmer tätig sein. Im Anschluß hieran fehlt die Darlegung, an welcher Stelle das LSG hierzu eine abweichende Rechtsauffassung vertritt. Aber auch in bezug auf die weiteren Zitate ist nicht nachvollziehbar, inwiefern das LSG von den Entscheidungen des BSG abgewichen sein soll. Soweit die Indizien für eine Unternehmereigenschaft angesprochen sind, bemängelt die Entscheidung vor allem fehlende tatsächliche Feststellungen durch das LSG, und soweit die rechtliche Bedeutung der vereinbarten Vergütung diskutiert wird, weist der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil vom 25. August 1982 (USK 82194) selbst darauf hin, daß die Vereinbarung eines Stundenlohnes nicht allein bestimmend sei für die Entscheidung, ob eine Person als oder wie ein Beschäftigter oder als Unternehmer tätig wird. Gerade deshalb hat das LSG eine Würdigung der Gesamtumstände vorgenommen. Deren Ergebnis hat der Kläger nicht mit zulässigen Rügen angegriffen.
Eine unselbständige Anschlußbeschwerde der Beigeladenen zu 1, an die des Beschwerdeführers mit dem gleichen Antrag ist unzulässig (s BSGE 19, 265); sie ist es zudem aus den oben dargelegten Gründen. Eine selbständige Anschlußbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil sie nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelegt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen