Entscheidungsstichwort (Thema)

Klärungsbedürftige Rechtsfrage

 

Orientierungssatz

Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage liegt nicht vor, wenn es in einem Revisionsverfahren auf die vom Kläger angeführte Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht ankommt.

 

Normenkette

SGG § 160 Abs 2 Nr 1, § 160a Abs 2 S 3

 

Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 13.10.1988; Aktenzeichen L 10 U 2114/87)

 

Gründe

Die Beklagte bewilligte dem Kläger eine Verletztenrente und legte ihr den pauschalierten Jahresarbeitsverdienst (JAV) für landwirtschaftliche Unternehmer (§ 780 der Reichsversicherungsordnung -RVO-) zugrunde (Bescheid vom 30. Juni 1986). Nach erfolglosem Rechtsbehelf hiergegen (Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 1987) hat das Sozialgericht der Klage, der Verletztenrente als JAV die Einkünfte des Klägers als Verkaufsfahrer und eines selbständigen Nebenerwerbslandwirts zugrunde zu legen, stattgegeben (Urteil vom 20. August 1987). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Klage abgewiesen. Es hat einen Unfallversicherungsschutz des Klägers nach § 539 Abs 1 Nr 5 RVO als landwirtschaftlicher Unternehmer bejaht und ausgeführt, die Berechnung der Verletztenrente richte sich nach den landwirtschaftlichen JVA-Durchschnittssätzen.

Zur Begründung seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Die dem Urteil des LSG zugrundeliegende Fallkonstellation sei höchstrichterlich bislang noch nicht entschieden. Er, der Kläger, sei nämlich in seiner eigenen Landwirtschaft und zugleich in der Lohndrescherei eines Dritten, der für ihn gearbeitet habe, tätig gewesen. Das LSG hätte daher den JAV nach § 539 Abs 2 RVO (Jahresverdienst als Kraftfahrer mit angemessener pauschalierter Erhöhung wegen des Verdienstes als Landwirt) berechnen müssen.

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat die von ihm geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG. Eine Rechtsfrage hat ua nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie klärungsbedürftig ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17). Das LSG ist in seinem Urteil aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme und unter Beachtung des Gesamtzusammenhangs zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger bei der zum Unfall führenden Tätigkeit ganz überwiegend in seiner Stellung als landwirtschaftlicher Unternehmer tätig geworden ist. Von diesen tatsächlichen Feststellungen ausgehend käme es in einem Revisionsverfahren auf die vom Kläger angeführte Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht an. Diese Frage ist daher nicht klärungsbedürftig und deshalb auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG.

Ob das Beweisergebnis des LSG, die Mitwirkungshandlungen des Klägers seien von seiner eigenen Stellung als landwirtschaftlicher Unternehmer geprägt und gehörten insgesamt zum Aufgabenbereich seines eigenen Unternehmens, zutreffend ist, hat der Senat im Beschwerdeverfahren nicht nachzuprüfen, da eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG als Verfahrensfehler nicht gerügt werden kann (s § 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1647986

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